Widerrechtliche Verwendung eines Kfz auf österreichischen Straßen - NoVA und Kfz-Steuerpflciht
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom , betreffend den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 06/2014, und vom betreffend die Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 07-12/2014, 01-12/2015 und 01-09/2016 alle ergangen zu Steuernummer ***Bf-StNr*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Bisheriger Verfahrensgang
Auf Grund einer Erhebung der Finanzpolizei am wurden die folgenden und im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheide durch die belangte Behörde erlassen:
Bescheid vom über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 06/2014
Bescheid vom über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 07-12/2014
Bescheid vom über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 01-12/2015
Bescheid vom über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 01-09/2016
Mit Schreiben vom wurde gegen diese Bescheide rechtzeitig Beschwerde erhoben. Das Finanzamt wies in weiterer Folge mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer erhob am fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht.
Mit Schreiben vom hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung zurückgezogen und dem Bundesfinanzgericht eine spanische Zustelladresse bekannt gegeben.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war im Beschwerdezeitraum für verschiedene Arbeitgeber im Ausland beruflich tätig. Die Ehe des Beschwerdeführers, die im Beschwerdezeitraum noch aufrecht war, wurde mit geschieden.
Die (damalige) Gattin des Beschwerdeführers war in Österreich seit und in weiterer Folge auch im Beschwerdezeitraum nichtselbständig beschäftigt (vgl Sozialversicherungsauszug AJ-Web Auskunftsverfahren - OZ 27).
Am erfolgte eine Erhebung der Finanzpolizei betreffend die Verwendung des in Spanien zugelassenen Kfz VW Passat mit dem amtlichen spanischen Kennzeichen ***Kennzeichen*** in Österreich. Im Zuge der dabei aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass seine (damalige) Ehefrau dauernd in Graz lebe und er seit Juni 2014 bei der Firma ***Fa 1*** bzw seit April 2016 bei der Firma ***Fa 2*** mit Sitz in Großbritannien auf einer Unterkunftsplattform der Firma ***Fa 3*** tätig und dort für die medizinische Versorgung zuständig sei. Die Plattform auf welcher der Beschwerdeführer tätig sei, stehe in der Nordsee etwa 193 KM vom Festland entfernt. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass das verfahrensgegenständliche Kfz erstmals im Jahr 2014 in Österreich verwendet worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit diesem Kfz in ganz Europa unterwegs und fahre monatlich bis zweimonatlich nach Österreich. In Österreich verbleibe der Beschwerdeführer dann jeweils für ca 12 Tage. Das gegenständliche Kfz habe der Beschwerdeführer im Jahr 2009 als Vorführfahrzeug mit einem Kilometerstand von 164 KM gekauft. Die Frage nach dem Haupt- bzw Nebenwohnsitz beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass sein Nebenwohnsitz in der ***Adresse 1*** sei. Auf Mallorca in Spanien habe der Beschwerdeführer lt eigenen Angaben im Februar 2016 eine Eigentumswohnung gekauft. Davor habe er in Mietwohnungen in Mallorca gelebt. Auf die Frage wo er seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen sehe, gab der Beschwerdeführer an, dass er diesen auf der Plattform in der Nordsee (Anmerkung: am Arbeitsplatz) sehe, weil er sich dort mehr als 183 Tage im Jahr aufhalte. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er sich derzeit mehr in Österreich als in Spanien aufhalte. Im Jahr 2014 habe sich der Beschwerdeführer beim BMVIT erkundigt, ob für das Kfz in Österreich eine Steuerpflicht bestünde, was jedoch abschlägig beantwortet worden sei. Die Eigentumswohnung des Beschwerdeführers auf Mallorca sei über die Plattform "***IN 1***" inseriert und auch vermietet worden.
Am sendete der Beschwerdeführer ein E-Mail an die Finanzpolizei und fügte diesem eine Beilage an, aus welcher sich die Zeiten erschließen, zu denen die vom Beschwerdeführer im Februar 2016 gekaufte Eigentumswohnung in Mallorca vermietet wurde. Daraus ergibt sich, dass die Eigentumswohnung des Beschwerdeführers vom bis , vom bis , vom bis , vom bis , vom bis und vom bis vermietet war. Weiters gibt der Beschwerdeführer in seinem E-Mail an, dass er im Jahr 2014 insgesamt an 129 Tagen in Österreich und an 235 Tagen außerhalb Österreichs, im Jahr 2015 an 133 Tagen in Österreich und an 232 Tagen außerhalb Österreichs und im Jahr 2016 an 117 Tagen innerhalb Österreichs und an 250 Tagen außerhalb Österreichs gewesen sei.
Auf Basis der Erhebungen der Finanzpolizei erließ das Finanzamt die im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheide. Begründend führte das Finanzamt hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe aus wie folgt:
"Im Zuge einer Erhebung der Finanzpolizei Graz-Stadt, Team 92 am wurde festgestellt, dass gegenständliches Fahrzeug VW Passat, amtliches Kennzeichen ***Kennzeichen*** (E) mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer ***FIN*** am in das Bundesgebiet eingebracht wurde und seitdem regelmäßig in diesem verwendet wurde. Weiters wurde festgestellt, dass Sie Ihren Wohnsitz im Inland haben, wodurch das von Ihnen verwendete Fahrzeug im Sinne des Kraftfahrgesetzes als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen ist.
Bei Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen kommt es auf persönliche und wirtschaftliche Beziehungen an. Die persönlichen Beziehungen schlagen sich insbesondere in der Gestaltung des Familienlebens sowie in gesellschaftlichen, religiösen und sozialen Interessen und Aktivitäten nieder. Den persönlichen Beziehungen kommt dabei der Vorrang zu. Im Zuge der Erhebungen wurde festgestellt, dass Sie in aufrechter Ehe zu Ihrer im Inland dauerhaft wohnhaften und unselbständig erwerbstätigen Ehefrau leben und Ihre Mutter im Inland wohnhaft ist. Weiters sind Sie Eigentümer der Wohnung ***Adresse 1***, in welcher Sie auch mittels Nebenwohnsitz gemeldet sind. Die Meldung als Nebenwohnsitz an die zuständige Meldebehörde stellt hier lediglich ein Indiz dar. Ihren niederschriftlichen Angaben ist auch zu entnehmen, dass Sie sich in Ihrer arbeitsfreien Zeit bei Ihrer Familie im Inland aufhalten.
Weiters wurde festgestellt, dass Sie Eigentümer einer Wohnung auf der zum Königreich Spanien gehörenden Baleareninsel Mallorca sind, welche auch an Feriengäste vermietet wird. Diesbezüglich ist anzunehmen, dass diese Eigentumswohnung derzeit primär der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, als dass sie für eigene Wohnzwecke benutzt wird. Die Meldung des Wohnsitzes an die dort zuständige Meldebehörde stellt ebenfalls lediglich ein Indiz dar.
Der Normverbrauchsabgabe unterliegt nach § 1 Z 3 NoVAG die erstmalige Zulassung von Fahrzeugen im Inland sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Verbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht die Frist nicht.
Der Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG wurde nicht erbracht.
Die Abgabe war gemäß § 201 BAO von Amts wegen festzusetzen, da kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wurde.
[…]"
Weiters wurden die drei ebenfalls angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide wie folgt begründet:
"Im Zuge einer Erhebung der Finanzpolizei Graz-Stadt, Team 92 am wurde festgestellt, dass gegenständliches Fahrzeug VW Passat, amtliches Kennzeichen ***Kennzeichen*** (E) mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer ***FIN*** am in das Bundesgebiet eingebracht wurde und seitdem regelmäßig in diesem verwendet wurde. Weiters wurde festgestellt, dass Sie Ihren Wohnsitz im Inland haben, wodurch das von Ihnen verwendete Fahrzeug im Singe des Kraftfahrgesetzes als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen ist.
Entscheidungsrelevant ist im vorliegenden Fall, ob der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit der Hauptwohnsitz iSd § 82 Abs. 8 KFG im Inland gelegen ist. Der Begriff des Wohnsitzes im Sinne der österreichischen Rechtsordnung stellt auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ab, wobei es auf die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ankommt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt dabei in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Von besonderer Bedeutung sind dabei nach der Rechtsprechung des VwGH etwa Grund- und Hausbesitz, emotionale Bindung an Hab und Gut oder der Familienwohnsitz. Dass eine Person unter einer bestimmten Anschrift aufrecht gemeldet ist, besagt lediglich, dass die Person gegenüber der Meldebehörde eine bestimmte Wohnung als ihren Wohnsitz oder Hauptwohnsitz angegeben hat, dies muss aber keineswegs bedeuten, dass sie dort auch tatsächlich ihren Hauptwohnsitz begründet bzw. innehat. Im Regelfall befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person am Ort des Aufenthaltes der Familie. Im Zuge der Erhebungen wurde festgestellt, dass Sie in aufrechter Ehe zu Ihrer im Inland dauerhaft wohnhaften und unselbständig erwerbstätigen Ehefrau leben und Ihre Mutter im Inland wohnhaft ist. Weiters sind Sie Eigentümer der Wohnung ***Adresse 1***, in welcher Sie auch mittels Nebenwohnsitz gemeldet sind. Die Meldung als Nebenwohnsitz an die zuständige Meldebehörde stellt hier lediglich ein Indiz dar. Ihren niederschriftlichen Angaben ist auch zu entnehmen, dass Sie sich in Ihrer arbeitsfreien Zeit bei Ihrer Familie im Inland aufhalten.
Weiters wurde festgestellt, dass Sie Eigentümer einer Wohnung auf der zum Königreich Spanien gehörenden Baleareninsel Mallorca sind, welche auch an Feriengäste vermietet wird. Diesbezüglich ist anzunehmen, dass diese Eigentumswohnung derzeit primär der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, als dass sie für eigene Wohnzwecke benutzt wird. Die Meldung des Wohnsitzes an die dort zuständige Meldebehörde stellt ebenfalls lediglich ein Indiz dar.
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Verbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht die Frist nicht.
Der Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG wurde nicht erbracht.
Die Abgabe war gemäß § 201 BAO von Amts wegen festzusetzen, da kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wurde."
In der am eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren außerhalb von Österreich beruflich tätig gewesen sei. So sei der Beschwerdeführer bereits von 1996 bis 2002 für die ***Fa 4*** tätig gewesen und habe sich dabei vorwiegend in der Türkei, der Dominikanischen Republik und auf Mallorca aufgehalten. Von 2005 bis 2008 habe der Beschwerdeführer eine Ausbildung in Graz an der Krankenpflegeschule absolviert. Danach sei der Beschwerdeführer wieder ausschließlich im Ausland beruflich tätig gewesen. Von Juni 2014 bis (vgl dazu auch die Vorhaltsbeantwortung vom - OZ 30 zu Ergänzungspunkt 10) sei der Beschwerdeführer bei der ***Fa 5*** als Krankenpfleger im Kreuzfahrtschiffbereich tätig gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer auch seine Ehefrau kennengelernt und sei mit ihr zusammen nach Mallorca gezogen. Ausschließlich gesundheitliche Gründe haben seine Ehefrau veranlasst nach Österreich für anstehende Operationen zurückzukommen. Der Beschwerdeführer verfüge zwar in der ***Adresse 1*** in Graz über eine Eigentumswohnung, jedoch habe er diese im Jahr 1992 im Schenkungswege erhalten und bestehe in dieser Wohnung das alleinige Wohnrecht der Mutter des Beschwerdeführers. Im Beschwerdezeitpunkt arbeite der Beschwerdeführer als Krankenpfleger (Medic) auf einer mobilen Ölplattform. Der Beschwerdeführer sei als Auslandsösterreicher registriert und seien auch seine Ausweise von der österreichischen Botschaft in Madrid ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer halte sich bereits seit Jahren in Mallorca auf und verfüge dort über eine im Jahr 2016 erworbene Eigentumswohnung. Nach Österreich komme der Beschwerdeführer nur alle 1 bis 2 Monate und halte sich dann für ca 12 Tage in Österreich auf. Das streitgegenständliche Kfz sei in Spanien gekauft und dort angemeldet worden, Reparaturen, Service etc seien ebenfalls in Spanien erfolgt.
Nach einer kurzen Darstellung der im gegenständlichen Fall aus Sicht des Beschwerdeführers relevanten Normen, führt der Beschwerdeführer weiter aus:
"[…]
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Beurteilung, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der in § 82 (8) 1. Satz KFG 1967 normierten Standortvermutung nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort, sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einen bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebiet zugeordnet werden muss oder nicht.
Nunmehr hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass sein Fahrzeug einerseits in Spanien gekauft wurde, in Spanien eine zugelassene Plakette (Pickerl) hat und dass dieses Fahrzeug auch vorwiegend auf Mallorca Verwendung findet. Allenfalls 2-monatliche Einreisen nach Österreich zum Zwecke des Kontaktes mit seiner Ehegattin, begründen keinen dauernden Standort im Bundesgebiet. […]
Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers bzw. seiner getätigten Angaben und den nunmehr auch zur Vorlage gebrachten Unterlagen, ist davon auszugehen, dass der dauernde Standort nicht im Bundesgebiet gelegen ist.
Wie sich eindeutig auch aus den der Behörde zur Verfügung stehenden Unterlagen ergibt, ist der Beschwerdeführer lediglich mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Selbst jedoch wenn der Halter eines Pkws mit spanischem Kennzeichen seinen Hauptwohnsitz in Österreich hätte - dieser liegt tatsächlich in Mallorca - so wäre eine Nova-Pflicht nicht gegeben, wenn die überwiegende Verwendung des Pkws im Ausland nachgewiesen wird bzw. der dauernde Standort als in Spanien gelegen anzusehen ist.
Eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers in einer allfälligen noch zu beantragenden Beschwerdeverhandlung wird auch ergeben, dass in den maßgeblichen Jahren ein Großteil der zurückgelegten Kilometer mit dem Fahrzeug sämtliche im Ausland gelegen waren. Selbst bei einer Gesamtbetrachtung wird sich aufgrund einer ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers ergeben, dass als dauernder Standort des Fahrzeug Spanien anzunehmen ist.
Fraglich und strittig ist jedoch auch nunmehr im Beschwerdeverfahren, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers gelegen ist.
[…]
Unter Miteinbeziehung sämtlicher im Beschwerdeverfahren nunmehr vorgelegten Urkunden, insbesondere im Hinblick auf die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers auf der Ölplattform, seinen jahrelangen Aufenthalt in Mallorca, den Ankauf einer Eigentumswohnung in Mallorca, den nachweislichen bereits seit Jahrzehnten bestehenden Aufenthalt im Ausland, der Anmeldung des Fahrzeuges nach Kauf des Fahrzeugs in Spanien, der Vornahme von Servicearbeiten und der Anfertigungen des `Pickerls´ in Spanien, der Registrierung des Beschwerdeführers als Auslandsösterreicher, Anfertigung sämtlicher Personaldokumente bei der Österreichischen Botschaft in Madrid, des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer nur alle 2 Monate bzw. allenfalls auch ab und zu monatlich kurze Zeit in Österreich aufhält, dem Umstand Rechnung tragend, dass die Ehegattin sich davor ebenfalls vorwiegend in Spanien aufgehalten hat und sich lediglich im Hinblick auf die zahlreichen Behandlungen und von ihr zu absolvierenden Operationen im Inland aufgehalten hat, ergibt eine umfassende Überprüfung, dass ein Gegenbeweis hinsichtlich der Standortvermutung des § 82 (8) KFG 1967 gegeben ist, der Beschwerdeführer seien Lebensmittelpunkt nicht in Österreich aufweist, insbesondere aber auch der Standort des Fahrzeugs nicht in Österreich angenommen werden kann.
[…]"
Gemeinsam mit der Beschwerde wurden durch den Beschwerdeführer Urkunden vorgelegt, aus welchen ersichtlich ist, dass die (damalige) Gattin des Beschwerdeführers im Zeitraum 2013 bis 2016 mehrmals in Österreich in ärztlicher Behandlung war und dabei auch immer wieder in stationärer Behandlung stand (Beilage ./1 bis ./12). Weiters wurden vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde die folgenden Unterlagen vorgelegt:
Aufenthaltsmeldung aus dem Jahr 2009 (Beilage ./13 - OZ 2)
Meldebestätigung der Gattin des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2007 und 2008 (Beilage ./14 - OZ 2)
Sozialversicherungsanmeldung der damaligen Lebensgefährtin und späteren Gattin aus dem Jahr 2007/2008 (Beilage ./15 - OZ 2)
Statement of Entry der NMC Nursing & Midwifery Council vom (Beilage ./16 - OZ 2)
Meldebestätigung des Beschwerdeführers in ***Adresse 3*** (Beilage ./17 - OZ 2)
Kopie des Reisepasses und des Personalausweises mit Ausstellungsort in der österreichischen Botschaft in Madrid (Beilage ./18 - OZ 2)
Arbeitsbestätigung der Ehegattin aus dem Jahr 2012 bzw des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2014 (Beilage ./19 - OZ 2)
Fährticket Überfahrt nach Mallorca vom (Beilage ./20 - OZ 2)
P60 Formulare der Steuerjahre 2014/2015, 2015/2016 (Beilage ./21 - OZ 2)
Mietvertrag Wohnobjekt Mallorca (Beilage ./22 - OZ 2)
Kopien US-Visa (Beilage ./23 - OZ 2)
Staatliche Anerkennung (Homologation) des Berufstitels des Beschwerdeführers als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger in Spanien aus dem Jahr 2008 (Beilage ./24 - OZ 2)
Zeitungsbericht der ***1*** über das Leben des Beschwerdeführers im Ausland vom ***Datum*** (Beilage ./25 - OZ 2)
Spanischer Prüfplakettenbericht vom (Beilage ./26 - OZ 2)
Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer dazu auf, zu insgesamt 13 Ergänzungspunkten Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer beantwortete dieses Schreiben mit einer schriftlichen Stellungnahme vom und führte darin - unter Anführung der jeweiligen Fragen des Finanzamtes - aus wie folgt:
"[…]
Zum Ergänzungspunkt 1.:
Nennen Sie bitte sämtliche Adressen in Spanien, an denen im Zeitraum Juni 2014 bis gegenständlich ein Wohnsitz von Ihnen bestand und geben Sie an, ob es sich dabei um Mietobjekte oder Ihr Eigentum handelte. Legen Sie diesbezügliche Meldebestätigungen sowie Miet- bzw. Kaufverträge vor. Der im Zuge der Beschwerde übermittelte Mietvertrag betrifft nur den hier nicht verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis :
In Spanien waren lediglich zwei Adressen vorhanden, nämlich einerseits ***Adresse 2***. Dabei handelte es sich um eine Unterkunftsmöglichkeit, welche für die Zeit zur Verfügung stehen sollte und musste, während der Beschwerdeführer seiner Tätigkeit auf den Kreuzfahrtschiffen nicht nachging. Eine Meldung erfolgte jedoch bei den spanischen Behörden. Diesbezüglich wird vorsichtshalber auf die unter einem nochmals vorgelegte Bestätigung Ajuntament de Palma, Volant Personal D'Empadronament (Beilage ./27) verwiesen, sowie andererseits ***Adresse 3***. Dabei handelte sich um das Objekt, welches der Beschwerdeführer in sein Eigentum erworben hat.
