Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Stabilitätsabgabe – Verminderung der Bemessungsgrundlage
Der Betrieb von Kreditinstituten unterliegt seit dem Stabilitätsabgabegesetz (BGBl I 2010/111 idF StabAbgG) der Stabilitätsabgabe. Dabei ist grundsätzlich die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme des Kreditinstitutes als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Im hier besprochenen Fall war strittig, ob und inwieweit diese Bilanzsumme zu vermindern ist, wenn Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten bestehen, die aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses entstanden sind.
Das BFG hat analysiert, unter welchen Voraussetzungen die Steuerbemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe dem Grunde und der Höhe nach zu mindern ist und hat unter der direkten Anwendung von Unionsrecht die inländische Norm des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG einer gemäß Art 7 Abs 1 B-VG verfassungskonformen Auslegung zugeführt.
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin, eine inländische Sparkasse, die einem Zentralinstitut angeschlossen ist, ist gemäß § 27a Bankwesengesetz (BGBl 1993/532, idF BWG) verpflichtet, zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen. Sie hatte bei ihrem Zentralinstitut eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstige...