Sozialversicherung und Schadenersatz
1. Aufl. 2021
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S. 625. Legalzession (§ 332 ASVG)
5.1. Allgemeines
Der Schadenersatzanspruch des verletzten Versicherten geht auf den SV-Träger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat (Legalzession). Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf den Versicherungsträger nicht über (§ 332 Abs 1 ASVG).
Legalzession ist ein Forderungsübergang kraft Gesetzes (ex lege). Bei der Legalzession nach § 332 ASVG macht der SV-Träger materiell den Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger geltend. Die Legalzession hat einen zweifachen Zweck: Der Schädiger soll nicht durch eine Leistung des SV-Trägers entlastet, der Geschädigte aber auch nicht durch eine zweifache Leistung begünstigt werden.
Die Legalzession erfolgt schon mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (in der „juristischen Sekunde“), auch wenn zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch ungewiss ist, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des SV-Trägers im Einzelnen noch nicht feststehen.
Durch die Legalzession wird der Schadenersatzanspruch in zwei Teile geteilt, nämlich den von der Legalzession nicht erfassten Teil (der zB Schmerzengeld, Sachschäden etc umfasst) und jenen, der nach Wirksamkeit der Legalzession den Deckungsfonds für die kongruenten Leistungen der SV an den Geschädigten bildet. In diesem Ausmaß verliert der Geschädigte die Aktivlegitimation gegen den Schädiger.
Voraussetzung für einen Übergang der Schadenersatzansprüche ist die Gewährung von Pflichtleistungen. Bei freiwilligen Leistungen tritt keine Legalzession ein, außer es handelt sich um „typisierte freiwillige“ Leistungen.
Bei Rehabilitationsmaßnahmen des SV-Trägers handelt es sich nicht um freiwillige Leistungen, sondern um Pflichtleistungen, die iSd § 332 Abs 1 ASVG den Übergang sachlich und zeitlich kongruenter Ersatzansprüche des Verletzten gegen den Schädiger auf den SV-Träger bewirken. Bei diesen „typisierten freiwilligen“ Leistungen, die im pflichtgemäßen Ermessen der SV-Träger liegen, tritt die Legalzession erst mit tatsächlicher Leistungserbringung ein.
S. 63§ 332 Abs 1 Satz 4 ASVG, wonach Ansprüche auf Schmerzengeld auf den Versicherungsträger nicht übergehen, ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass der Schmerzengeldanspruch doch übergeht, sofern der SV-Träger kongruente Leistungen zu erbringen hat, weil es andernfalls zu einer Doppelliquidation an den Geschädigten käme. Sollte ein Anspruch auf Integritätsabgeltung bestehen, kommt es zu einer Legalzession hinsichtlich des Schmerzengelds und der Verunstaltungsentschädigung in Höhe der Integritätsabgeltung.
Nach stRsp steht dem SV-Träger im Fall der Leistung einer Witwenpension bei Tötung eines Pensionisten ein Regressanspruch nach § 332 ASVG zu, wobei kein Vorteilsausgleich wegen Wegfalls der (höheren) Alterspension des Getöteten vorzunehmen ist. Die Ausgleichsfunktion des Haftpflichtrechts führt nur im Verhältnis zum Verletzten zur Vorteilsanrechnung, während allfällige Vorteile des zahlenden Dritten (PV-Trägers) nicht zu berücksichtigen sind.
Bei Leistung von Rehabilitationsgeld ist der PV-Träger regressberechtigt (§ 332 Abs 1a ASVG).
Ein Schadenersatzanspruch nach § 333 ASVG geht auf den Versicherungsträger grds nicht über (§ 332 Abs 3 ASVG). Ansprüche in Fällen nach § 333 Abs 3 ASVG (Verkehrsmittel mit gesetzlich erhöhter Haftpflicht) gehen aber gemäß § 332 Abs 1 ASVG auf den SV-Träger über.
Nach § 158c VersVG bleibt die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Dritten bestehen, wenn der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei ist. Der Ersatzanspruch geht auch im Fall dieser sogenannten „kranken“ Haftpflichtversicherung auf den SV-Träger über.
Die Legalzession nach § 332 ASVG geht einer Legalzession nach dem Sozialhilferecht, welche auch Schadenersatzansprüche gegen Dritte (zB Privatversicherung) umfassen kann, idR jedoch von einer schriftlichen Anzeige des SH-Trägers abhängt, vor.
Entschädigungsansprüche nach dem Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz (VOEG) unterliegen nicht der Legalzession nach § 332 ASVG.