Um einen vollständigen und besseren Überblick auch über die tatsächliche Ernsthaftigkeit sämtlicher Aufenthalte in Spanien tätigen zu können, werden ergänzend noch nachstehende Urkunden zur Vorlage gebracht:
Certificat D'Empadronament vom (Beilage ./28)
Dabei handelt es sich um die erste Meldeanschrift des Beschwerdeführers in Spanien, dies zeitlich nach Abschluss seiner Krankenpflegeausbildung in Österreich. - Meldenachweis Informe Sobre Numero de Seguridad Social o Numero de Afiliacion aus dem Jahr 2009 (Beilage ./29)
Dabei handelt es sich um eine Mietwohnung, von der der Mietvertrag bereits vom Beschwerdeführer direkt der Behörde zur Vorlage gebracht worden ist.
Diesbezüglich wird auf die beiliegende Bestätigung Ajuntament de Llucmajor vom (Beilage ./30) verwiesen.
Hinsichtlich der angeforderten Kaufvereinbarung bezüglich des dem Beschwerdeführer eigentümlichen Objektes wird unter einem auf den vorgelegten notariellen Kaufvertrag ***NN 1*** (Beilage ./31) verwiesen.
Zum Ergänzungspunkt 2.:
In der Beschwerde geben Sie an, Ihr Lebensmittelpunkt sei in Spanien gelegen. Geben Sie an, wo Sie seit 2016 und gegenwärtig in Spanien wohnhaft sind angesichts der Tatsache, dass Ihr Eigentumswohnung in ***Adresse 3*** auf Mallorca als Ferienwohnung angeboten und auch genutzt wird:
Diesbezüglich wird auf die bereits vorliegende Stellungnahme und das darin enthaltene Vorbringen verwiesen. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass die Vermietung des gegenständlichen Objektes nur wochenweise erfolgte, nämlich an Feriengäste, dies für die Zeit des von diesen konsumierten Urlaubs.
Zum Ergänzungspunkt 3.:
In der Niederschrift vom geben Sie an, die Eigentumswohnung auf Mallorca sei seit Jänner 2016 vier Mal vermietet worden. An anderer Stelle in der Niederschrift sowie in der Beschwerde wird jedoch ausgeführt, die Wohnung sei erst im Februar 2016 erworben worden. Weiters wird in der Beschwerde angegeben, die Wohnung sei nur in der Zeit von Juli bis August 2016 vermietet worden, jedoch sind aus den von Ihnen übermittelten Buchungsaufstellungen zumindest zwei Buchungen von Juni bis September ersichtlich:
Richtig ist, dass die Eigentumswohnung tatsächlich käuflich erst im Februar 2016 erworben wurde. Sollte es einen Widerspruch darstellen, dass die Eigentumswohnung auf Mallorca seit Jänner 2016 vier Mal vermietet worden ist, so ist insofern es richtig, dass die Eigentumswohnung im Jahr 2016 tatsächlich sechs Mal vermietet wurde. Dessen ungeachtet befand sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers weiterhin in Spanien. Diesbezüglich wird auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom an Herrn ***NN 2*** von der Finanzpolizei verwiesen.
Zum Ergänzungspunkt 4.:
Geben Sie an, ob Sie neben der Eigentumswohnung in der ***Adresse 1*** und der Eigentumswohnung auf Mallorca noch über weitere Wohnungen/Wohnsitze verfügen:
Richtig ist, dass der Beschwerdeführer unter der Anschrift seiner Mutter als Nebenwohnsitz gemeldet war. Der Beschwerdeführer war jedoch in den letzten Jahren tatsächlich unter dieser Anschrift nie wohnhaft.
Zum Ergänzungspunkt 5.:
Übermitteln Sie bitte für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Juni 2014 bis September 2016) für sämtliche Wohnsitze (insbesondere für die Wohnsitze auf Mallorca und die Eigentumswohnung in Graz) Betriebskostenabrechnungen (Stromrechnungen, Heizkosten, etc.):
Hinsichtlich der Eigentumswohnung in Graz wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Sämtliche Betriebskosten werden von der Mutter des Beschwerdeführers beglichen und verfügt diese über Betriebskostenabrechnungen, zumal der Beschwerdeführer unter dieser Anschrift niemals wohnhaft war.
Hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung aus Spanien wird beispielsweise auf vier Belege (Beilage ./32) hinsichtlich der Begleichung der Betriebskosten verwiesen.
Zum Nachweis werden weiters beispielshafte Auszüge aus den Stromabrechnungen (Beilage ./33) hinsichtlich der spanischen Eigentumswohnung zur Vorlage gebracht.
Zum Ergänzungspunkt 6.:
Übermitteln Sie weiters noch vorhandene Telefonrechnungen (mobil und Festnetz) für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum:
Hinsichtlich der Belege wird unter einem auf das Konvolut aus den beiliegenden Vodafone Überweisungen (Beilage. /34) hingewiesen. Dabei handelt es sich um einen Festnetzanschluss samt Internetanschluss und einer Mobiltelefonmöglichkeit.
Zum Ergänzungspunkt 7.:
In der Niederschrift vom führen Sie aus, Sie würden sich mehr als 183 Tage im Jahr auf der Plattform in der Nordsee aufhalten und derzeit mehr Zeit in Österreich als in Spanien verbringen. In Ihrer Email vom geben Sie an, Sie hätten sich im Jahr 2014 an 129 Tagen in Österreich und an 235 Tagen außerhalb Österreichs aufgehalten. Im Jahr 2015 waren es 133 Tage in und 232 Tage außerhalb Österreich, im Jahr 2016 117 Tage in und 250 Tage außerhalb von Österreich. Schlüssel Sie pro Jahr auf, wo Sie wie viele Tage außerhalb Österreichs verbracht haben, insbesondere wie viele Tage Sie auf Mallorca und an Ihrem Arbeitsplatz in der Nordsee verbracht haben. Bringen Sie gegebenenfalls noch vorhandene Nachweise für die Aufenthalte:
Zunächst wird auf die seinerzeitige Email vom an den zuständigen Bearbeiter der Finanzpolizei Herrn ***NN 2*** verwiesen. Dabei wurde in einer Tabelle bereits für das Jahr 2014 bzw. 2015 und 2016 dargestellt.
Prinzipiell sind die darin angeführten Tage zwar richtig, allerdings hängt die Anzahl der zugeordneten Tage auch von der entsprechenden Zählweise und Auflistung ab. Nach der Auskunft des Dienstgebers des Beschwerdeführers der Firma ***Fa 1*** sind die An- und Abreisetage, welche in der Aufstellung des Beschwerdeführers als Tage in Österreich enthalten sind, bei den Arbeitstagen und Aufenthaltstagen in England anzufügen. Somit ergibt sich pro Arbeitsperiode eine Zeit von 2 Tagen, die zusätzlich zu den Zeiten außerhalb von Österreich hinzuzuzählen sind. Hinsichtlich der An- und Abreisetage bzw. den An- und Abflügen zu der Arbeitsstätte des Beschwerdeführers legt dieser noch ein Vantage POB (Beilage ./35) vor, aus welchem sich die jeweiligen Abflugzeiten und die jeweiligen Abflugdaten ergeben. Aus diesen lässt sich darstellen, welche Aufenthaltszeiten der Beschwerdeführer im Jahr 2014 bis November 2016 auf seinen Arbeitsstätten hatte.
Im Bedarfsfall können wesentlich umfangreichere Unterlagen vorgelegt werden, wobei angeführt wird, dass sich der Vertreter des Beschwerdeführers aufgrund diverser Excel-Tabellen ein Bild davon machen konnte, dass der Beschwerdeführer für die Jahre 2015 und 2016 in geradezu akribischer Art sämtliche Tage hinsichtlich seiner Aufenthalte aufgelistet hat. Sollte tatsächlich vom Finanzamt noch ein Zweifel gehegt werden, dass die diesbezüglichen Angaben und Angaben in den Tabellen auf Richtigkeit beruhen, so müsste ein umfangreicher Termin bei der Finanz, je nach den jeweiligen Inlandsaufenthalten des Beschwerdeführers, abgestimmt werden, um dem entscheidungsbefugten Organ an Hand der Excel-Tabelle sämtliche Details erklären zu können.
Zum Ergänzungspunkt 8.:
Führen Sie aus, welche näheren Umstände einen Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen in Österreich oder in Spanien begründen könnten (Arbeit, Familie, Lebenspartner, Freunde, Grund- oder Hausbesitz, Teilnahme am Vereinsleben, sportliche Aktivitäten, etc.) und legen sie diesbezüglich Nachweise vor:
Nach wie vor ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers zumindest nicht in Österreich beheimatet. Aus der Stellungnahme ergibt sich bereits, dass der einzige Bezugspunkt als Lebensverbindung die Ehegattin in Österreich ist. Deren Anwesenheit in Österreich war - wie bereits darlegt - durch die gesundheitlichen Probleme bedingt. Der Beschwerdeführer hat die Jahre, seit er seine Ehegattin kennengelernt hat, einerseits in seinen beruflichen Tätigkeiten monateweise auf Kreuzfahrschiffen verbracht und hat im Jahr 2014 im Juni praktisch ohne entsprechende größere Wartezeit seine berufliche Tätigkeit auf ***Öl-Plattform*** begonnen. Insofern hat sich an den Aufenthaltszeiten in Österreich nichts wesentliches geändert. Anzuführen ist, dass Beschwerdeführer auch große Mühe aufgewandt hat, auch von seiner Freizeit nicht allzu viel Zeit in Österreich zu verwenden, sondern das immer wieder entsprechende Urlaube, wann immer es die Zeit seiner Ehegattin zugelassen hat, in verschiedensten Ländern absolviert hat. Der Beschwerdeführer ist somit geistig mit Österreich nicht besonders stark verbunden.
