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immo aktuell 3, Juni 2024, Seite 99

Neuerlich geänderte Vergabekriterien für Immobilienfinanzierungen

Neue Empfehlungen des FMSG

Wolfgang Wild

Mitte Juni 2024 wurde die Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung (KIM-V) neuerlich geändert und in Bezug auf die Ausnahmekontingente vereinfacht. Dieser Beitrag stellt die wesentlichen Änderungen in einem kurzen Überblick dar.

1. Die KIM-V

Auf Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) hat 2022 die Finanzmarktaufsicht (FMA) die Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung (KIM-V) erlassen, die am in Kraft getreten ist.

Wichtigster Inhalt dieser Verordnung war die Festsetzung von Obergrenzen (nur!) für Immobilienfinanzierungen:

1.

Festsetzung einer maximalen Beleihungsquote von 90 %;

2.

Festsetzung einer maximalen Schuldendienstquote von 40 %;

3.

Festsetzung einer maximalen Laufzeit von 35 Jahren.

Für die einzelnen Maßnahmen wurden institutsbezogene spezifische Ausnahmekontingente eingeführt von 20 % (maximale Beleihungsquote), 10 % (maximale Schuldendienstquote), 5 % (maximale Laufzeit) sowie 20 % (für die gleichzeitige Überschreitung mehrerer Obergrenzen). Diese Ausnahmekontingente sollten den Banken ausreichend Flexibilität geben, dennoch Kredite, die nicht die Kriterien erfüllen, in begrenztem Ausmaß einräumen zu können. Die im Rahmen der Ausnahmek...

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