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immo aktuell 3, Juni 2024, Seite 90

Hauptwohnsitzbefreiung und „üblicherweise als Bauplatz“ erforderlicher Grundanteil

immo aktuell 2024/13

§ 30 Abs 2 Z 1 EStG

Die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 1 EStG ist dahingehend auszulegen, dass dem begünstigten Eigenheim „Grund und Boden“ in jenem Ausmaß zuzuordnen ist, das „üblicherweise“ als Bauplatz erforderlich ist. Es kommt daher nicht entscheidend auf die Lage und die Bebauung eines konkreten Grundstücks an. Das Wort „üblicherweise“ indiziert vielmehr – wie vom BFG im angefochtenen Erkenntnis zutreffend erkannt – eine typisierende Betrachtung, die sich unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung an Durchschnittswerten zu orientieren hat.

Sachverhalt: Der Revisionswerber und seine Ehefrau erwarben mit Kaufvertrag vom eine Liegenschaft und nutzten diese in weiterer Folge als Hauptwohnsitz. Auf der Liegenschaft befand sich ein repräsentatives Eigenheim (Wohneinheit im Ausmaß von 480 m2 samt Nebenräumen), welches innerhalb eines 3.637 m2 umfassenden, als Bauland gewidmeten Gartens lag, auf dem sich ein Swimmingpool und Nebengebäude (ehemaliger Stall, Badehaus etc) befanden. Im Oktober 2013 verkauften sie die angeführte Liegenschaft samt einer an die Liegenschaft angrenzende Grundfläche von 38.885 m2 um 7.650.000 €.

Bei der Selbstberechnung und Abfuhr der ImmoES...

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