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Teilweise Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens durch Belarus
, 2024-0.459.298, BMF-AV 2024/89.
Im Wege einer Verbalnote vom wurden durch Belarus die Art 10, 11 und 13 des zwischen Österreich und Belarus abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA Belarus, BGBl III 2002/69 idF BGBl III 2015/129) suspendiert. Die suspendierten Bestimmungen sind somit auch auf österreichischer Seite mit Kundmachung im Bundesgesetzblatt (BGBl III 2024/100) ausgesetzt. Der gegenständliche Erlass soll eine einheitliche Vorgehensweise der Finanzverwaltung sicherstellen.
Die Aussetzung der suspendierten Bestimmungen soll auf belarussischer Seite mit wirksam werden und vorerst bis begrenzt sein. Somit besteht für betroffene Einkünfte, die in diesem Zeitraum erzielt werden, auf belarussischer Seite keine Abkommensberechtigung.
Die suspendierten Bestimmungen werden auch auf österreichischer Seite mit Kundmachung im BGBl vom ausgesetzt. Die Aussetzung der suspendierten Bestimmungen ist ab dem Tag nach der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt, dh ab dem und bis , wirksam. Somit besteht für Dividenden, Zinsen oder Veräußerungsgewinne, die während dieses Zeitraums erzielt werden, keine Abkommensberechtigung mehr.
Für die unilaterale Beseit...