5.2. Deckungsfonds
Deckungsfonds ist der (um einen Mitverschuldensanteil verkürzte) Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger. Die Gesamthaftung des Schädigers ist immer durch den Deckungsfonds begrenzt.
S. 64Der dem Geschädigten gegen den Schädiger zustehende Schadenersatzanspruch bildet für den SV-Träger den Deckungsfonds, aus dem die Leistungen des SV-Trägers im Vorrang vor dem Leistungsempfänger zu befriedigen sind, während der Geschädigte nicht mehr als den ihm verbleibenden restlichen Ersatzanspruch geltend machen kann.
Ein auf den SV-Träger übergegangener Ersatzanspruch des geschädigten Dienstgebers gegen den schädigenden Dienstnehmer unterliegt der Mäßigung nach dem DHG.
5.3. Kongruenz
Die Legalzession erfasst nur solche Ersatzansprüche, die im SV-Recht und im Schadenersatzrecht sachlich, persönlich und zeitlich übereinstimmen (Kongruenz).
5.3.1. Persönliche Kongruenz
Persönliche Kongruenz bedeutet die Identität des Schadenersatzgläubigers mit dem Anspruchsberechtigten nach SV-Recht. Auf den SV-Träger gehen daher nur jene Schadenersatzansprüche über, die dem Versicherten (Anspruchsberechtigten aus der SV) aus eigenem Recht gegen den Haftpflichtigen zustehen.
5.3.2. Sachliche Kongruenz
Die sachliche Kongruenz ist zu bejahen, wenn der Ausgleichszweck des SV-Anspruchs und des Schadenersatzanspruches identisch ist; wenn also beide Ansprüche darauf abzielen, denselben Schaden zu decken.
5.3.2.1. Sachleistungen
Die Sachleistungen im Rahmen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe, insb auch Krankentransport), der Hauskrankenpflege und der Anstaltspflege (nicht der Unterbringung in einem Pflegeheim), der Zahnbehandlung sowie der Heilfürsorge (Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen sowie in Kuranstalten) entsprechen im Schadenersatzrecht dem Ersatz der Heilungskosten, teilweise auch jenem der vermehrten Bedürfnisse.
Berufliche Rehabilitationsmaßnahmen sind kongruent mit dem Ersatzanspruch für Kosten beruflicher Umschulung.
S. 65Der kongruente Deckungsfonds wird bei Sachleistungen mit den dem SV-Träger auflaufenden Selbstkosten gleichgesetzt.
Zu den Selbstkosten des SV-Trägers zählen auch die Aufwendungen des Landesgesundheitsfonds, die diesem von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden (§ 332 Abs 1 Satz 2 ASVG). § 332 Abs 1 Satz 2 ASVG stellt klar, dass der Regress des SV-Trägers nicht auf seine (anteiligen) Beiträge an den jeweiligen Landesgesundheitsfonds beschränkt ist. Der Versicherungsträger hat dem Landesgesundheitsfonds jenen Teil der Regresseinnahmen, der nicht durch Mittel der SV gedeckt ist, abzüglich eines anteilsmäßigen Verwaltungskostenersatzes für die Geltendmachung, zu überweisen (§ 332 Abs 1 Satz 3 ASVG).
§ 332 Abs 4 ASVG bestimmt, dass § 328 ASVG (über die Pauschalierung der Kosten im Ausmaß des halben Krankengelds pro Behandlungstag) auf Ersatzansprüche für Krankenbehandlung oder Unfallheilbehandlung entsprechend anzuwenden ist. Als widerlegliche Vermutung des Aufwands des Versicherungsträgers hat die Bestimmung des § 332 Abs 4 ASVG bloß die Funktion der Verschiebung der Beweislast. Verlangt also der Versicherungsträger das Pauschale, so liegt es am Schädiger, den tatsächlichen Aufwand des Versicherungsträgers einzuwenden und nachzuweisen. Dem SV-Träger ist es nicht verwehrt, für einen Teil der Behandlung die konkrete Kostenberechnung und für den anderen Teil die Pauschbeträge zu verlangen.
5.3.2.2. Geldleistungen
SV-Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, insb Krankengeld, Taggeld, Familiengeld, ein Zuschuss an den Dienstgeber gemäß § 53b ASVG, Versehrtenrente, Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension einschließlich Ausgleichszulage und Kinderzuschuss, entsprechen dem Schadenersatzanspruch auf Verdienstentgang einschließlich der abstrakten Rente.
Ein Anspruch auf Integritätsabgeltung ist mit dem Schmerzengeld und der Verunstaltungsentschädigung kongruent.
Das Pflegegeld ist kongruent zum Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten.
Es besteht Kongruenz zwischen einer wegen Erwerbsunfähigkeit gewährten unbefristeten Waisenpension und dem Anspruch auf Verdienstentgang infolge Erwerbsunfähigkeit.
S. 66Zwischen einer Witwenpension und Ersatz des Unterhaltentgangs nach § 1327 ABGB besteht Kongruenz.
Zwischen Kinderbetreuungsgeld, das an den Bezug der Familienbeihilfe anknüpft und in erster Linie die Betreuungsleistung der Eltern bzw die mit einer außerhäuslichen Betreuung von Kindern verbundene finanzielle Belastung teilweise abgelten soll, und Verdienstentgang besteht keine sachliche Kongruenz.
Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sind keine Leistungen der SV-Träger, daher tritt keine Legalzession ein.
5.3.3. Zeitliche Kongruenz
Der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz besagt, dass die sachlich kongruenten SV-Ansprüche und Schadenersatzansprüche für denselben Zeitraum zustehen müssen.
5.4. Quotenvorrecht des SV-Trägers
Der Ersatzanspruch des Verletzten geht stets im Ausmaß einer kongruenten Versicherungsleistungsverpflichtung auf den SV-Träger über. Bei der Ermittlung des Betrags, auf den der Geschädigte dem Schädiger gegenüber Anspruch hat, ist der Schaden zunächst ohne Bedachtnahme auf die SV-Leistungen zu ermitteln und um die Mitverschuldensquote zu kürzen (Deckungsfonds). Von dem so errechneten Betrag sind die Leistungen des SV-Trägers in voller Höhe abzuziehen (Quotenvorrecht des SV-Trägers).
Der Personenschaden des verletzten Versicherten beträgt 1.000 €. Es trifft ihn ein Mitverschulden von 1:3 (= ein Viertel). Der Deckungsfonds beträgt 750 € (3/4 von 1.000 €). Die kongruenten SV-Leistungen betragen 500 €. Der SV-Träger kann diesen Ersatzanspruch (500 €) ungekürzt gegen den Schädiger geltend machen (Quotenvorrecht). Dem verletzten Versicherten verbleibt nur ein restlicher Schadenersatzanspruch von 250 € gegen den Schädiger.
5.5. Arbeitskollegenhaftung
Der Versicherungsträger kann den auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Dienstnehmer, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in demselben Betrieb wie der Verletzte beschäftigt war, nur geltend machen (§ 332 Abs 5 ASVG), wenn
der Dienstnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder
S. 67der Versicherungsfall durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Der Versicherungsträger kann den Schadenersatzanspruch jedoch nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, außer der Versicherungsfall wurde durch den Dienstnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
Die Bestimmung gemäß § 332 Abs 5 ASVG legt nicht einen eigenen Anspruch des SV-Trägers fest, sondern schränkt die Legalzession nach § 332 Abs 1 ASVG ein.
Das Zessionsprivileg des Arbeitskollegen (bei bloß leichter Fahrlässigkeit) beschränkt sich nicht auf den Arbeitsunfall (bzw die Berufskrankheit), sondern bezieht sich auf den Versicherungsfall. Es kann jedoch nicht völlig vom Erfordernis eines Konnexes des Versicherungsfalls zur betrieblichen Tätigkeit abgesehen und die Haftungsbefreiung für Arbeitskollegen immer schon dann für gegeben erachtet werden, wenn sich im Zuge irgendeines betriebsfernen, privaten Schadenfalls herausstellen sollte, dass die Beteiligten zufällig beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind. Ist aber der Konnex zur betrieblichen Tätigkeit gegeben, dann kommen auch andere Versicherungsfälle als Arbeitsunfälle (und Berufskrankheiten), auf Grund derer von einem SV-Träger Leistungen erbracht werden, also etwa aus der KV, als Grundlage einer Legalzession in Betracht.
Arbeitskameraden iSd § 332 Abs 5 ASVG müssen nicht notwendigerweise Dienstnehmer desselben Dienstgebers sein; die Sonderregel, die den Regress des SV-Trägers ausschließt, greift auch dann ein, wenn die am Haftpflichtfall Beteiligten nur im selben Betrieb eingegliedert sind.
Ein Arbeitnehmer, der durch einen von ihm leicht fahrlässig verschuldeten Arbeitsunfall einen gleichrangigen Arbeitskollegen schädigt, haftet ihm gegenüber nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.
