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ISR 7, Juli 2022, Seite 205

Eine zeitlich unbefristete Überlassung von Know-how kann zur beschränkten Steuerpflicht und der Verpflichtung zum Steuerabzug führen

Martin Klein

EStG 2002 v. § 22 Nr. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f, § 49 Abs. 1 Nr. 6, § 49 Abs. 1 Nr. 9, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 50a Abs. 5 Satz 5; EStDV 2000 § 73g Abs. 1; AO § 5, 163, 191, 227; EStG VZ 2007

1. Die zeitlich unbegrenzte Überlassung von Know-how durch einen ausländischen Vergütungsgläubiger kann zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG führen. (Rz. 16) (Rz. 18) Dabei setzt das Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Nutzung des Know-how im Inland nicht voraus, dass das Know-how den vereinbarten Umfang und/oder die vereinbarte Qualität hatte, um die im Inland verfolgten Zwecke zu erfüllen. (Rz. 27) (Rz. 30)

2. Wird gegenüber dem inländischen Vergütungs- und Entrichtungsschuldner, der den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG unterlassen hat, nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG ein Haftungsbescheid erlassen, kommt es für dessen Rechtmäßigkeit weder auf die abkommensrechtliche Freistellung der Einkünfte (§ 50d Abs. 1 Satz 1 und 10 EStG) noch auf die Undurchführbarkeit des Erstattungsverfahrens nach § 50d Abs. 1 Satz 2 ff. EStG aufgrund der Insolvenz des Vergütungsgläubigers an (§ 73g Abs. 1 EStDV). Das Zusammenwirken dieser Umstände könnte ggf. im Rahmen eines gesonderten Billigkeitsverfahrens nach § 227 AO berücksichtigt werden. (Rz. 45) (Rz. 48)

BFH Urt. - I R 18/18 - ECLI:DE:BFH:2021:U....

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