Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.05.2024, RV/7103358/2023

Rechtsgeschäftsgebühr Ehevertrag, Verfassungswidrigkeit des § 33 TP 20 GebG, kein beiderseitiges Nachgeben bzw. rechtliche Qualität des "opting out" strittig

Beachte

Revision eingebracht (Amtsrevision).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Rohregger Rechtsanwalts GmbH & Co KG, Rotenturmstraße 17 Tür 15, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer N-1, Erfassungsnummer N-2, betreffend Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 20 GebG zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am wurde zwischen dem Beschwerdeführer (Bf.) und seiner Ehefrau P-1 ein Ehepakt abgeschlossen, durch welchen ihre zukünftigen Vermögensverhältnisse geregelt werden, und mit Schriftsatz vom beim Finanzamt angezeigt, jedoch darauf hingewiesen, dass der Gebührentatbestand des § 33 TP 11 GebG nicht verwirklicht sei, da eine Gütergemeinschaft nicht vereinbart worden sei. Ebenso wenig sei ein Vergleich geschlossen worden, weshalb auch der Gebührentatbestand des § 33 TP 20 GebG nicht verwirklicht sei.

Die Anzeige erfolge lediglich aus Gründen der Vorsicht und zur Hintanhaltung nachteiliger Rechtsfolgen aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit der Praxis der Auslegung des Gebührengesetzes durch die Finanzverwaltung.

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Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für den Ehevertrag vom eine Gebühr gemäß § 33 TP 20 GebG von 2% vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen in Höhe von € 100.000,00 mit € 2.000,00 fest.

Begründend wurde vorgebracht, dass der Ehepakt den Tatbestand eines außergerichtlichen Vergleiches im Sinne des § 33 TP 20 GebG erfülle, da Regelungen für den Fall der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der Ehe getroffen würden.

Gemäß § 26 GebG seien bedingte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln. Auf die Entstehung der Gebührenschuld sei es ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung abhänge (vgl. § 17 Abs. 4 GebG). Bemessungsgrundlage sei der Wert der übernommenen Leistung. Im Sinne des § 22 GebG sei vom höheren Betrag von € 100.00,00 auszugehen.

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In der dagegen am eingebrachten Beschwerde wandte der Bf. ein:

- Inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge falscher rechtlicher Beurteilung

Der Bescheid werde zur Gänze aufgrund einer falschen rechtlichen Beurteilung bekämpft. Der Bf. sei dadurch in seinem Recht auf Vorschreibung einer Gebühr bloß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz (Art 7 B-VG) verletzt worden.

Er sei sich bewusst, dass zur Frage der Subsumtion eines Vertrags, mit dem für den Fall der (gegenständlich nicht beabsichtigten) Scheidung der Ehe eine Vereinbarung über die Vermögensaufteilung getroffen werde, bereits Rechtsprechung des VwGH existiere. Wie in weiterer Folge aufgezeigt werde, sei dieser Rechtsprechung jedoch nicht zu folgen.

Der VwGH gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine Vereinbarung in Ehepakten, die für den Fall der Auflösung der Ehe eine Regelung der Vermögensaufteilung vorsehe, als (gebührenpflichtiger) Vergleich zu qualifizieren sei (; , 2003/16/0117). Hierbei nehme der VwGH an, dass nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt würden, sondern auch künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche, wenn auch zweifelhaft sei, ob und inwieweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen gegeben sein würden. Darüber hinaus betone er, dass einer solchen Vereinbarung eine Klarstellungsfunktion zukomme, womit eine für die Vertragsparteien sichtlich nicht ganz klare Situation in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 81 ff Ehegesetz bereinigt werde.

Diese durch den VwGH und gegenständlich durch das Finanzamt vorgenommene Qualifikation einer Vereinbarung wie der gegenständlichen als "Vergleich" sei jedoch unzutreffend.

Unter § 33 TP 20 GebG fielen außergerichtliche Vergleiche. Da das Gesetz selbst keine Definition des "Vergleichs" enthalte, sei hierbei auf die Auslegung des ABGB zurückzugreifen (; ; ). Dieses definiere einen Vergleich in § 1380 als "Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet". Grundlage eines Vergleichs sei sohin das Bestehen eines strittigen oder zweifelhaften Rechts. Durch Abschluss des Vergleichs sollten im Sinne einer Bereinigungswirkung der Streit beendet und Zweifel beseitigt werden (Kajaba in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1380, Rz 5). Nach der Literatur sei ein Recht dann streitig, wenn die Parteien sich nicht darüber einigen könnten, ob oder in welchem Umfang es entstanden sei oder noch bestehe. Zweifel bestünden, wenn sich die Parteien über Bestand, Inhalt, Umfang oder Erlöschen nicht im Klaren seien (Ertl in Rummel, ABGB3 § 1380, Rz 3).