Zum Ergänzungspunkt 9.:
Der Hauptwohnsitz Ihrer Ehegattin befindet sich in Österreich und in der Niederschrift vom führen Sie aus, Ihre Gattin sei aufgrund gesundheitlicher Probleme wieder nach Österreich zurückgekehrt. Geben Sie bitte an, wann Ihre Gattin zurück nach Österreich gekehrt ist und wo sie in welchem Ausmaß im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Juni 2014 bis September 2016) beruflich tätig war:
Nochmals wird auf die bereits abgegebene Stellungnahme verwiesen und zur Verdeutlichung hinsichtlich der Berufszeiten der Ehegattin des Beschwerdeführers angeführt:
Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist seit Mai 2013 bei der ***Fa 6*** durchgehend tätig. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass sich im Akt ohnedies bereits der Sozialversicherungsdatenauszug bezüglich der Versicherungszeiten der Gattin des Beschwerdeführers befinden muss.
Zum Ergänzungspunkt 10.:
In der Niederschrift vom geben Sie weiters an, seit Juni 2014 waren Sie bei der Firma ***Fa 1*** und seit April 2016 bei der Firma ***Fa 2*** tätig. In der Beschwerde wird jedoch ausgeführt, Sie seien von Juni 2011 bis zum bei der ***Fa 5*** im Kreuzfahrtschiffbereich tätig gewesen. Aus Beilage ./19 zur Beschwerde ergibt sich, dass das Anstellungsverhältnis bei der ***Fa 5*** am geendet hat. Klären Sie bitte auf und geben Sie insbesondere an:
a) Waren Sie in der Zeit von Juni 2014 bis April/Mai 2016 bei der Firma ***Fa 1*** tätig? Welche Tätigkeiten führten Sie für diese Firma aus und wo wurden Sie dabei tätig? Handelte es sich dabei ebenfalls schon um Tätigkeiten auf einer Plattform in der Nordsee? Falls Sie nicht für die Firma ***Fa 1*** tätig waren, geben Sie an, für welche Firma Sie sonst gearbeitet haben und wo Sie dabei tätig wurden?
Bis zum war der Beschwerdeführer bei der ***Fa 5*** tätig. Am begann er seine Tätigkeit bei der Firma ***Fa 1***. Insofern handelt es sich bei dem in der Beschwerde festgehaltenen Datum (Juni 2011 bis zum ) um einen Schreibfehler. Tatsächlich wäre hier das Jahr 2014 anzuführen gewesen.
Hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers wird auf die unter einem vorgelegte Vantage POB-Trip History verwiesen. Aus dieser lassen sich - wie bereits oben ausgeführt die genauen Arbeitszeiten und auch die Zieldestinationen erkennen. Hinsichtlich des Tätigkeitsumfangs wird auf die niederschriftlicher Einvernahme des Beschwerdeführers verwiesen, in welcher die Art der Tätigkeit in diesem Zeitraum genau angeführt wurde.
Hinsichtlich der möglichen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers wird darauf verwiesen, dass sich aus einem beizuschaffenden Sozialversicherungsauszug des Beschwerdeführers für den Zeitraum 2014 bis 2016 in Österreich keinerlei Tätigkeit ergeben wird.
Zum Ergänzungspunkt 11.:
Geben Sie an, wo Sie in den Jahren 2014 bis 2016 Ihre Einkünfte versteuert haben:
Hinsichtlich der Einkünfte gibt der Beschwerdeführer an, dass die Jahre 2014, 2015 - wie sich ohnedies aus dem Email vom ergibt, in England versteuert hat. Ab ist eine Veranlagung bislang noch nicht vorgenommen worden.
Zum Ergänzungspunkt 12.:
In der E-Mail vom erwähnen Sie eine Scan `PKW Zulassung Europa - ´, dieser befindet sich jedoch nicht im Akt. Übermitteln Sie bitte auch diesen Scan.
Hinsichtlich des Scans wird auf das nochmals beiliegende Konvolut (Beilage ./36) verwiesen. Diese Unterlagen wurden bereits im Email vom angeführt.
Zum Ergänzungspunkt 13.:
Im Falle eines Hauptwohnsitzes bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich greift die Standortvermutung des § 82 (8) KFG. Die Standortvermutung des Kfz im Inland kann durch Erbringung des Gegenbeweises, also des Nachweises der überwiegenden Verwendung im Ausland, entkräftet werden.
Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt, da es sich um ein Privatfahrzeug handelte. Sämtliche Reparaturen bzw. die Pickerlüberprüfungen wurden in Spanien vorgenommen. Der entsprechende Nachweis wurde bereits mit der Beschwerde zur Vorlage gebracht. Verwiesen wird diesbezüglich auf Beilage ./26 (Urkundenvorlage in der Beschwerde). Da es sich um ein Privatfahrzeug handelte und entsprechende Ausgaben nicht absetzbar waren, wurde weder Parktickets noch Tankrechnungen aufbehalten.
Ergänzend wird in diesem Zusammenhang noch vorgelegt: ein Auszug aus der Lebensversicherung ( Beilage. /37) des Beschwerdeführers, wobei sich aus der letzten Seite ergibt, dass die gegenständliche Versicherung lediglich für Personen vorgesehen ist, die ihren Hauptaufenthalt in Spanien haben und dass das gegenständliche Versicherungsprodukt nur für derartige Personen zugelassen ist."
Im weiteren Vorbringen dieser Vorhaltsbeantwortung durch den Beschwerdeführer wurden die zitierten Beilagen ./27 bis ./37 vorgelegt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und begründend Folgendes ausgeführt:
"Aufgrund einer Erhebung der Finanzpolizei am (vgl. insbesondere Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vom ) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (Bf.) das gegenständliche Kfz VW Passat mit dem spanischen Kennzeichen ***Kennzeichen*** im Juni 2014 ins Inland eingebracht und seitdem in diesem verwendet hat. Da vom Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. im Inland ausgegangen wurde, wurde die NoVA 6/2014 sowie die KfzSt für die Zeiträume 7-12/2014, 1-12/2015 und 1-9/2016 mit Bescheiden vom (NoVA) bzw. vom (KfzSt) vorgeschrieben. Gegen diese richtet sich die Beschwerde vom , in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, der Bf. verfüge über keinen Hauptwohnsitz im Inland, sondern sei sein Lebensmittelpunkt in Spanien gelegen, wo das gegenständliche Kfz auch seinen Standort habe. Beigefügt wurden der Beschwerde zahlreiche Beilagen, darunter Befundberichte und Klinikaufenthaltsbestätigungen betreffend die Gattin des Bf., spanische Aufenthaltsmeldungen, Meldebestätigungen, Sozialversicherungsanmeldungen, Reisepass und Ausweiskopien, eine Arbeitsbestätigung, ein Mietvertrag etc.
Gemäß § 1 Z 3 lit. a NoVAG unterliegt der NoVA die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt gemäß lit. b leg.cit. auch die die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Ob ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zum Verkehr zuzulassen ist oder nicht, richtet sich nach dem KFG, worin eine Unterscheidung zwischen Fahrzeugen mit und ohne dauernden Standort im Inland getroffen wird.
Nach § 40 Abs. 1 KFG gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
§ 82 Abs. 8 KFG als lex specialis zu § 40 Abs. 1 KFG normiert, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind (widerlegbare Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung im Sinne des § 37 KFG. Wird es trotzdem weiterverwendet, handelt es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland den Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung erfüllt. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht die Frist von einem Monat nicht.
Der Begriff Hauptwohnsitz ist im Sinne des § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 zu verstehen. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse ( 946/73). Dies trifft im Normalfall für den Familienwohnsitz zu (Grubmann, KFG, 3. Auflage, Seite 487, 1987).
Gemäß § 1 Abs. 8 Meldegesetz 1991 sind für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB , mwN; vom , 2008/13/0156) dargetan, dass im Regelfall nach den Erfahrungen des Lebens die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt, dass also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes der Familie zu finden sein wird. Dass eine Person unter einer bestimmten Anschrift aufrecht gemeldet ist, besagt lediglich, dass die Person gegenüber der Meldebehörde eine bestimmte Wohnung als ihren Wohnsitz oder Hauptwohnung angegeben hat, dies muss aber keineswegs bedeuten, dass sie dort auch tatsächlich ihren Hauptwohnsitz begründet bzw. innehat ().
