Verträge des Sachenrechts
1. Aufl. 2016
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S. 21II. Systematische Analyse der Verträge zum Erwerb von Sachenrechten
A. Eigentumserwerb
1. Allgemeine Bemerkungen
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Bereits mehrfach wurde erwähnt, dass der sachenrechtliche Vertrag als dingliches Rechtsgeschäft grundsätzlich zweiaktig ist. Der Grundsatz der Publizität bedingt und erfordert, dass das Verfügungsgeschäft auch in einer vom Gesetz vorgeschriebenen Form nach außen in Erscheinung treten muss (Übergabe bzw Eintragung in öffentliche Bücher). Das dingliche Erwerbsgeschäft (Verfügungsgeschäft) muss dabei auf einem gültigen Titel – dem obligatorischen Verpflichtungsgeschäft (etwa Kauf, Tausch, Schenkung etc) als Rechtsgrund – beruhen. Für den derivativen Eigentumserwerb an Liegenschaften ist sohin sowohl ein gültiger Erwerbstitel als auch die Eintragung in das Grundbuch als einzige in Betracht kommende Erwerbsart erforderlich (§§ 425, 431 ABGB). Das bedeutet, dass weder der bloße Titel (Kaufvertrag) verbunden mit der Einräumung des faktischen Besitzes für sich alleine, noch die bloße Eintragung für sich allein Eigentum an einer unbeweglichen Sache verschaffen können. Beim originären Eigentumserwerb (etwa durch Einantwortung, Bauführung, Enteignung oder Zwangsversteigerung etc) kommen hin...