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VwGH zur Gebührenbefreiung von Hotelpachtverträgen
In der Entscheidung Ro 2024/16/0004 vom verneinte der VwGH die Anwendbarkeit der Gebührenbefreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG für Verträge über die Miete von Wohnräumen auf einen Hotelpachtvertrag.
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte
Dem Verfahren vor dem VwGH lag ein Bestandvertrag über ein Apartmenthotel zugrunde, das aus 134 Gästezimmern sowie dazugehörigen Kfz-Stellplätzen und verschiedenen Gastronomieeinrichtungen besteht. In der Entscheidung RV/7104160/2019 vom hatte das BFG den verfahrensgegenständlichen Vertrag als „Vertrag über die Miete von Wohnräumen“ iSd der Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG qualifiziert. Dementsprechend unterlag der Vertrag nach Ansicht des BFG nicht der Bestandvertragsgebühr nach § 33 TP 5 GebG.
Die ordentliche Revision wurde vom BFG für zulässig erklärt, weil es zu der Rechtsfrage, ob unter den Begriff „Wohnräume“ nach § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG auch Beherbergungsräumlichkeiten zählen, bisher an höchstgerichtlicher Rechtsprechung fehle. Im Zuge der erhobenen Amtsrevision wurde ergänzend die fehlende höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob Hotelpachtverträge Verträge über die Miete von Wohnraum seien, vorgebracht.
2. Entscheidung des VwGH
Der V...