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GesRZ 3, Juli 2024, Seite 133

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gleichstellung ausländischer Verurteilungen im Rahmen der Disqualifikation von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern

Nikolaus Arnold

Durch das GesDigG 2023, BGBl I 2023/178, wurden in Umsetzung von Art 13i der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABl L 186 vom , S 80, Regelungen über die Disqualifikation von Geschäftsführern bzw Vorständen in § 15 Abs 1a und 1b GmbHG, § 75 Abs 2a und 2b AktG sowie § 15 Abs 2a bis 2c GenG eingefügt. Diese gelten aufgrund der Verweise auch für den Bereich der FlexCo, der SE und der SCE.

Da diese Bestimmungen über die Disqualifikation im Wesentlichen inhaltsgleich sind, bezieht sich die nachfolgende Darstellung auf den häufigsten Anwendungsfall, nämlich jenen der Geschäftsführer einer GmbH. Nach § 15 Abs 1a GmbHG darf nicht Geschäftsführer sein, wer von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen zumindest einer der dort genannten strafbaren Handlungen erfolgt ist (sog Disqualifikation). Die Rechtsfolge der Disqualifikation endet drei Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung. Gem § 127 Abs 28 GmbHG sind diese Bestimmungen mit in Kraft getreten und auf Verurteilungen anzuwenden,...

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