Gegenständlich bestünden weder Zweifel an einem Rechtsverhältnis noch ein strittiges Recht. Der Bf. und seine Ehegattin hätten im Ehepakt sogar ausdrücklich vermerkt, dass sich die Ehe derzeit weder in der Krise befinde noch deren Scheidung oder Auflösung beabsichtigt sei (siehe Beilage 2 Punkt 1).

Die gegenständliche Vereinbarung enthalte einerseits bloß eine Reihe von Klarstellungen, die als (rechtlich nicht notwendige) Bekräftigungen bereits von Gesetzes wegen bestehender Rechtsverhältnisse anzusehen seien. Hierzu zähle etwa die Festschreibung des Grundsatzes der Gütertrennung (Ehepakt Punkt 2), die Nennung von nicht der Aufteilung unterliegender Sachen (Ehepakt Punkt 3) sowie der Verbleib des Hausrats in der Ehewohnung (Ehepakt Punkt 5). Andererseits hätten der Bf. und seine Ehegattin im Ehepakt gewisse vermögensrechtliche Verhältnisse geregelt, die nach dem Gesetz durch Vereinbarung (teilweise durch Notariatsakt) abweichend gestaltet werden könnten. So etwa den Ausschluss der Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an der Ehewohnung gemäß § 87 Abs. 1 2. Satz EheG (Ehepakt Punkt 4), die Verpflichtung, im Falle der Mitwirkung am Erwerb des anderen Ehepartners eine Vereinbarung gemäß § 100 ABGB abzuschließen (Ehepakt Punkt 6) oder den Ausschluss eines Anspruchs auf Unterhalt (§ 80 EheG, Ehepakt Punkt 8).

Bei beiden der genannten Fallgruppen sei eindeutig, dass es sich nicht um strittige oder zweifelhafte Rechte handle. Für bloße Bekräftigungen ergebe sich dies bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen. Räume der Gesetzgeber den Parteien eine Wahlmöglichkeit ein, von der mittels (schriftlicher) Vereinbarung Gebrauch gemacht werden könne, so handle es sich bei vertraglicher Festlegung bloß um die Inanspruchnahme des Wahlrechts und ebenfalls nicht um die Klärung eines "zweifelhaften oder strittigen" Rechts.

Als dritte Gruppe seien noch jene Punkte des Ehepaktes zu nennen, die unter Inanspruchnahme der Privatautonomie das Verhältnis der Ehegatten zueinander anders gestalteten, als es dies das Gesetz als Regelfall ansehe (zB Verzicht auf Unterhalt). Ebenso konkretisiere der gegenständliche Ehepakt gesetzliche Bestimmungen und führe diese detaillierter aus. So etwa jener Punkt im Ehepakt, der vorsehe, dass die Ehegattin des Bf. die Ehewohnung "binnen zwei Monaten" ab rechtskräftiger Scheidungs- oder Auflösungsentscheidung zu räumen habe oder die Verpflichtung des Bf., seiner Ehegattin bei Scheidung der Ehe bis zu einem gewissen Datum einen gewissen Betrag zu zahlen.

Hierbei handle es sich um die vertragliche Absicherung von gegenseitigen (zukünftigen) Ansprüchen, um künftige Streitigkeiten oder um Zweifel zu vermeiden. Ein Zweifel an einem oder ein Streit über ein Recht bestehe gerade nicht und werde dank der vertraglichen Regelung - auch in Zukunft nicht entstehen. Die rechtliche Ausgangssituation sei vielmehr völlig klar. Das bloße Vorliegen (theoretisch möglicher) gegenteiliger Interessen, die gegenständlich jedoch nicht bestünden, aber mithilfe des Vertrags in Einklang gebracht würden, wäre für die Annahme eines "streitigen oder zweifelhaften Rechts" keinesfalls ausreichend.

Somit fehle es den im Ehepakt getroffenen Vereinbarungen schon an dem grundlegendsten Wesenselement eines Vergleichs. Auch nach der Rechtsprechung des VwGH stellten Vereinbarungen, in denen die Vertragsparteien Rechte und Pflichten, über deren Art und Ausmaß kein Streit herrsche, anders regelten als es im Gesetz vorgesehen sei, keinen gebührenpflichtigen Vergleich dar (, mit Verweis auf ; , VwSlg 1471/F). Diese Entscheidung betreffe eine vor Eingehen der Ehe getroffene Vereinbarung; die genannte "Unsicherheit" sei hierbei die künftige Eheschließung. Dennoch sei die Kernaussage der Entscheidung auf den gegenständlichen Fall übertragbar.