5.6. Schulkollegen
Die Beschränkung der Regressmöglichkeit des SV-Trägers (§ 332 Abs 5 ASVG) gilt auch für Schadenersatzansprüche gegen einen Schüler, sofern dieser im Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses dieselbe Schule besucht hat wie der Verletzte oder Getötete (§ 332 Abs 6 ASVG).
5.7. Familienhaftungsprivileg
Ein Rückgriff des SV-Trägers gegen einen schädigenden Familienangehörigen des (selbst sozialversicherten oder mitversicherten) Geschädigten ist nur zulässig, S. 68wenn dadurch der Familienunterhalt nicht geschmälert wird, weil der Ersatzanspruch aus dem Deckungsanspruch des Schädigers gegen seinen Haftpflichtversicherer befriedigt werden soll. Bei Kfz-Unfällen soll die Inanspruchnahme einer Deckung durch die Kfz-Haftpflichtversicherung der Tragung des wirtschaftlichen Nachteils durch den SV-Träger vorgehen.
Es sind jedenfalls jene Schädiger und Geschädigten vom Familienhaftungsprivileg erfasst, die zueinander im Verhältnis von Unterhaltsberechtigung und Verpflichtung stehen.
Die Rsp schränkt das Familienhaftungsprivileg nicht auf bestimmte Verschuldensformen ein, was bei vorsätzlicher Schädigung (etwa Gewalt in der Familie) kritisch zu sehen ist, weil nicht einzusehen ist, warum der Schädiger zum Nachteil des SV-Trägers entlastet werden soll (selbst wenn er dessen Versichertengemeinschaft angehört). Das Argument des Schutzes des Familienunterhalts sollte bei besonders verwerflichem Verhalten in den Hintergrund treten. Die Anwendung des Familienhaftungsprivilegs bei vorsätzlicher Schädigung steht auch im Widerspruch zur Präventionsfunktion des Schadenersatzrechts.
Im Privatversicherungsrecht geht (folgerichtig) der Ersatzanspruch auf den Versicherer über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat (§ 67 Abs 2 VersVG).
5.8. Teilungsabkommen zwischen KV-Trägern und Haftpflichtversicherern
„Ereignet sich durch die Verwendung eines Kfz ein Schaden und erhebt ein KV-Träger aus diesem ihn zu einer Leistung verpflichtenden Ereignis unmittelbare oder abgeleitete Ersatzansprüche gegen eine natürliche oder juristische Person, die bei einem Haftpflichtversicherer gegen die gesetzliche Haftpflicht aus der Verwendung dieses Kfz versichert ist, so verzichtet der Haftpflichtversicherer auf die Prüfung der Frage, ob die bei ihm versicherte Person ersatzpflichtig ist. Er erstattet dem KV-Träger ohne Rücksicht auf die Sach- und Rechtslage 65 v. H. seiner nach den einschlägigen Bestimmungen zu erbringenden Leistungen. Von der Erstattung sind folgende Leistungen ausgeschlossen: Verwaltungskosten, Familienbeihilfe und Leistungen aus einem Unterstützungsfonds.“ (§ 1 Abs 1 TAdK)
Das Teilungsabkommen der österreichischen KV-Träger mit den Versicherungsunternehmen Österreichs (TAdK) ist am in Kraft getreten. Das Abkommen stellt sich als ein mehrseitiger Vertrag zwischen KV-Trägern und Haftpflichtversicherern dar, der im Fall einer Kündigung durch einen Beteiligten nur hinsichtlich dieses Rechtsträgers, nicht jedoch zwischen den übrigen Vertragspartnern seine Wirksamkeit verliert. Der Beitritt zum Abkommen steht grundS. 69sätzlich auch jenen KV-Trägern und Haftpflichtversicherern offen, die gegenwärtig am Abkommen nicht teilnehmen (Allgemeine Bemerkungen zum TAdK).
Das Teilungsabkommen ist ein Generalvergleich mit einer pauschalierten Haftungsquote, die der Haftpflichtversicherer auf jeden Fall zu zahlen hat, auch wenn den Versicherungsnehmer (= Schädiger) kein Verschulden und daher keine Haftung trifft.
Zum Zweck und Anwendungsbereich des Abkommens führen die Besonderen Bemerkungen zu § 1 TAdK Folgendes aus:
Zweck des Abkommens ist eine Vereinfachung und Beschleunigung der Abwicklung von Schadensfällen in der Kfz-Haftpflichtversicherung, wobei jedoch die Lastenverteilung aufgrund der abkommensgemäßen Erstattung in der Gesamtheit derjenigen entsprechen soll, die sich bei einer Austragung der einzelnen Ersatzansprüche der KV-Träger nach der jeweiligen Sach- und Rechtslage ergeben würde.
