Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Abberufung nach § 27 PSG
Darin, dass der Stiftungsvorstand das Gericht nach § 27 Abs 2 PSG zwecks Abberufung von Beiratsmitgliedern anruft, kann keine grobe Pflichtverletzung erkannt werden, die eine Abberufung der Vorstandsmitglieder nach § 27 Abs 2 Z 1 PSG rechtfertigen würde.
(OLG Innsbruck 3 R 163/22b; LG Feldkirch 12 Fr 577/19m)
Der OGH wies den Revisionsrekurs der Antragsteller mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück.
Aus der Begründung des OGH:
[1] 1. Voraussetzung für die Abberufung von Mitgliedern eines Stiftungsorgans wegen grober Pflichtverletzung iSd § 27 Abs 2 Z 2 PSG ist deren grobes Verschulden (RIS-Justiz RS0059403 [T5]). Zu würdigen sind dabei auch das Schadenspotenzial der Fehlentwicklung sowie deren vorübergehender oder dauerhafter Charakter (RIS-Justiz RS0059403 [T6]). Letztlich ist die Frage, ob ein wichtiger Grund iSd § 27 Abs 2 PSG für die Abberufung vorliegt, immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung, letztlich unter dem Gesichtspunkt zu sehen, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in der Zukunft gewährleistet ist (RIS-Justiz RS0112248).
[2] Die Vorinstanzen haben sich an diesen Grundsätzen orientiert. In der Verneinung des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die ...