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sich der Hauptwohnsitz iSv Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. im Inland befindet. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass auch die Gattin des Bf. ihren Hauptwohnsitz im Inland hat. Für Frau ***Gattin*** besteht seit ein aufrechtes Dienstverhältnis bei der ***Fa 6*** und sind laut Versicherungsdatenauszug seit diesem Datum Versicherungszeiten für sie gemeldet. Auch gibt der Bf. in der Niederschrift vom selbst an, dass seine Gattin dauernd in Graz lebend ist. Selbst wenn, wie erwähnt, der behördlichen Meldung nur Indizcharakter zukommt, ist doch auch auf die Hauptwohnsitzmeldung von Frau ***Gattin*** im Jahr 2013 an der Adresse der Eigentumswohnung des Bf., ***Adresse 1***, sowie auf die gemeinsame Wohnsitzmeldung mit dem Bf. an der Adresse ***Adresse 4*** hinzuweisen, die für Frau ***Gattin*** von - und für den Bf. von - bestand. Auch im mit der Beschwerde übermittelten P60-Formular ist als Adresse des Bf. die (damalige) gemeinsame Adresse in ***Ort 1*** angeführt. Wie bereits erwähnt, kann davon ausgegangen werden, dass der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes der Familie zu finden sein wird, sodass der Hauptwohnsitz der Gattin des Bf. sehr stark auch für dessen Hauptwohnsitz im Inland spricht. Dazu kommt, dass der Bf. im Inland über eine Eigentumswohnung an der Adresse ***Adresse 1*** verfügt, in welcher zudem die Mutter des Bf. wohnhaft ist und bis ein Nebenwohnsitz des Bf. gemeldet war. Aus Sicht des Finanzamtes überwiegen daher klar die persönlichen Anknüpfungspunkte, die zu Österreich bestehen, und konnten keine gleichwertigen persönlichen Anknüpfungspunkte zu Spanien festgestellt werden.
Der Bf. verfügt zwar seit Februar 2016 auch über eine Eigentumswohnung in Spanien, diese wird jedoch über Internetplattformen als Ferienwohnung angeboten und vermietet. Wenn dazu in der Beschwerde ausgeführt wird, dass nur aufgrund der Krankheit der Gattin des Bf. dieses Appartement in der Zeit von Juli bis August 2016 vermietet wurde, und im Schreiben vom ergänzt wurde, dass die Vermietung nur wochenweise erfolgte, ist dem zu entgegnen, dass die Wohnung vielmehr großzügig als Feriendomizil auf der Seite ***IN 1*** unter dem Titel `***X***´ beworben wurde. Dieser Anzeige ist zu entnehmen, dass das Apartment im Februar 2016 komplett neu hergerichtet wurde. Überdies sind genaue Preisangaben (Hochsaison - Weihnachten - Grundpreis) sowie Details betreffend die Vermietung (CheckIn, Check-Out, Stornoregelung, etc.) enthalten. Im Beschreibungstext betreffend das Objekt wird zudem wörtlich ausgeführt: `Meine Frau ***Gattin*** und ich haben viele Jahre auf Mallorca gelebt und uns nicht nur in diese ,Perle des Mittelmeeres' verliebt, sondern Mallorca ist auch unsere zweite Heimat geworden. Berufliche Gründe haben uns nun wieder in unserer ursprüngliche Heimat, das wunderschöne Österreich gebracht´.
Des Weiteren ergibt sich aus einer vom Bf. übermittelten Aufstellung, dass das Apartment von - , von - , von - , von - 11,09.2016 sowie von - , somit über drei Monate nahezu durchgehend, an Gäste vermietet wurde. Aufgrund dieser Gestaltung geht das Finanzamt davon aus, dass die Anschaffung des Objektes gerade für die Vermietung als Ferienwohnung erfolgte, und nicht vorwiegend für eigene Wohnzwecke.
Betreffend die wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte ist auszuführen, dass der Bf., der ab ca. 2008 u.a. auf Mallorca als Krankenpfleger und von Juni 2011 bis Mai 2014 bei der ***Fa 5*** als Schiffskrankenpfleger beschäftigt war, seit Juni 2014 als Krankenpfleger auf einer mobilen Ölplattform für die britischen Firma ***Fa 1*** bzw. (seit April 2016) ***Fa 2*** tätig ist, wobei sich die Ölplattform in der Nordsee, ca. 193 km vom britischen Festland entfernt befindet. Insofern sind auch (mit Ausnahme der vermieteten Eigentumswohnung, der jedoch auch eine Eigentumswohnung des Bf. in Österreich gegenübersteht) keine gewichtigen wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte zu Spanien (mehr) ersichtlich.
Auch die Aufenthaltsdauer des Bf. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich bzw. Spanien spricht klar gegen einen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Spanien. In der Niederschrift vom führt der Bf. selbst aus, derzeit halte er sich mehr in Österreich als in Spanien auf, wobei er ca. monatlich bzw. zweimonatig jeweils 12-13 Tage in Österreich verbringe. Aus einer per E-Mail vom nachgereichten Aufstellung der In- und Auslandstage für die Jahre 2014-2016 ist ersichtlich, dass im Jahr 2014 129 Tage inner- und 235 Tage außerhalb Österreichs verbracht wurden. Im Jahr 2015 waren es 133 Tage innerund 232 Tage außerhalb Österreichs, und im Jahr 2016 117 Tage inner- und 250 Tage außerhalb Österreichs. Unter Berücksichtigung der Angabe des Bf. in der Niederschrift, wonach er sich mehr als 183 Tage im Jahr auf der Ölplattform in der Nordsee aufhalte, blieben somit überhaupt nur noch ca. 50 Tage pro Jahr, die der Bf. auf Mallorca verbringen könnte.
Nachdem der Bf. mittels Vorhalt vom aufgefordert wurde, genau aufzuschlüsseln, wo die Tage außerhalb Österreichs verbracht wurden bzw. wie viele davon auf Mallorca verbracht wurden, wurde mit Schreiben vom eine noch präzisere Aufgliederung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sich die Tage, die nicht arbeits- sondern freizeitbedingt außerhalb Österreichs verbracht wurden, nur auf 4 (in 2014), 30 (in 2015) und 47 (in 2016) beliefen. Wie viel Zeit tatsächlich auf Mallorca verbracht wurde, wurde trotz Vorhaltes nicht angegeben, jedoch würden dafür laut der Aufschlüsselung des Bf. ohnehin lediglich 4 bis 47 Tage pro Jahr verbleiben, wohingegen in Österreich 117 bis 133 Tage pro Jahr verbracht wurden. Auch die Aufenthaltsdauer spricht daher eindeutig gegen einen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Spanien.
Der Bf. nennt zwar in der Niederschrift selbst als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen die Ölplattform in der Nordsee, dies jedoch nur aufgrund der langen Aufenthaltsdauer auf dieser Plattform (`Der Mittelpunkt meines Lebens ist auf der Plattform in der Nordsee, da ich mich dort mehr als 183 Tage im Jahr aufhalte´). Auch wurde dies in der Beschwerde nicht aufrechterhalten sondern Spanien als Mittelpunkt der Lebensinteressen angegeben. Aus Sicht des Finanzamtes kann die Ölplattform als Hauptwohnsitz iSv Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. nicht in Frage kommen, zumal auch bei Tages-, Wochen- und Monatspendlern sowie bei Saisonarbeitern als Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit als dauernder Standort nach wie vor der Familienwohnsitz gilt.
In der Vorhaltsbeantwortung vom wird auf Seite 5 hinsichtlich des Mittelpunktes der Lebensinteressen etwas relativierend ausgeführt, dass dieser `zumindest nicht in Österreich´ gelegen sei. Ein konkreter abweichender Lebensmittelpunkt in einem bestimmten anderen Land konnte jedoch nicht festgestellt werden.
Zusammengefasst ist auszuführen, dass aus Sicht des Finanzamtes weder ausreichend persönliche noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte für einen Lebensmittelpunkt des Bf. in Spanien bestehen. An persönlichen Anknüpfungspunkten überwiegen jene zu Österreich, da sich hier auch die Hauptwohnsitze der Gattin und der Mutter des Bf. befinden, und wirtschaftliche Anknüpfungspunkte sind nur noch durch die (vermietete) Eigentumswohnung gegeben, wobei dem jedoch auch eine Eigentumswohnung im Inland gegenübersteht. Auch gibt der Bf. selbst an, den allergrößten Teil der Zeit, die er nicht beruflich bedingt auf der Ölplattform verbringt, in Österreich zu verbringen, sodass auch die Aufenthaltsdauer als Anknüpfungspunkt für einen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Spanien ausscheidet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. nach Österreich verlegt wurde, was auch durch die eigenen Angaben des Bf. im ***IN 1***-Inserat gestützt wird, wonach berufliche Gründe den Bf. und seine Gattin wieder zurück in ihre ursprüngliche Heimat Österreich gebracht haben.
An dieser Beurteilung vermögen auch die vom Bf. vorgelegten Unterlagen nichts zu ändern, da diese größtenteils nicht den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffen. Die Aufenthaltsmeldung der Beilage ./13 stammt aus dem Jahr 2009, die Meldebestätigungen der Ehegattin laut Beilage ./14 stammen aus den Jahren 2007 und 2008 und die Sozialversicherungsanmeldungen der Ehegattin laut Beilage ./15 stammen ebenfalls aus 2007 bzw. 2008, wobei nunmehr seit 2013 eine österreichische Sozialversicherung der Gattin des Bf. besteht. Der Reisepass und Personalausweis laut Beilage ./18 mögen zwar von der österreichischen Botschaft in Madrid ausgestellt worden sein, als Ausstellungsdatum ergibt sich jedoch der . Der vorgelegte Mietvertrag der Beilage ./22 hatte eine Dauer nur von November 2009 bis Oktober 2010 und die Kopien der US Visa laut Beilage ./23 haben als `Expiration Date´ den angeführt. Auch die staatliche Anerkennung (Homologation) der Beilage ./24 stammt aus dem Jahr 2008, der Zeitungsartikel der Beilage ./25 sogar aus dem Jahr 2000. In der Vergangenheit mag sich dementsprechend der Hauptwohnsitz des Bf. in Spanien befunden haben, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist dieser aber (wieder) in Österreich zu sehen.