Durch den vereinbarten Verzicht auf die Prüfung der Frage, ob die haftpflichtversicherte Person ersatzpflichtig ist, soll erreicht werden, dass der Haftpflichtversicherer bei jedem in den Anwendungsbereich des Abkommens fallenden Schadenereignis die Leistungen des KV-Trägers im Ausmaß von 65 v. H. zu erstatten hat, wobei nicht zu untersuchen ist, ob nach gesetzlichen Vorschriften eine Haftung gegeben wäre. Voraussetzung für die abkommensgemäße Erstattung ist lediglich die Tatsache, dass sich ein Personenschaden, aus dem der KV-Träger leistungsverpflichtet ist, durch die Verwendung eines Kfz ereignet hat. Es entfällt daher insbesondere die Prüfung, ob dem KV-Träger abgeleitete oder originäre Ersatzansprüche zustehen, ob ein Verschulden des Schädigers oder des Geschädigten vorliegt und wie hoch dieses einzuschätzen ist. Auch die Frage, ob abgeleitete Ersatzansprüche des KV-Trägers im Schadenersatzanspruch des Geschädigten Deckung finden, ist für die abkommensgemäße Erstattung ohne Bedeutung.
Das Teilungsabkommen ist nur dann anzuwenden, wenn für das beteiligte Kfz bei einem österreichischen Versicherungsunternehmen ein Haftpflicht-Versicherungsvertrag besteht.
Als Schäden, die sich durch die Verwendung eines Kfz ereignen, gelten auch Fälle, in denen die Verletzung der sozialversicherten Person infolge einer Berührung eines abgestellten haftpflichtversicherten Kfz bzw eines vom Zugfahrzeug getrennten, ein behördliches Kennzeichen tragenden Anhängers durch ein anderes Landfahrzeug (auch Fahrräder, jedoch ausgenommen Sport- und Spielgeräte) entsteht. Diese Regelung gilt ohne Rücksicht darauf, für welche Dauer das Kfz S. 70bzw der Anhänger abgestellt worden ist. Der KV-Träger richtet seine Ersatzansprüche dann gegen den Haftpflichtversicherer des Anhängers, wenn dieser im Zeitpunkt des Eintritts des Schadens vom Zugfahrzeug getrennt war.
Alle anderen Schäden, die sich ereignen ohne dass sich das haftpflichtversicherte Kfz in Bewegung befindet, gelten nicht als vom Abkommen umfasst (zB Be- oder Entladen, Ein- oder Aussteigen, An- oder Abkoppeln an den stehenden Fahrzeugen; weiters Verletzungen spielender Kinder oder von Passanten).
Kommt es zu keiner Berührung mit einem in Bewegung befindlichen haftpflichtversicherten Kfz, so gelten die Verletzungen von Personen, die nicht durch dieses Fahrzeug befördert wurden, nur dann als durch dessen Verwendung herbeigeführt, wenn eine der Personen rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, die aus dem das genannte Fahrzeug betreffenden Haftpflichtversicherungsvertrag versichert ist. Das Teilungsabkommen ist weiters in jenen Fällen anwendbar, in denen eine strafgerichtliche Verurteilung nur aufgrund der geringen Dauer der Gesundheitsschädigung (nicht mehr als 14 Tage gemäß § 88 Abs 2 Z 2 StGB) oder wegen Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes unterbleibt.
In jedem Fall ist die Anwendung des Abkommens (gegenüber dem eigenen Haftpflichtversicherer!) ausgeschlossen, wenn die sozialversicherte Person das haftpflichtversicherte Kfz selbst gelenkt oder in Bewegung gesetzt hat.
Der Haftpflichtversicherer hat dem SV-Träger die Quote schon bei zumindest möglicher Kausalität zu ersetzen.
Hat der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz nicht zu gewähren, so ist dieses Abkommen gleichwohl anzuwenden; ausgenommen sind jene Fälle, in denen der Schaden außerhalb des Rahmens der vom Haftpflichtversicherer übernommenen Gefahr liegt (§ 2 TAdK).
Auch in jenen Fällen, in denen der Haftpflichtversicherer gemäß § 158c VersVG dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, ist das Abkommen anzuwenden; zB bei mangelnder Prämienzahlung oder bei mangelnder Lenkerberechtigung des Fahrers. Auch die Fälle der Schwarzfahrt fallen unter das Teilungsabkommen (Besondere Bemerkungen zu § 2 TAdK).