Der VwGH habe in der Vergangenheit die Qualifikation von in Ehepakten getroffenen Vereinbarungen als Vergleich auch mit deren "Klarstellungsfunktion" argumentiert (zB ). Diese Ansicht gehe jedoch am Wesensgehalt des Vergleiches ("Bereinigungsfunktion") vorbei. Darüber hinaus komme wohl jeder vertraglichen Vereinbarung in einem gewissen Sinne "Klarstellungsfunktion" zu.

Angemerkt sei auch noch, dass es sich gegenständlich nicht um eine Vereinbarung von Unterhaltszahlungen handle. Auf solche beziehe sich jedoch der VwGH, wenn er ausspreche, dass eine diesbezügliche Vereinbarung aufgrund der Zweifelhaftigkeit, ob eine Unterhaltspflicht überhaupt bestehen werde, als Vergleich anzusehen wäre ().

Das Finanzamt hätte aus den dargelegten Gründen die gegenständliche Vereinbarung nicht als Vergleich werten und daher auch keine Gebühr gemäß § 33 TP 20 GebG vorschreiben dürfen.

Sollte das BFG der Ansicht des Bf. folgen und eine Gebühr gemäß § 33 TP 20 GebG für rechtswidrig erachten, so sei das gegenständliche Rechtsgeschäft vollständig gebührenfrei. Insbesondere komme eine Subsumtion unter § 33 TP 11 GebG nicht in Betracht. Denn diese Bestimmung sei bloß bei Vereinbarung einer Gütergemeinschaft anwendbar. Das sei gegenständlich jedoch gerade nicht der Fall ().

- Zur Verfassungswidrigkeit des § 33 TP 20 GebG (iVm § 1380 ABGB)

Sollte das BFG der Argumentation des Bf., wonach die Vereinbarungen des gegenständlichen Ehepakts nicht als Vergleich anzusehen seien, nicht folgen, so sei § 33 TP 20 GebG (iVm § 1380 ABGB) verfassungswidrig.

Die Bestimmung verstoße gegen Art. 7 Abs. 1 B-VG sowie Art. 2 StGG. In seiner Judikatur habe der Verfassungsgerichtshof aus dem aus Art. 7 B-VG sowie Art. 2 StGG resultierenden Gleichheitssatz ein allgemeines Sachlichkeitsgebot für Gesetze weiterentwickelt (VfSIg 11.369/1987; Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht13 Rz 765). Die Sachlichkeitsprüfung von Gesetzen ziele auf eine Bewertung der Relation des von der Regelung erfassten Sachverhaltes zu der vorgesehenen Rechtsfolge ab.

1. Zur grundsätzlichen Unsachlichkeit von Gebühren für außergerichtliche Vergleiche

§ 33 TP 20 GebG sei bereits dem Grunde nach unsachlich. Die Vergebührung außergerichtlicher Vergleiche stehe mit grundlegenden Kerngedanken des Rechtssystems in Widerspruch und sei nicht gerechtfertigt.

Grundsätzlich müsse es stets Ziel sein, dass Parteien, die in einem Rechtsverhältnis zueinander stünden, dieses ohne Anrufung der Gerichte regeln könnten. Zivilgerichte kämen erst dann zum Zug, wenn eine solche Regelung nicht möglich sei; ein Verfahren solle daher die "Ausnahme" darstellen, sei es (auch) mit erheblichen Kosten und Mühen verbunden. Es dürfe daher den Rechtsunterworfenen die eigenständige Regelung ihrer Rechtsbeziehungen untereinander durch Gesetz nicht (unsachlich) erschwert werden. Genau dies geschehe jedoch durch die Regelung des § 33 TP 20 GebG. Denn diese Bestimmung belaste außergerichtliche Vergleiche mit einer (je nach Sachlage durchaus hohen) Gebühr. Dies, obwohl der Sinn und Zweck eines Vergleiches in der streitbereinigenden Wirkung bestehe und ein gerichtliches Verfahren gerade vermeiden solle. Würde derselbe Streit vor Gericht verglichen werden, würden die Gebühren grundsätzlich nicht anfallen. Die Verschriftlichung von außergerichtlichen Vergleichen sei auch deshalb im Sinn der Rechtsordnung, weil sie der Rechtssicherheit diene und daher aus rechtsstaatlicher Sicht sogar wünschenswert sei.

