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Pflicht zur Mängelanzeige und Mietzinsminderung
immo aktuell 2024/16
§ 1096 Abs 1 ABGB, § 1097 ABGB; § 7a ETV 2002, § 7 ETV 2020
Für die Konsequenzen der Nutzung eines Bestandobjekts in Unkenntnis eines Mangels ist zu unterscheiden: Soweit der Bestandnehmer einen Mangel – nach Maßstäben eines durchschnittlich verständigen Mieters – ohne Weiteres erkennen kann oder sogar tatsächlich erkannt hat, kann nach den Wertungen der Gewährleistungsreform und der Verpflichtung des Mieters nach § 1097 ABGB auch für den Bereich des Bestandrechts vom „Prinzip der zweiten Chance“ ausgegangen werden, wonach der Bestandnehmer dem Bestandgeber die Verbesserung in Form der Behebung dieses den Gebrauch beeinträchtigenden Mangels zu ermöglichen hat. Anders ist es im Fall unverschuldeter Unkenntnis der Mängel. In diesem Fall stehen Mietzinsminderungsansprüche unabhängig von einer Anzeige zu.
Sachverhalt: [1] Die Klägerin ist seit Mieterin der Wohnung *. Die Beklagte ist Vermieterin. Der Mietgegenstand fällt in den Teilanwendungsbereich nach § 1 Abs 4 MRG.
[2] Die Klägerin erlitt am einen Stromschlag, als sie die für den Herd vorgesehene Sicherung in dem im Stiegenhaus befindlichen Stromkasten berührte. Diese Sicherung wurde von ihr nur hineingedreht, wenn sie etwas kochen wollte, weil sie der Kin...