Praxishandbuch Restrukturierungsordnung I ReO
1. Aufl. 2022
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S. 287IX. Anspruch auf Ausfall (§ 42 ReO)
Norbert Mooseder/Dominic Gerstberger
1. Zweck der Regelung
Der in § 42 ReO normierte Anspruch der betroffenen Gläubiger auf Ersatz des Ausfalls ist konzipiert als Absicherung, um die Einhaltung der Grenzen, die dem Schuldner bei der Gestaltung des Restrukturierungsplans gesetzt sind, zu gewährleisten.
Wie unter V.3.4.1. dargelegt, ist der Schuldner bei der Wahl der Gläubiger, die er in den Restrukturierungsplan einbeziehen möchte, im Rahmen sachlicher Nachvollziehbarkeit weitgehend frei. Im Gegenzug ist er dazu verpflichtet, im Restrukturierungsplan offenzulegen, welche Gläubiger nicht erfasst sein sollen, und diese Entscheidungen zu begründen (§ 27 Abs 2 Z 6 ReO; siehe dazu V.3.6.).
Schon die Pflicht, im Restrukturierungsplan über die Gläubigerwahl und deren Begründung zu informieren, soll Missbräuchen des Instruments des Restrukturierungsplans vorbeugen. Vor einem wissentlichen Verschweigen nicht einbezogener Gläubiger durch den Schuldner schützt diese Informationspflicht hingegen nicht. Der unredliche Schuldner kann sich trotzdem durch Verheimlichen von Gläubigern, welche er sonst womöglich in den Restrukturierungsplan einbeziehen oder zumindest – ...