Praxishandbuch Restrukturierungsordnung I ReO
1. Aufl. 2022
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S. 159IV. Vollstreckungssperre (§§ 19 bis 26 ReO)
Norbert Mooseder/Dominic Gerstberger
1. Allgemeines und Bedeutung
Von der Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens bleiben laufende und noch einzuleitende Exekutionen auf Vermögen des Schuldners ebenso wie außergerichtliche Verwertungen von Vermögen des Schuldners grundsätzlich unberührt. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Insolvenzverfahren, dessen Eröffnung stets mit einer Exekutionssperre einhergeht (§ 10 Abs 1 IO).
Zum Zwecke der Unterstützung des Schuldners bei den Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan kann aber eine Vollstreckungssperre angeordnet werden (§ 19 Abs 1 ReO).
Bei dieser – in Umsetzung von Art 6 Abs 1 RIRL – in § 19 ReO vorgesehenen Vollstreckungssperre handelt es sich um eine temporäre Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner. Es soll gewährleistet werden, dass der Schuldner während der Verhandlungen über den Restrukturierungsplan seinen Betrieb fortsetzen oder zumindest den Wert seines Vermögens erhalten kann.
Die Bewilligung einer Vollstreckungssperre wird aus praktischer Sicht in den meisten Fällen zugleich mit dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens beantragt werden. Zum einen...