Auch die im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom übermittelten Unterlagen können dies nicht widerlegen. Zwar wurden spanische Überweisungsbelege betreffend Betriebs- und Telefonkosten sowie Stromabrechnungen vorgelegt, es wurden jedoch keine vergleichbaren Unterlagen betreffend Österreich vorgelegt. Dies, obwohl der Bf. mit Vorhalt vom aufgefordert wurde, für sämtliche Wohnsitze Betriebskostenabrechnungen zu übermitteln. Mangels Vergleichsmöglichkeit mit inländischen Werten haben diese Belege daher keine Aussagekraft. Überdies wurden Betriebskostenbelege nur für die Monate Juli bis September 2016 vorgelegt. Dabei handelt es sich jedoch gerade um die Monate, in denen die Wohnung nahezu durchgehend vermietet war, sodass sich die Kosten gerade nicht aus einer Eigennutzung durch den Bf. ergeben können. Auch aus den Stromrechnungen ergibt sich, dass der Verbrauch besonders hoch war in den Monaten der Vermietung (765 kWh von - ) bzw. im Februar, wo das Apartment laut ***IN 1***-Anzeige `komplett neu hergerichtet´ wurde. Unabhängig davon ergibt sich aber ohnehin bereits aus den eigenen Angaben des Bf., dass eine Eigennutzung nur in geringem Ausmaß erfolgt sein hätte können, da an Freizeittagen, die nicht in Österreich verbracht wurden, im Jahr 2016 nur 47 vorhanden waren.
Die grundsätzliche Verwendung des gegenständlichen Kfz im Inland durch den Beschwerdeführer steht fest und wurde auch nicht bestritten. Das Kfz wurde bei einer Kontrolle der Finanzpolizei am bei der ***Adresse 1*** gesichtet. Weiters gibt der Bf. in der Niederschrift vom selbst an, er habe das Kfz erstmals 2014 in Österreich verwendet. Er fahre regelmäßig (monatlich bis zweimonatig) mit dem Kfz nach Österreich, bleibe für ca. 12 Tage und verwende das Kfz während dieser Zeit auch im Inland. Überdies war auf dem Kfz neben einer slowenischen Wochenvignette auch eine österreichische Jahresvignette angebracht.
Da also der Beschwerdeführer der Verwender des Kfz ist und seinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kommt die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG zur Anwendung, d.h. das Finanzamt geht davon aus, dass das gegenständliche Kfz seinen Standort im Inland hat. Im Falle der Anwendung der Standortvermutung steht es dem Verwender des Kfz frei, den Gegenbeweis zu erbringen, das heißt den Beweis, dass das Kfz seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG nicht im Inland hat.
Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG nicht im Inland hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (). Hinsichtlich des Gegenbeweises trifft den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und die erforderlichen Beweismittel beizuschaffen. Der Verwender hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist (). Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes (`Gegenbeweis´), ist eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreichend. Vielmehr muss die Behörde aufgrund der vorgelegten Beweise in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen, dass die Vermutung des dauernden Standortes im Inland widerlegt ist.
Mit Vorhalt vom war der Bf. auf die Möglichkeit hingewiesen worden, einen Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 KFG zu erbringen, wobei ausgeführt wurde, dass der Nachweis der überwiegenden Verwendung eines Kfz im Ausland insbesondere durch Vorlage eines Fahrtenbuches erbracht werden könne und Betankungs-, Reparatur- oder Garagierungsrechnungen sowie Parktickets weitere Indizien sein könnten. In der Vorhaltsbeantwortung vom wurde dazu ausgeführt, dass ein Fahrtenbuch nicht geführt werde, da es sich um ein Privatfahrzeug handle. Auch Parktickets und Tankrechnungen seien - mangels Absetzbarkeit dieser Ausgaben und da es sich um ein Privatfahrzeug handle - nicht aufbehalten worden. Jedoch würden sämtliche Reparaturen bzw. die Pickerlüberprüfungen in Spanien vorgenommen, wobei diesbezüglich auf die Beilage ./26 verwiesen wurde. Bei dieser Beilage handelt es sich, grob übersetzt, um einen `Bericht über die technische Inspektion von Fahrzeugen´, datiert mit . Weiters wurde in Beilage ./20 ein Fährticket der Überfahrt nach Mallorca betreffend das gegenständliche Kfz, datiert mit vorgelegt.
Daraus kann aber keinesfalls die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Kfz in Spanien abgeleitet werden, sondern nur, dass sich das Kfz an genau diesen Tagen in Spanien befunden hat. Weitere Nachweise für eine konkrete weitaus überwiegende Verwendung des Kfz in einem bestimmten anderen Staat sowie die im Vorhalt geforderte tageweise Aufschlüsselung der Verwendung des Kfz im verfahrensgegenständlichen Zeitraum konnten nicht vorgelegt werden. Wenn auf Seite 7 der Beschwerde ausgeführt wird, dass eine ergänzende Befragung des Bf. ergeben würde, dass in den maßgeblichen Jahren ein Großteil der zurückgelegten Kilometer im Ausland gelegen war, ist dazu nochmals zu betonen, dass eine bloße Glaubhaftmachung der Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreicht. Zur Widerlegung der Standortvermutung wäre überdies erforderlich, dass der dauernde Standort an einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes nachgewiesen wird, d.h. häufige Auslandsfahrten in unterschiedlichen Ländern sind dafür nicht ausreichend. Die weitaus überwiegende Verwendung des Kfz hätte - entsprechend der Behauptung in der Beschwerde, wonach der Standort des Kfz in Spanien gelegen sei - gerade in Spanien stattfinden müssen, was wohl bereits aufgrund der geringen Aufenthaltsdauert des Bf. dort nicht möglich ist.
Das Finanzamt geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Gegenbeweis nicht erbracht wurde und der dauernde Standort des Kfz im Ausland nicht nachgewiesen werden konnte.
Überdies muss bei bestehendem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers und Nichterbringen des Gegenbeweises die Behörde nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen.
Die NoVA wurde daher dem Beschwerdeführer als Verwender gemäß § 4 Z 3 NoVAG zu Recht vorgeschrieben. Auch die KfzSt wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der widerrechtlichen Verwendung im Inland gemäß § 3 Z 2 KfzStG zu Recht vorgeschrieben, weshalb die Beschwerde insgesamt abzuweisen war."
Mit Schreiben vom wurde gegen die Entscheidung des Finanzamtes ein nicht weiter begründeter Vorlageantrag eingebracht.
Auf Basis der Ausführungen des Beschwerdeführers konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Juni 2011 bis im Kreuzfahrtschiffbereich (***Fa 5***) als Schiffskrankenpfleger tätig war. Am begann der Beschwerdeführer bei der Firma ***Fa 1*** mit Sitz in den Niederlanden und ab April 2016 bei der Firma ***Fa 2*** mit Sitz auf den britischen Inseln auf einer Unterkunftsplattform der Firma ***Fa 3*** zu arbeiten. Dort war der Beschwerdeführer für die medizinische Versorgung und Hygiene zuständig. Die Plattform auf welcher der Beschwerdeführer beschäftigt war, befindet sich in der Nordsee ca 193 km vom britischen Festland entfernt. Die Einkünfte des Beschwerdeführers wurden im Beschwerdezeitraum in Großbritannien versteuert. Für den Beschwerdezeitraum war dementsprechend festzustellen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum für verschiedene Arbeitgeber im Ausland tätig war.
Für den gegenständlichen Fall konnte weiters festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer unstrittigerweise das gegenständliche Kfz, einen VW Passat mit dem amtlichen spanischen Kennzeichen ***Kennzeichen***, erstmalig im Juni 2014 nach Österreich eingebracht hat. Die grundsätzliche Verwendung dieses Kfz auf öffentlichen Straßen in Österreich durch den Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer hatte lt ZMR-Abfrage im Beschwerdezeitraum (Juni 2014 bis September 2016) in Österreich seinen Nebenwohnsitz gemeldet. Konkret war der Beschwerdeführer vom bis in der ***Adresse 5***, vom bis am ***Adresse 4*** und vom bis in der in seinem Eigentum befindlichen Eigentumswohnung in der ***Adresse 1*** im Nebenwohnsitz gemeldet. Dazu ist weiters festzustellen, dass die damalige Ehegattin des Beschwerdeführers vom bis in der ***Adresse 1*** (Anmerkung: an der Adresse der Eigentumswohnung des Beschwerdeführers in Graz), vom bis in der ***Adresse 5*** und vom bis am ***Adresse 4*** im Hauptwohnsitz gemeldet war. Es war somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer und seine damalige Gattin im Beschwerdezeitraum an denselben Adressen im Neben- bzw Hauptwohnsitz im amtlichen Zentralen Melderegister gemeldet waren.
Der Mutter des Beschwerdeführers ist, in der vom Beschwerdeführer im Jahr 1992 im Schenkungswege erworbenen Eigentumswohnung in der ***Adresse 1***, bereits im Jahr 1992 ein Wohnrecht eingeräumt worden.
Im Beschwerdezeitraum war der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, im Ausland beruflich tätig. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich in Beilage ./35 - OZ 30 die von ihm im Ausland und somit außerhalb Österreichs verbrachten Tage wie folgt dar:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tage außerhalb Österreichs | 2014 | 2015 | 2016 |
Arbeit | 231 | 202 | 202 |
Freizeit | 4 | 30 | 47 |
Gesamt Tage Ausland | 235 | 232 | 249 |
Aus dieser Aufstellung erschließt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 130 Tage, im Jahr 2015 133 Tage und im Schaltjahr 2016 117 Tage in Österreich aufhältig war. Damit ist weiters festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 und 2015 mehr als ein Drittel und im Jahr 2016 knapp ein Drittel des Jahres in Österreich verbrachte.
