Praxishandbuch Restrukturierungsordnung I ReO
1. Aufl. 2022
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S. 313XI. Vereinfachtes Restrukturierungsverfahren
Thomas Zeitler
1. Allgemeines
Wenn ausschließlich die Forderungen von Finanzgläubigern (siehe XI.3.3.2.1.) restrukturiert werden sollen, dann steht dem Schuldner – neben dem Regelverfahren – auch das sog vereinfachte Restrukturierungsverfahren zur Verfügung. Dieses ist durch größeren Vorbereitungsaufwand, Schriftlichkeit und kurze Verfahrensdauer gekennzeichnet.
Die ReO hat den Fall vor Augen, dass der Schuldner und (nur) Finanzgläubiger damit befasst sind, eine Restrukturierungsvereinbarung zustande zu bringen, sich jedoch abzeichnet, dass sich Gläubiger weigern werden, dieser zuzustimmen. In diesen Fällen würde die außergerichtliche Restrukturierung scheitern und ein Insolvenzverfahren wäre (meistens) die Folge. Dies will die ReO mit dem vereinfachten Verfahren verhindern, das genau auf solche Konstellationen zugeschnitten ist. Daher gebraucht die ReO auch ganz bewusst den Begriff der „Restrukturierungsvereinbarung“, im Gegensatz zum Regelverfahren, bei dem der Restrukturierungsplan im Zentrum des Geschehens steht.
In der Praxis hat sich die Bezeichnung „Restrukturierungsvereinbarung“ für einen meist multilateralen Vertrag herausgebildet, der zwisc...