In der Praxis komme es zur Vermeidung der Gebühr für außergerichtliche Vergleiche oftmals zu Umgehungskonstruktionen. So etwa der Abschluss im Wege der Anwaltskorrespondenz (im Detail etwa Stanek, Gebührenvermeidung beim Vergleich, AnwBI 2019, 21). Die in § 33 TP 20 GebG vorgeschriebene Gebühr bedinge dieses Vorgehen der Rechtsunterworfenen. Zwar sei dies erst eine nicht ganz unmittelbare Folge der Gebührenpflicht, allerdings sei eine Bestimmung bereits dann verfassungswidrig, wenn sie als Reflexwirkung zu einer Aufweichung der Rechtssicherheit führte. Die Bestimmung verstoße sohin auch gegen das rechtsstaatliche Prinzip.

Eine sachliche Rechtfertigung für die Vergebührung von außergerichtlichen Vergleichen sei nicht ersichtlich. Ursprünglich sei die Rechtsgeschäftsgebühr als "Papierverbrauchssteuer" aufgrund der hohen Papierkosten eingeführt worden. Dieses Argument sei heutzutage für die Beibehaltung der Gebühr nicht ausreichend. Ebenso wenig die durch die Gebühr eröffnete Einnahmequelle des Staates. Beide Gedanken rechtfertigten keinesfalls das durch die Bestimmung geschaffene hohe Aufkommen an Rechtsunsicherheit (vgl. auch Tschugguel, Erb- und Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung: Kein Vergleich, keine Gebühr!, EF-Z 2019/51, 87).

2. Unsachlichkeit wegen Vergebührung von "Vergleichen" ohne strittiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis

Sollte das BFG entgegen der dargelegten Auffassung des Bf. zur Ansicht gelangen, dass aufgrund des Gesetzes Vereinbarungen in Ehepakten wie die gegenständlichen als Vergleich zu werten seien, so sei § 33 TP 20 GebG iVm § 1380 ABGB unsachlich. Denn diesfalls würde die Definition des "Vergleiches" in unsachlicher Weise auch Vereinbarungen umfassen, die bloß zukünftige Streitigkeiten vermeiden wollten, indem sie das Rechtsverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt verbindlich regelten. Im Gegensatz zu Punkt 1. liege der Fokus hier nicht auf der grundsätzlichen Unsachlichkeit der Vergebührung von Vergleichen, sondern auf solchen, denen tatsächlich kein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis zu Grunde liege. Inhaltlich gelte hierzu das bereits Ausgeführte.

3. Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 7 B-VG)

Nach der genannten Rechtsprechung des VwGH unterliege nicht der Ehepakt per se der Gebühr nach § 33 TP 20 GebG, sondern darin enthaltene Rechtsgeschäfte, die als Vergleich anzusehen seien (Regelung über Unterhalt nach Scheidung etc.). Allerdings enthalte eine Vielzahl an unterschiedlichen Vereinbarungen (auch) Bestimmungen, die Regelungen für nach Beendigung des Rechtsverhältnisses vorsehen. Als Beispiel sei etwa die Rückstellungsverpflichtung in einem Mietvertrag genannt. In solchen Fällen werde jedoch - zurecht - kein Vergleich angenommen. Diese Fälle seien jedoch mit dem gegenständlichen vergleichbar. Denn beide Male sollten bloß durch die frühzeitige Festschreibung von Rechtsfolgen spätere Zweifel oder Streitigkeiten verhindert werden. Indem § 33 TP 20 GebG jedoch (nach Ansicht des VwGH und des Finanzamts) der Inhalt beizumessen sei, wonach auch solche unstreitigen Klärungen der Rechtslage als gebührenpflichtiger Vergleich anzusehen seien, andere, gleichgelagerte Fälle jedoch nicht, verstoße diese Bestimmung (mangels sachlicher Rechtfertigung) gegen Art. 7 B-VG.

4. Anregung auf Einleitung eines Normprüfungsverfahrens

Aus den oben dargelegten Gründen ergehe unter einem die Anregung, das BFG möge an den Verfassungsgerichtshof insbesondere gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG einen Antrag auf Aufhebung des § 33 TP 20 idF BGBl I 105/2015 sowie des § 1380 ABGB idF JGS 946/1811 wegen Verfassungswidrigkeit stellen.

- Anträge

Aus den genannten Gründen stelle der Bf. die Anträge, das BFG möge

1. gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung durchführen und

2. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben,

in eventu

3. den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.