Das Abkommen ist nur insoweit anzuwenden, als die Leistungen des KV-Trägers aufgrund der Verletzung oder Tötung einer Person den Betrag von 10.000 € nicht übersteigen. Bei Verletzung oder Tötung mehrerer Personen durch ein Ereignis wird - unter Beibehaltung des Grenzbetrags von 10.000 € für eine Person - der Betrag von 30.000 € als Grenzbetrag für das Ereignis festgesetzt (§ 3 Abs 1 TAdK). Waren mehrere Kfz an einem Ereignis beteiligt, gelten die Grenzbeträge für jedes dieser Kfz (Abs 2).
S. 71Überschreiten die Leistungen des KV-Trägers die Grenzbeträge, bleibt es dem KV-Träger unbenommen, seine Regressansprüche hinsichtlich der übersteigenden Beträge außerhalb des Abkommens zu verfolgen (Abs 3).
A wird durch einen von B verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Leistungen des KV-Trägers betragen (va für Anstaltspflege) 14.000 €. Der KV-Träger hat gegen den Haftpflichtversicherer des B einen Anspruch von 10.500 €: 65% des Grenzbetrags von 10.000 € (= 6.500 €) + die über dem Grenzbetrag liegende Differenz von 4.000 € (14.000 € - 10.000 € = 4.000 €).
Wie das erste Beispiel, nur trägt diesmal A das alleinige Verschulden am Unfall. Der KV-Träger kann 6.500 € vom Haftpflichtversicherer des B fordern, obwohl den B kein Verschulden trifft.
Erstattungsansprüche des KV-Trägers, die gemäß dem Abkommen geltend zu machen wären, entfallen, wenn sie nicht dem Grunde nach innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des die Leistungspflicht begründenden Schadenereignisses beim Haftpflichtversicherer angemeldet und nicht spätestens innerhalb von sieben Jahren nach Eintritt des Schadenereignisses geltend gemacht worden sind (§ 4 TAdK).
Der KV-Träger ist - unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs 3 - mit der Erstattung nach dem Abkommen sowohl gegenüber dem Haftpflichtversicherer als auch gegenüber dem bei diesem versicherten Haftpflichtigen vollständig abgefunden (§ 5 Abs 1 TAdK).
Der Ersatzanspruch des KV-Trägers gegen den versicherten Haftpflichtigen geht in voller Höhe auf den Haftpflichtversicherer über (§ 5 Abs 3 TAdK). Der Forderungsübergang ist dadurch begründet, dass der Haftpflichtversicherer auch in allen Fällen des § 158c VersVG, in denen er gegenüber dem Haftpflichtigen von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, die Erstattung nach dem Abkommen vorzunehmen hat (Besondere Bemerkungen zu § 5 TAdK).
In Fällen, auf die das Abkommen nicht Anwendung findet, bleibt es dem KV-Träger unbenommen, seine Ansprüche außerhalb des Abkommens zu verfolgen (§ 6 TAdK).
Die Haftpflichtversicherer erklären sich bereit, die unter das Abkommen fallenden Erstattungsansprüche des KV-Trägers innerhalb von sechs Wochen nach ziffernmäßig aufgegliederter Geltendmachung (Forderungsschreiben) entweder abkommensgemäß zu befriedigen oder gegen die Höhe der geltend gemachten Erstattungsansprüche Einwendungen beim KV-Träger zu erheben (§ 7 TAdK).
Dritte Personen können aus dem Abkommen keine Rechte für sich ableiten (§ 9 TAdK). Für den Versicherten eines am Abkommen teilnehmenden Haftpflichtversicherers, aber auch für den Geschädigten oder sonstige natürliche oder jurisS. 72tische Personen lassen sich aus dem Abkommen keine Vor- oder Nachteile ableiten (Besondere Bemerkungen zu § 9 TAdK).
§ 10 TAdK sieht ein Schlichtungsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung des Abkommens unter Einschaltung des Dachverbands der SV-Träger und des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO) vor, sodass der ordentliche Rechtsweg zunächst ausgeschlossen ist.
Der gesamte Text des Teilungsabkommens sowie der Erläuternden Bemerkungen ist im Anhang abgedruckt.
5.9. Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger
„Treffen Ersatzansprüche verschiedener Versicherungsträger gemäß § 332 ASVG aus demselben Ereignis zusammen, welche die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme übersteigen, so sind sie aus dieser unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht hierbei den Ersatzansprüchen der Versicherungsträger im Rang vor.“ (§ 336 ASVG)
Der Geschädigte hat hinsichtlich des Schmerzengelds Anspruch auf bevorzugte Befriedigung aus der unzulänglichen Deckungssumme („Deckungskonkurs“); alle anderen Ansprüche des Geschädigten und Ersatzforderungen der SV-Träger (Legalzessionare) sind bei der Verteilung gleich zu behandeln und daher aus der Deckungssumme verhältnismäßig zu befriedigen. Der SV-Träger genießt somit kein Vollstreckungsvorrecht, weder gegenüber dem Versicherten noch gegenüber anderen Gläubigern.
