Praxishandbuch Restrukturierungsordnung I ReO
1. Aufl. 2022
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S. 267VII. Wirkungen des Restrukturierungsplans (§ 39 ReO)
Norbert Mooseder/Dominic Gerstberger
1. Beginn
Primär wird der Beginn der Wirkungen des Restrukturierungsplans im Restrukturierungsplan selbst festgelegt (§ 39 Abs 1 S 2 ReO).
Mangels Festlegung eines gewillkürten Wirkungsbeginns werden Forderungsgestaltungen nach § 28 ReO (Forderungskürzungen, Stundungen, Änderung sonstiger, die Zahlung betreffender Vertragsbedingungen) mit Bestätigung des Restrukturierungsplans wirksam (§ 39 Abs 1 S 2 ReO). Obwohl dies dem Wortlaut des § 39 Abs 1 ReO nicht ausdrücklich zu entnehmen ist, treten die Wirkungen – wie auch die Wirkungen des Sanierungsplans (§ 156 Abs 1 IO) – konkret mit Rechtskraft der Bestätigung ein.
S. 2682. Adressaten
Der vom Gericht bestätigte Restrukturierungsplan ist grundsätzlich für alle im Restrukturierungsplan genannten betroffenen Gläubiger und den Schuldner verbindlich (§ 39 Abs 1 S 1 ReO).
Der Schuldner ist an die Verpflichtungen, die er sich mit dem Plan auferlegt, gebunden. Welche Konsequenzen die Nichtbefolgung hat, ergibt sich wiederum aus dem Plan.
An der Annahme des Restrukturierungsplans nicht beteiligte Gläubiger werden – auch wenn sie darin als betroffene Gläubiger genannt sind – vom Pla...