Suchen Kontrast Hilfe
Praxishandbuch Restrukturierungsordnung | ReO
Aigner/Gerstberger/Mooseder/Zeitler

Praxishandbuch Restrukturierungsordnung | ReO

1. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-4597-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Praxishandbuch Restrukturierungsordnung | ReO (1. Auflage)

S. 277VIII. Aufhebung und Einstellung des Restrukturierungsverfahrens (§ 41 ReO)

Norbert Mooseder/Dominic Gerstberger

1. Allgemeines

Das Restrukturierungsverfahren kann auf zwei unterschiedlichen Wegen zu einem Ende gelangen, entweder durch

Unter diesen beiden Beendigungsarten kann die Aufhebung als positiver Ausgang des Verfahrens und die Einstellung als negativer Ausgang („vorzeitiger Abbruch“) qualifiziert werden.

S. 2782. Aufhebung

Die Aufhebung ist - wie oben bereits erwähnt - die einzige Beendigungsart mit positivem Ausgang des Restrukturierungsverfahrens.

Sie tritt - wie im Insolvenzverfahren bei Bestätigung des Sanierungsplans (§ 152b Abs 2 IO) oder Zahlungsplans (§ 196 Abs 1 IO) - als Nebenwirkung des Beschlusses der Bestätigungdes Restrukturierungsplans ein. Mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung ist das Restrukturierungsverfahren aufgehoben (§ 41 Abs 1 ReO). Diese Wirkung tritt ex lege ein; ein gesonderter Aufhebungsbeschluss ist nicht erforderlich.

2.1. Voraussetzungen

Voraussetzung für die Beendigung des Restrukturierungsverfahrens durch Aufhebung ist ein rechtskräftiger Beschluss über die Bestätigung eines Restrukturierungsplans; dies unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Bestätigung...

Daten werden geladen...