Personengesellschaften
1. Aufl. 2013
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S. 5491. Normzweck, Voraussetzungen
Zweck der in § 188 BAO vorgesehenen Feststellung von Einkünften ist es, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Abführung von Parallelverfahren in den Angelegenheiten der Beteiligten vermeidet.
Festzustellen sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn keine der in § 188 Abs 4 BAO normierten Ausnahmen vorliegen.
Die Erlassung von Feststellungsbescheiden liegt nicht im Ermessen.
Die Feststellung mehrerer hat für jeden dieselbe Einkunftsart zu betreffen. Dies ist seit BGBl I 2013/14 ausdrücklich (in § 188 Abs 1 BAO) geregelt. Zu § 188 BAO idF vor BGBl I 2013/14 entsprach dies der Judikatur des VwGH sowie der überwiegenden Literatur.
Erzielen die an einer Einkunftsquelle Beteiligten Einkünfte unterschiedlicher Einkunftsart, so darf die Feststellung nur jeweils Einkünfte derselben Einkunftsart umfassen.
Daher sind (je Jahr) beispielsweise dann zwei Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn einige Miteigentümer unbeweglichen Vermögens Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, andere Miteigentümer jedoch...