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SWK 19, 5. Juli 2024, Seite 934

Keine Unionsrechtswidrigkeit der Stabilitätsabgabe aufgrund der unterschiedlichen Behandlung von Tochtergesellschaften und Betriebsstätten

Entscheidung: Ro 2021/13/0020 (Zurückweisung der Parteirevision).

Normen: §§ 1, 2 StabAbgG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein unbeschränkt steuerpflichtiges Kreditinstitut mit Betriebsstätten im EU-Ausland beantragte – nach durchgeführter Selbstberechnung unter Einbeziehung der auf die ausländischen Betriebsstätten entfallenden Bilanzsumme – die Festsetzung der Stabilitätsabgabe für das 1. Quartal 2019. In der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags brachte das Kreditinstitut vor, die auf die ausländischen Betriebsstätten entfallenden Teile der Bilanzsumme seien aus unionsrechtlichen Gründen von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.

Das BFG wies die Beschwerde ab.

Rechtliche Beurteilung: Das Kreditinstitut bringt zur Zulässigkeit vor, es fehle an Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob die Bestimmungen des StabAbgG den Vorschriften der Niederlassungsfreiheit nach Art 49 AEUV und jenen der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 63 AEUV entsprechen würden. Konkret gehe es um die Frage, ob die Entrichtung der Abgabe von der unkonsolidierten Bilanzsumme unionsrechtskonform sei. Das Abstellen auf die unkonsolidierte Bilanzsumme führe dazu, dass Kreditinstitute, die im EU-Ausland mit unselbstä...

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