Freie Berufe und Sozialversicherung
1. Aufl. 2015
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I. S. 2Problemstellung
Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Erwerbsverhältnissen ist in den letzten Jahren mehr denn je von großer Unsicherheit geprägt. Diese ist einerseits auf die zunehmende Flexibilisierung der Erwerbsformen und andererseits auf eine uneinheitliche Spruchpraxis des VwGH bzw eine uneinheitlichen Judikatur zwischen OGH und VwGH zurückzuführen. Ob eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit vorliegt, ist anhand konkreter Umstände und daher stark einzelfallbezogen zu prüfen.
Der in der Verwaltungs- und Prüfpraxis der Gebietskrankenkassen (GKK) gelebte generelle Anwendungsvorrang des ASVG vor dem GSVG ist gesetzlich nicht ausdrücklich normiert. Auch wenn es im GSVG einige Subsidiärbestimmungen gibt (zB § 2 Abs 1 Z 4 GSVG), so greift es jedenfalls zu weit, zB einen Vorrang des § 4 Abs 2 ASVG vor § 2 Abs 1 Z 1 oder Z 2 GSVG anzunehmen. Des Weiteren schlagen die Subsidiärbestimmungen im GSVG auch keine Anwendung des ASVG vor, sondern sind zu allen weiteren Pflichtversicherungstatbeständen in den einzelnen Hauptquellen des Sozialversicherungsrechts subsidiär. Weder der Wortlaut der betreffenden Normen, noch die Erläuterungen durch den Gesetzgeber in den Materialien zum GSVG bzw ASVG rechtfertigen den „gelebten“ Anwendungsvorrang. Die...