Für das verfahrensgegenständliche Kfz wurde weder ein Fahrtenbuch geführt, noch wurden Parktickets oder Tankrechnungen aufgehoben, die eine überwiegende Verwendung des Kfz in Spanien, oder zumindest außerhalb Österreichs, belegen könnten.
2. Beweiswürdigung
Mit der Beschwerde wurden in OZ 2 Urkunden als Beweismittel vorgelegt (Beilage ./1 bis ./26). Die Beilagen ./1 bis ./12 (OZ 2) dokumentieren mehrere Krankenhausaufenthalte und Behandlungen der damaligen Gattin des Beschwerdeführers in Österreich beginnend im August 2013, die sich auch im Beschwerdezeitraum fortsetzten.
Die mit der Beschwerde in OZ 2 mitvorgelegten Urkunden (Aufenthaltsmeldung aus dem Jahr 2009 - Beilage ./13; Meldebestätigung der damaligen Lebensgefährtin und späteren Gattin des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2007 und 2008 - Beilage ./14; Sozialversicherungsanmeldung der damaligen Lebensgefährtin und späteren Gattin des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2007/2008 - Beilage ./15) sind in spanischer Sprache abgefasst und betreffen nicht den beschwerdegegenständlichen Zeitraum. Dementsprechend können diese Unterlagen den Beschwerdestandpunkt des Beschwerdeführers nicht stützen.
Die Beilage ./16 in OZ 2 (Statement of Entry der NMC Nursing & Midwifery Council vom ) enthält folgende in Englisch abgefasste Passage:
"This Statement of entry is proof of qualifications only, it is not proof of current registration."
Dementsprechend kann aus dieser Urkunde kein Nachweis einer aktuellen Registrierung ("proof of current registration") erschlossen werden.
Die Beilage ./17 in OZ 2 (Meldebestätigung des Beschwerdeführers in Spanien/Mallorca) ist in spanischer Sprache abgefasst. Soweit aus dieser Urkunde ersichtlich, erschließt sich aus ihr lediglich die spanische Adresse des Beschwerdeführers auf Mallorca ab .
Die Beilage ./18 in OZ 2 (Kopie des Reisepasses und des Personalausweises) zeigen, dass diese beiden Dokumente des Beschwerdeführers am in Madrid ausgestellt wurden. Aus dieser Urkunde kann somit lediglich der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer am in Spanien (Madrid) war.
Die Arbeitsbestätigung der Ehegattin aus dem Jahr 2012 bzw des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2014 (Beilage./19 - OZ 2) ist in englischer Sprache ausgestellt. Aus dieser Beilage ist ersichtlich, dass das Arbeitsverhältnis der (damaligen) Gattin des Beschwerdeführers am und das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers am endete. Da der Beschwerdezeitraum Juni 2014 bis September 2016 umfasst, ist aus dieser Beilage für das gegenständliche Verfahren keine, den Beschwerdestandpunkt des Beschwerdeführers stützende, Information zu entnehmen.
Aus der Beilage ./20 in OZ 2 (Fährticket Überfahrt nach Mallorca vom ) kann für das gegenständliche Verfahren nur erschlossen werden, dass das gegenständliche Kfz am , einen Tag nach den Erhebungen der Finanzpolizei, und außerhalb des Beschwerdezeitraumes wieder nach Spanien verbracht wurde. Ein dauernder Standort dieses Kfz im Beschwerdezeitraum in Spanien kann damit jedoch nicht belegt werden.
Die Einkünfte des Beschwerdeführers in den Jahren 2014 bis 2016 wurden in Großbritannien versteuert (vgl dazu E-Mail vom - OZ 24, Formulare "P60" in englischer Sprache Beilage ./21 der Beschwerde - OZ 2). Zu den Formularen "P60" ist ergänzend festzustellen, dass auf diesen Formularen die österreichische Adresse des Beschwerdeführers (***Adresse 4***) und keine spanische Wohnanschrift angeführt ist.
Aus dem Mietvertrag über das Wohnobjekt in Mallorca in spansicher Sprache (Beilage ./ 22 - OZ 2) ergibt sich, dass dieser Mietvertrag offensichtlich nur für den Zeitraum bis abgeschlossen wurde. Für den verfahrensgegenständlichen Beschwerdezeitraum (Juni 2014 bis September 2016) lassen sich aus diesem Mietvertrag keine relevanten Erkenntnisse gewinnen.
Aus den Kopien der US-Visa (Beilage ./23 - OZ 2) geht hervorgeht, dass für den Beschwerdeführer am ein Visum mit dem Ablaufdatum und am ein Visum mit dem Ablaufdatum ausgestellt wurde. Aus diesen beiden Visa ist lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich öfters in die USA ein- und ausgereist sein dürfte. Über Aufenthaltsdauer und -ort ist aus diesen Visa keine weitere Information zu entnehmen. Weiters ist aus diesen Beweismitteln hinsichtlich des dauernden Standortes des verfahrensgegenständlichen Pkw oder zum Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im Beschwerdezeitraum nichts zu entnehmen.
Aus der Anerkennung des Berufstitels als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger (Beilage ./24 - OZ 2) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diese bereits im Jahr 2008 erhalten hat. Für den Beschwerdezeitraum ist daraus jedoch weder ableitbar, dass der dauernde Standort des verfahrensgegenständlichen Pkw in Spanien gewesen wäre, noch, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Spanien gewesen wäre.
Aus dem Zeitungsbericht aus dem Jahr 2000 (Beilage ./25 - OZ 2) ist für das gegenständliche Verfahren keine Information hinsichtlich des dauernden Standortes des Pkw oder des Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers im Beschwerdezeitraum zu gewinnen.
Aus dem spanischen Prüfplakettenbericht vom (Beilage ./26 - OZ 2) ist für das gegenständliche Verfahren lediglich abzuleiten, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am in Spanien war.
Zu den mit der Vorhaltsbeantwortung vorgelegten Unterlagen (Beilagen ./27 bis ./37 in OZ 30) ist beweiswürdigend auszuführen wie folgt:
Aus den in spanischer Sprache abgefassten Meldenachweisen des Beschwerdeführers vom (Beilage ./27 - OZ 30), vom (Beilage ./28 - OZ 30) und vom (Beilage ./29 - OZ 30) erschließt sich jeweils keine Dauer der Meldung an der jeweiligen Adresse. Damit kann aus diesen Urkunden nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer zu den jeweiligen Ausstellungsdaten dieser Bestätigungen an der jeweiligen spanischen Adresse gemeldet war. Es kann aus diesen Unterlagen jedoch nicht erschlossen werden, ob der Beschwerdeführer auch im Beschwerdezeitraum in Spanien gemeldet war.
Mit der Beilage ./30 in OZ 30 (spanische Meldebestätigung) wird dokumentiert, dass der Beschwerdeführer am an der Adresse der Wohnung gemeldet war, die er nach seinen eigenen Angaben (vgl Niederschrift Finanzpolizei vom - OZ 19) im Februar 2016 käuflich erworben hatte. Die Beilage ./31 (OZ 30) stellt den diesbezüglichen in spanischer Sprache abgefassten und undatierten Kaufvertrag zu dieser Wohnung dar.
Der Beschwerdeführer legte weiters vier Belege betreffend die Betriebskosten in Spanien/Mallorca aus dem Zeitraum bis (Beilage ./32 - OZ 30), Stromabrechnungen aus dem Jahr 2016 betreffend die spanische Eigentumswohnung (Beilage ./33 - OZ 30) und Belege betreffend Überweisungen an Vodafone Espana vom , und (Beilage ./34 - OZ 30) vor. Die Vodafone-Überweisungen (Beilage ./34 - OZ 30) betreffen einen Festnetzanschluss samt Internetanschluss und Mobiltelefonmöglichkeit (vgl Stellungnahme vom OZ 30 zum Ergänzungspunkt 6.). Aus der vom Beschwerdeführer dem Finanzamt vorgelegten Übersicht über die im Jahr 2016 erfolgten Vermietungen seiner Eigentumswohnung in Spanien/Mallorca (vgl OZ 25) erschließt sich, dass die im Februar 2016 gekaufte Eigentumswohnung vom bis , vom bis , vom bis , vom bis , vom bis und vom bis vermietet war. Die vorgelegten Betriebskostenabrechnungen und die Überweisungen an Vodafon Espana betreffen den Zeitraum in welchem die Eigentumswohnung des Beschwerdeführers unstrittiger Weise vermietet war. Aus den vorgelegten Stromabrechnungen ist ersichtlich, dass der dokumentierte Stromverbrauch nahezu ausschließlich im Zeitraum Juli bis November 2016 angefallen ist. Aus diesen Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 tatsächlich dauerhaft gewohnt hat, da zum Zeitpunkt des Kostenanfalles (Betriebskosten, Strom etc) die Wohnung nahezu durchgehend an Feriengäste vermietet war.
Mit der Beilage ./35 (OZ 30) hat der Beschwerdeführer eine Auflistung vorlgelegt, aus welcher sich die An- und Abreisetage des Beschwerdeführers zu seinen jeweiligen Arbeitsstätten ergeben. Aus dieser Aufstellung ist, in Verbindung mit dem E-Mail des Beschwerdeführers vom an die Finanzpolizei (vgl OZ 24), ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 insgesamt 130, im Jahr 2015 133 und im Jahr 2016 117 Tage im Jahr in Österreich war. Die übrige Zeit war der Beschwerdeführer überwiegend bei seinen Arbeitsstätten auf hoher See und hatte in den Jahren 2014 lediglich 4 Tage, 2015 30 Tage und 2016 47 Tage Freizeit die er außerhalb von Österreich verbrachte. Ob und wie viele Freizeittage der Beschwerdeführer in Spanien verbrachte wurde nicht weiter nachgewiesen.
Mit der Beilage ./36 (OZ 30), bei der es sich um Ausdrucke aus dem Internet betreffend die "Autozulassung und Steuern" handelt, weist der Beschwerdeführer nach, dass er versuchte sich bereits zu dem Zeitpunkt zu welchem das gegenständliche Kfz erstmalig nach Österreich gekommen ist (Juni 2014) über die geltende Gesetze in diesem Zusammenhang zu informieren.
Bei der Beilage ./37 (OZ 30) soll es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers um einen Auszug aus einer Lebensversicherungspolizze handeln, aus welcher hervorgehen soll, dass die gegenständliche Versicherung lediglich für Personen mit Hauptaufenthalt in Spanien vorgesehen sei. Die vorgelegte Urkunde ist in Spanisch abgefasst, eine beglaubigte Übersetzung dieser Urkunde wurde nicht vorgelegt.
Die im Sachverhalt festgestellten Neben- bzw Hauptwohnsitze des Beschwerdeführers und seiner damaligen Gattin erschließen sich aus den ZMR-Abfragen (OZ 27 und 28).
Die im Februar 2016 in Spanien/Mallorca vom Beschwerdeführer gekaufte Eigentumswohnung wurde auf der Internetseite "***IN 1***" (vgl OZ 14) als Ferienimmobilie beworben. Dieses Inserat enthält als Information über den Vermieter (Beschwerdeführer) die folgende Aussage:
"Meine Frau ***Gattin*** und ich haben viele Jahre auf Mallorca gelebt und uns nicht nur in diese `Perle des Mittelmeers´ verliebt, sondern Mallorca ist auch unsere zweite Heimat geworden. Berufliche Gründe haben uns nun wieder in unsere ursprüngliche Heimat, das wunderschöne Österreich gebracht."
Auf Basis dieses Inserates, kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer selbst, zumindest ab Vermietungsbeginn im Jahr 2016, seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen wieder in Österreich verortet hat.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Nach Art 6 Abs 3 B-VG ist der Hauptwohnsitz einer Person dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.
Nach § 1 Abs 7 Meldegesetz 1991 (MeldeG) ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
Ausgehend von der Bestimmung des § 1 Abs 7 MeldeG geht der VwGH für Zwecke der Vollziehung des KFG davon aus, dass sich der Hauptwohnsitz einer Person an dem Ort befindet, an dem diese sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Trifft diese Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so ist Hauptwohnsitz jener Ort, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht bzw der die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich vereinigt und der daher den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet. Auch wenn an einem Ort wenige oder gar keine beruflichen Lebensbeziehungen bestehen, kann dieser den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen darstellen. (vgl dazu ; )
Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, aber immer nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben (vgl dazu beispielsweise ). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist in der Regel jener Ort, an dem sich der Familienwohnsitz befindet.
Für den gegenständlichen Fall konnte durch das Bundesfinanzgericht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdezeitraum über weite Strecken am selben Wohnort an dem seine damalige Gattin im Hauptwohnsitz gemeldet war, ebenfalls (im Nebenwohnsitz) im amtlichen Zentralen Melderegister gemeldet war. Es ist dementsprechend festzuhalten, dass im Beschwerdezeitraum der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers jedenfalls in Österreich, an den im amtlichen Zentralen Melderegister dokumentierten Adressen, an welchen er mit seiner damaligen Gattin gemeinsam gemeldet war, gelegen ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich im Nebenwohnsitz an den gegenständlichen Adressen gemeldet war ändert an dieser Sichtweise nichts. Als Familienwohnsitz gilt bei einem verheirateten Steuerpflichtigen jener Ort, an dem er mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet (vgl beispielsweise zur Rechtsfrage von Familienheimfahrten mit Verweis auf ).
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er lediglich zur Unterstützung seiner im Beschwerdezeitraum in ärztlicher Behandlung befindlichen Gattin nach Österreich gekommen sei, konnte auf Basis der vorgelegten Unterlagen nicht gefolgt werden. Es ist zwar aus den Beilagen ./1 bis ./12 in OZ 2 ersichtlich, dass die Gattin des Beschwerdeführers in ärztlicher Behandlung stand, jedoch ist darüber hinaus auch nachgewiesen worden, dass die Gattin des Beschwerdeführers bereits seit dem Jahr 2013 durchgehend in Österreich nichtselbständig beschäftigt war.
Der Beschwerdeführer konnte für den Beschwerdezeitraum - mit Ausnahme der im Februar 2016 gekauften Eigentumswohnung - keinen Wohnsitz in Spanien nachweisen. Auch hinsichtlich der im Februar 2016 gekauften Eigentumswohnung in Spanien/Mallorca konnte festgestellt werden, dass diese Wohnung nach der Renovierung im Zeitraum Juni bis September nahezu durchgehend an Feriengäste vermietet wurde. Diesbezüglich beziehen sich die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Betriebskosten und Stromabrechnungen fast zur Gänze auf diesen vermieteten Zeitraum. Dem Beschwerdeführer ist damit kein Nachweis darüber, dass er tatsächlich den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Spanien hätte, gelungen.
Für den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Österreich spricht auch der Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers ebenfalls in Österreich im näheren Umfeld zum festgestellten Familienwohnsitz des Beschwerdeführers in dessen Eigentumswohnung wohnt. Damit verfügt der Beschwerdeführer im Beschwerdezeitraum in Österreich über zwei persönliche Anknüpfungspunkte, nämlich einerseits zu seiner damaligen Gattin und andererseits zu seiner Mutter. Dagegen wurden im gesamten Verfahren keine Umstände bekannt, die für persönliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers außerhalb von Österreich sprechen würden.
Die Aussage des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom (OZ 19) in welcher er seinen Lebensmittelpunkt "auf der Plattform in der Nordsee" (also am Arbeitsort) verortete und die Aussage des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom (OZ 30) in welcher er seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen "zumindest nicht in Österreich" sah, vermag an der Sichtweise des Bundesfinanzgerichtes, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdezeitraum seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und damit seinen Hauptwohnsitz in Österreich unterhielt, nichts zu ändern.
Gemäß § 1 Z 3 des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991) in der im Beschwerdezeitraum anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 34/2010, unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach § 1 Z 1 oder Z 2 NoVAG 1991 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a NoVAG 1991 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt ua auch die Verwendung eines Fahrzeugs im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Bei Verwendung eines Fahrzeugs im Inland, das nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, entsteht die Steuerschuld gemäß § 7 Abs 1 Z 2 NoVAG 1991 mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.
Gemäß § 1 Abs 1 Z 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 (KfzStG 1992) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeugs gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 3 KfzStG 1992 vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet.
Gemäß § 79 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG 1967 eingehalten werden.
Gemäß § 82 Abs 8 KFG 1967 idF BGBl I Nr 26/2014, sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 82 Abs 8 KFG 1967 eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Kraftfahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat oder in diesem verwendet, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat. Die diesbezügliche Beweislast trifft den Verwender. Dieser muss, wenn er den Gegenbeweis erbringen möchte, entsprechend vorsorgen (Beweisvorsorge) und er hat von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten. Die für den Gegenbeweis erforderlichen Beweismittel sind unbegrenzt. Reine Behauptungen oder die Glaubhaftmachung sind zur Erbringung des Gegenbeweises nicht ausreichend ( nwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon wiederholt ausgesprochen, dass die Beurteilung der Frage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Inland hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraussetzt, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass das Fahrzeug in einer Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen ist (vgl ; ).
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren zum Beweis, dass das gegenständliche Kfz tatsächlich in Spanien genutzt wurde einen Prüfplakettenbericht vom (Beilage ./ 26 - OZ 2) und ein Fährticket betreffend die Überfahrt nach Mallorca vom (Beilage ./20 - OZ 2) vor. Damit konnte der Beschwerdeführer jedoch lediglich nachweisen, dass das gegenständliche Kfz zum tatsächlich in Spanien war und dass er dieses Kfz am , unmittelbar nach der finanzpolizeilichen Kontrolle, von Österreich wieder nach Spanien verbracht hat. Weitere Beweise, wie zB ein Fahrtenbuch oder weitere Rechnungen, wurden nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer konnte damit nicht beweisen, dass das gegenständliche Kfz überwiegend in Spanien bzw außerhalb Österreichs genutzt wurde. Eine überwiegende Nichtverwendung in Österreich konnte nicht bewiesen werden. Der Beschwerdeführer konnte auch keinen Nachweis für die Zuordnung des Kfz zu einem bestimmten Ort im Ausland erbringen. Dem Beschwerdeführer ist damit der Gegenbeweis der gesetzlichen Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG nicht geglückt.
Dadurch, dass der Gegenbeweis der gesetzlichen Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG dem Beschwerdeführer nicht geglückt ist, verbleibt es beim gesetzlich vermuteten dauernden Standort in Österreich. Vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einerseits in Österreich im Beschwerdezeitraum seinen Hauptwohnsitz innehatte und andererseits die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG 1967 nicht mit Beweisen widerlegen konnte, waren die Beschwerden betreffend die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und der Kraftfahrzeugsteuer abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Rechtsfrage ob das verfahrensgegenständliche Kfz seinen dauernden Standort in Österreich hatte und ob die Normverbrauchsabgabe und die Kraftfahrzeugsteuer zur Recht vorgeschrieben wurde, war anhand des Gesetzes und der zitierten Judikatur des VwGH, von welcher nicht abgewichen wurde, zu lösen. Es liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100797.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at