Bei nicht ausreichender Deckung ist der vorhandene Betrag auf mehrere Rückgriffsberechtigte nur dann im Verhältnis ihrer Leistungen aufzuteilen, wenn die Ansprüche gleichzeitig geltend gemacht werden. Wenn nur ein Rückgriffsberechtigter seinen Anspruch geltend macht, sind im Rahmen der kongruenten Deckung seine Ansprüche ohne Rücksicht auf andere Rückgriffsberechtigte - die ihre Ansprüche noch nicht geltend gemacht haben - zu befriedigen.
Nur ein rechtskräftig gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht bei der Befriedigung den Ersatzansprüchen der Versicherungsträger im Rang vor. Zweck der Bestimmung in § 336 letzter Satz ASVG ist, die Höhe des Schmerzengelds der Vereinbarung zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Geschädigten zu entziehen.
S. 735.10. Verjährung
Für die Verjährung der übergegangenen Schadenersatzansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1489 ABGB (§ 337 Abs 2 ASVG).
Für den SV-Träger, der gemäß § 332 ASVG eine Schadenersatzforderung des Verletzten (Sozialversicherten) schon im Zeitpunkt des Entstehens der Schadenersatzforderung erwirbt, beginnt die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erst dann zu laufen, wenn er selbst Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat oder erlangen hätte können.
Dem SV-Träger ist eine neuerliche Einsichtnahme in den Strafakt in einem fortgeschritteneren Verfahrensstadium als der bloßen Polizeianzeige zumutbar, zumal es im Bereich der Lebenserfahrung liegt, dass sich im Laufe von Gerichtsverfahren die Frage des (Mit-)Verschuldens am Zustandekommen eines Verkehrsunfalls mit mehreren Beteiligten abweichend von den ursprünglichen Annahmen darstellen kann.
Die auf Grund der Legalzession an den SV-Träger übergegangenen und die etwa beim Geschädigten verbliebenen Anspruchsteile stehen sich von Beginn des Übergangs an als selbständige Forderungen gegenüber. Daher wird durch die vom Geschädigten selbst erhobene Klage die Verjährung des auf den SV-Träger bereits im Zeitpunkt der Entstehung des Schadenersatzanspruchs übergegangenen Teils der Forderung nicht unterbrochen.
Siehe zur Verjährung oben 2.2.12.
5.11. Verfahren
Zur Entscheidung von Streitigkeiten betreffend Schadenersatz und Haftung nach §§ 332 bis 337 ASVG sind die ordentlichen Gerichte berufen (§ 356 ASVG).
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem übergegangenen Schadenersatzanspruch: ein Schadenersatzanspruch des verletzten Dienstnehmers gegen einen Arbeitskollegen ist eine Arbeitsrechtssache iSd § 50 ASGG und vor dem örtlich zuständigen Arbeits- und Sozialgericht (ASG) einzuklagen; Ansprüche gegen andere Schädiger sind keine Arbeitsrechtssachen und vor den allgemeinen Zivilgerichten geltend zu machen.
Der Geschädigte kann gegen den ihm bekannten Schädiger bzw Ersatzpflichtigen nicht nur den bereits bezifferbaren Schaden mit einer Leistungsklage, sondern S. 74auch die Haftung für noch nicht bezifferbare oder zukünftige Schäden mit einer Feststellungsklage geltend machen.
Der SV-Träger hat ein direktes Klagerecht gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers (§ 26 KHVG, siehe oben 3.3.).
Eine Deckungsklage des SV-Trägers gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers (Feststellung des Deckungsschutzes aus der Versicherung) ist idR aber nur in Bezug auf die originären Ersatzansprüche nach § 334 ASVG (dh nach einem Arbeitsunfall) möglich, nicht in Bezug auf die nach § 332 ASVG übergegangenen Ansprüche.
Der Regressanspruch des SV-Trägers wird durch die Ergebnisse des Schadenersatzprozesses des Geschädigten (Direktprozess) nicht berührt. Auch ein Anerkenntnis des Schädigers (im Direktprozess oder außergerichtlich) hat keine Auswirkungen auf den Regressanspruch des SV-Trägers.
