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Hauptwohnsitzbefreiung und Kaufpreisaufteilung bei Überschreiten des „üblicherweise als Bauplatz“ erforderlichen Grundanteils
immo aktuell 2024/14
Wie der VwGH bereits in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist die Aufteilung des (Ver-)Kaufpreises einer bebauten Liegenschaft grundsätzlich nach der Methode des Sachwertverhältnisses vorzunehmen, wobei jeweils der Verkehrswert des bloßen Grund und Bodens einerseits und des Gebäudes andererseits zu schätzen und der Kaufpreis im Verhältnis dieser Werte aufzuteilen ist (vgl etwa , mwN).
S. 92 Sachverhalt: Der Revisionswerber erwarb – nach den Feststellungen des BFG – mit Kaufvertrag vom eine Liegenschaft EZ XY, bestehend aus einem unbebauten Grundstück mit einer Fläche von 2.334 m2. Noch im Jahr 2009 wurde diese Liegenschaft auf Anordnung der Gemeinde in zwei Parzellen geteilt – nämlich in das Grundstück x1 mit einer Fläche von 1.470 m2 und in das Grundstück x2 mit einer Fläche von 864 m2. Zudem wurde im Jahr 2010 eine weitere angrenzende Grundfläche x3 von 178 m2 zugekauft und mit dem Liegenschaftsbestand EZ XY vereinigt (nunmehr 2.512 m2). Mit Bescheid der Gemeinde vom wurde dem Revisionswerber die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage, Tiefgarage und überdachtem Autoabstellplatz auf dem Gru...