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Selbstkündigung des Arbeitnehmers nach zulässiger Androhung der Entlassung
Ein Judikaturüberblick aus Anlass der Entscheidung 8 ObA 72/23f
Kommt ein Arbeitnehmer einer vom Arbeitgeber angedrohten Entlassung mit einer abgestimmten Selbstkündigung oder Einwilligung in eine einvernehmliche Auflösung zuvor, stehen solche Beendigungen des Arbeitsverhältnisses vielfach unter dem Damoklesschwert einer allenfalls unzulässigen Druckausübung. Wenngleich die Drohung des Arbeitgebers mit einer Entlassung keineswegs per se unzulässig ist, so führt sie beim Arbeitnehmer dennoch zu einer gewissen Zwangslage. Und hier wiederum ist der Grat zu unrichtigen oder überschießenden Vorhalten durch den Arbeitgeber unter Bedachtnahme auf ungerechte und gegründete Furcht gemäß § 870 ABGB schmal. Erst jüngst setzte sich der OGH anlässlich der Entscheidung vom , 8 ObA 72/23f, abermals mit jenen Gesichtspunkten auseinander, unter denen die Drohung des Arbeitgebers mit einer Entlassung zulässig oder unzulässig ist.
1. Die Selbstkündigung als gesichtswahrende Auflösungsart
Der Arbeitnehmer ist bei einer Entlassung häufig in seinem weiteren beruflichen Fortkommen beeinträchtigt; es haftet ihm dann der regelmäßig unsägliche Makel einer Entlassung aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis an. Gesichtswahrende Auflösungsarten wie eine Selbstkündigung oder eine einverne...