Der SV-Träger hat im Ersatzprozess des Geschädigten gegen den Schädiger nicht die Möglichkeit, als Nebenintervenient beizutreten, selbst wenn der Geschädigte einen Anspruch begehrt, der eigentlich dem SV-Träger zugestanden wäre.
Ein strafgerichtlich Verurteilter muss das Urteil gegen sich gelten lassen und kann sich im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber nicht darauf berufen, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe. Dies bedeutet, dass der Zivilrichter keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen darf. Es besteht daher - solange das strafgerichtliche Erkenntnis nicht beseitigt ist - jedenfalls insoweit die Bindung des Zivilgerichts, als davon auszugehen ist, dass der Beklagte die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich begangen hat und die tatsächlichen Handlungen des Beklagten für den Schadenserfolg kausal waren.
Die Bindungswirkung des Strafurteils erstreckt sich aber nicht auf den Haftpflichtversicherer, der im Strafprozess kein rechtliches Gehör hatte. Keine Bindungswirkung kommt auch der diversionellen Erledigung des Strafverfahrens für einen nachfolgenden Zivilprozess zu. Keine Bindung des Zivilrichters besteht auch an ein freisprechendes Strafurteil. Die Unschuldsvermutung des Art 6 S. 75Abs 2 MRK steht einer selbständigen Beurteilung der Tatfrage in einem nachträglichen Zivilverfahren jedenfalls nicht entgegen.
Schadenersatzansprüche aus Unfällen vor Insolvenzeröffnung (über das Vermögen des Ersatzpflichtigen) gelten als Insolvenzforderungen; zukünftige Ansprüche sind als bedingte Forderungen mit dem Schätzwert zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung anzumelden. Nach einem Sanierungsplan kann der Gläubiger, auch wenn die künftigen Ansprüche nicht angemeldet wurden, (nur) noch die Feststellung der Haftung für diese Ansprüche nach Maßgabe des Sanierungsplans begehren.
5.12. Sondergesetze (B-KUVG, BSVG, GSVG)
Die Regelungen über die Legalzession in den Sondergesetzen (§ 125 B-KUVG; § 178 BSVG; § 190 GSVG) stimmen fast zur Gänze mit dem ASVG überein, sodass zur Auslegung die zum ASVG vorhandene Lehre und Rsp herangezogen werden kann.
Nur im B-KUVG sind ausdrücklich auch freiwillige Leistungen von der Legalzession umfasst (§ 125 Abs 1 B-KUVG).
Im BSVG (§ 178 Abs 1 BSVG) und GSVG (§ 190 Abs 1 GSVG) sind die Kosten einer Krankenbehandlung mit dem doppelten Betrag der für die Gewährung der ärztlichen Hilfe erwachsenen Kosten abzugelten.
Das Haftungsprivileg des Dienstgebers (§ 333 ASVG) und der originäre Ersatzanspruch des SV-Trägers (§ 334 ASVG) sind nur im ASVG geregelt. In den Sondergesetzen fehlen vergleichbare Bestimmungen.
5.13. Auslandsbezug
Von dem für die Beurteilung der Schadenersatzansprüche des Versicherten maßgeblichen Deliktsstatut ist das für den Eintritt der Legalzession maßgebliche Zessionsstatut zu unterscheiden. Voraussetzungen und Inhalt der Legalzession hinsichtlich der Schadenersatzansprüche des verletzten Versicherten an einen ausländischen SV-Träger sind nach dem Recht zu beurteilen, dem dieses Versicherungsverhältnis unterworfen ist.
Die Legalzession auf SV-Träger untersteht dem Sachrecht jener Rechtsordnung, die die Leistungspflicht des SV-Trägers verfügt und damit den Zessionsgrund geliefert hat (Zessionsgrundstatut).
S. 76Das Haager Straßenverkehrsübereinkommen (HStVÜ, BGBl 1975/387) ist nicht anzuwenden auf Ansprüche und Rückgriffsansprüche, die von Einrichtungen der sozialen Sicherheit, SV-Trägern oder anderen ähnlichen Einrichtungen und öffentlichen Kfz-Garantiefonds oder gegen sie geltend gemacht werden, sowie auf Haftungsausschlüsse, die in dem für diese Einrichtungen maßgebenden Recht vorgesehen sind (Art 2 Z 6 HStVÜ).
Übergegangene Ansprüche gegen einen ausländischen Haftpflichtversicherer können (wahlweise zum ausländischen Gerichtsstand der beklagten Haftpflichtversicherung) auch am inländischen Gerichtsstand des Schadensorts geltend gemacht werden.