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BFG: Nachträgliche Bestätigung der Ansässigkeit mittels Formulars ZS-QU2 verhindert nicht die Haftung für eine nicht abgeführte Abzugsteuer
Wird das Formular ZS-QU2 erst Jahre nach der Zahlung der Honorare an das ausländische Beratungsunternehmen von der ausländischen Steuerverwaltung bestätigt, sind die Dokumentationsanforderungen der DBA-Entlastungsverordnung nicht erfüllt, und das auszahlende inländische Unternehmen haftet gemäß § 100 Abs 2 EStG für die nicht abgeführte Steuer.
Sachverhalt: Die deutsche Unternehmensberatungsfirma A führte im streitgegenständlichen Zeitraum 2005 bis 2008 bei der Beschwerdeführerin Beratungsleistungen im Bereich der Prozessoptimierung durch. Die Beratungsleistungen wurden jeweils für einige Tage im Monat im Unternehmen der Beschwerdeführerin, an den Standorten B und C, erbracht. In den Jahren 2005 und 2006 wurden nur wenige Beratungsleistungen geleistet, zwischen Beginn des Jahres 2007 und November 2008 wurden diese intensiviert und an den zwei Standorten insgesamt 154 Beratungstage geleistet. Es gab keinen Rahmenvertrag mit Regelungen über die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Sachmitteln. Für die Tätigkeit wurden die Besprechungszimmer der Beschwerdeführerin genutzt, zudem hielten sich die Mitarbeiter des Beratungsunternehmens zur Einholung von Informationen in der Be- und Verarbeitung der Beschwerdeführerin auf. Die Ab...