Freie Berufe und Sozialversicherung
1. Aufl. 2015
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I. S. 106Erste Schritte zu einem eigenständigen Versorgungssystem
A. Grundsätzliches zur Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
Mit der kaiserlichen Verordnung vom 6.8.1849, der sogenannten provisorischen Advokatenordnung, erhielt der Berufsstand der Rechtsanwälte das Recht, sich zusammenzuschließen und Kammern zu bilden. Die heute in Geltung stehenden Regelungen zu den Rechtsanwaltskammern finden sich bereits im Wesentlichen in der Stammfassung der Rechtsanwaltsordnung, der Advokatenordnung aus dem Jahr 1868.
Heute, knapp 150 Jahre später, ist die österreichische Rechtsanwaltschaft in neun autonomen Rechtsanwaltskammern organisiert. Die Rechtsanwaltskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Wirkungsbereich sich jeweils auf das Bundesland, für das sie errichtet wurden, erstreckt, sowie auf alle Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die in die Listen der jeweiligen Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Die Rechtsanwaltskammern werden durch sämtliche in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte, die in dem Sprengel jeder Kammer ihren Kanzleisitz haben, sowie durch sämtliche bei diesen in praktischer Verwendung stehenden und in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragenen...