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ISR 2, Februar 2022, Seite 33

Ist eine an einen Soldaten der britischen Streitkräfte gezahlte Abfindung nach DBA steuerfrei bzw. unterliegt sie dem Progressionsvorbehalt?

Gary Rüsch

EStG 2009 § 50d Abs. 8 Satz 1, § 50d Abs. 8 Satz 2; DBA GBR 2010 Art. 18 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 2 Satz 1; EStG 2009 § 50d Abs. 8 Satz 3; DBA GBR 2010 Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Unterabschn. 1 Halbs. 2; EStG 2009 § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 19; EStG VZ 2014

1. Bei abkommensrechtlichen Verteilungsnormen mit abschließender Rechtsfolge ist eine Anwendung des Methodenartikels nicht erforderlich.

2. Bei der Anwendung von § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG kommt es nicht darauf an, dass im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung eine Besteuerung mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen von § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG begründet wurde.

FG Münster Urt. - 8 K 939/19 E - ECLI:DE:FGMS:2021:1028.8K939.19E.00

Das Problem: Das FG Münster hatte sich im Kern mit zwei hochspannenden Rechtsfragen zu beschäftigen: (1.) In welchem Verhältnis steht der abkommensrechtliche Methodenartikel zu den Verteilungsnormen mit abschließender Rechtsfolge und (2.) unter welchen Voraussetzungen ist § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG eigentlich anwendbar? Genauer: Muss die Nichtanwendung einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung zunächst zwingend mit § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG begründet worden sein (weil die dort geforderten Nachweise nicht erbracht werden), um im Nachgang noch § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG anwenden zu können?

S. 38

Mit der ersten Frage hat sich die Literatur bereits vielfach auseinandergesetzt, sie ist dort...

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