Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 19, 5. Juli 2024, Seite 935

Zuordnung gemischt genutzter Gebäude zum unternehmerischen Bereich

Entscheidung: Ra 2022/15/0099 (Abweisung der Amtsrevision).

Normen: § 12 Abs 2 Z 1 und Z 2 lit a und Abs 10 UStG; Art 168a MwStSyst-RL.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger nahm bei einem geerbten Gebäude mit mehreren Wohnungen eine Sanierung und eine Nutzflächenerweiterung (Dachbodenausbau) vor. Nach Beendigung der Arbeiten nutzte er eine der Wohnungen (70 % des Dachgeschosses und 18 % der Gesamtnutzfläche) für private Zwecke und vermietete die restlichen Wohnungen ab 2012. Er machte sämtliche Vorsteuern aufgrund der Arbeiten geltend. Nach einer Außenprüfung versagte das Finanzamt die auf die privat genutzte Wohnung entfallenden Vorsteuern. Ab Ende 2018 vermietete der Steuerpflichtige auch die zuvor privat genutzte Wohnung und machte bei der Umsatzsteuerveranlagung 2019 eine positive Vorsteuerberichtigung geltend. Das Finanzamt erkannte diese nicht an.

Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, der Steuerpflichtige habe dem Finanzamt zu keinem Zeitpunkt schriftlich mitgeteilt, dass nur der unternehmerisch genutzte (vermietete) Teil des Gebäudes seinem Unternehmen zuzuordnen sei, womit das gesamte Gebäude (einschließlich der privat genutzten Wohneinheit) ex lege als seinem Unternehmen zugeord...

Daten werden geladen...