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Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt den Bf. zu Punkt II.3. des Ehevertrages bezüglich der G-1 um Vorlage einer Aufstellung der Aktiva und Passiva zum Stichtag der Vertragsunterfertigung, des Anlagenverzeichnisses sowie des Gesellschaftsvertrages, jedenfalls die Höhe der Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen der KG.

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In Entsprechung des Ersuchens um Ergänzung übermittelte der Bf. den Gesellschaftsvertrag und nahm zu den anderen angefragten Unterlagen wie folgt Stellung:

Eine Aufstellung der Aktiva und Passiva sowie ein Anlagenverzeichnis der KG könne er leider nicht vorlegen, da auf die gegenständliche Gesellschaft § 2 LuF-PauschVo Anwendung finde. Diesbezüglich dürfe er anstelle der gewünschten Unterlagen eine Bestätigung der Steuerberatung über die Gewinnermittlung mittels Vollpauschalierung durch die KG und die daraus resultierenden Folgen vorlegen.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab und änderte den Bescheid insofern ab, als nunmehr eine Gebühr gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG von 2% vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen in der Höhe von € 102.400,00 mit € 2.048,00 festgesetzt werde. Da bisher ein Betrag von € 2.000,00 vorgeschrieben worden sei, ergebe sich eine Nachforderung von € 48,00.

Begründend wurde ausgeführt:

Am hätten die Ehegatten P-1 und der Bf. einen als Ehepakt bezeichneten Vertrag errichtet.

Die Vertragsteile hätten im Punkt I. Ehegüterrecht festgehalten, dass der Grundsatz der Gütertrennung auch bei Änderung der geltenden Vorschriften gelten solle.

Der gesamte Punkt II. regle die Folgen einer Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der Ehe.

Im Punkt 3. werde festgelegt, dass der von der G-1 geführte land- und forstwirtschaftliche Betrieb nicht der Aufteilung unterliege, jedoch der Kommanditanteil von Frau P-1 im Falle der Scheidung entschädigungslos an den Bf. übergehe.

Da aufgrund der Pauschalierung weder ein Anlagenverzeichnis noch eine Bilanz vorliege, werde der Kommanditanteil von P-1 mit der geleisteten Einlage von € 2.400,00 bewertet. Auch die Überlassung des Kommanditanteiles sei eine Leistung im Sinne des § 33 TP 20 GebG.

Im Punkt 4. des Vertrages anerkenne der Ehegatte bei rechtskräftiger Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der Ehe gegen Räumung der Ehewohnung durch die Ehegattin Folgendes zu leisten: Bei Scheidung bis zum einen Betrag von € 100.000,00 bzw. bei Scheidung ab einen Betrag von € 50.000,00. Die Punkte 5. bis 8. regelten die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, die Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten und den Unterhalt. Hier werde vereinbart, dass keine Übertragungen stattfänden und keine Leistungen aus diesen Titeln zu erbringen seien.

Die vorliegende Vereinbarung habe ob ihrer umfassenden, alle Bereiche betreffenden Regelungen ganz eindeutig den Zweck, für den Fall der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der Ehe die gegenseitigen Ansprüche vorab zu klären und allfällige Unklarheiten im Fall des Eintrittes der Bedingung zu beseitigen. So sei u.a. im Zusammenhang mit der im Alleineigentum des Ehegatten stehenden Ehewohnung ein konkreter Betrag festgelegt worden, der zur Auszahlung gelangen solle, je nachdem zu welchen Zeitpunkt die Bedingung eintrete.

Die geschlossene Vereinbarung ziele wegen der Klarstellungs- und Streitvorbeugungsfunktion erkennbar darauf ab, Streitigkeiten im Falle der späteren Trennung zu vermeiden.

Ein Vergleich liege vor, wenn die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigten, indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzten. Ein Vergleich sei ein Feststellungsvertrag, der vor allem der Vermeidung oder Beilegung von Rechtsstreitigkeiten diene (). Im Erkenntnis vom , 2008/16/0154 habe der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis , neuerlich betont, dass ein Vergleich unter anderem dann vorliege, wenn mit einer Vereinbarung pro futuro gegensätzliche Interessen der Vertragsparteien ausgeglichen werden sollten.

Scheidungsfolgenvereinbarungen seien nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Vergleich zu werten (vgl. , und dort zitierte Vorjudikatur). Da im Gesetz die Folgen der Scheidung im Einzelnen nicht festgelegt seien und Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten unterlägen, handle es sich bei einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es könnten nämlich nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden, sondern auch künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche, wenn noch zweifelhaft sei, ob und inwieweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen gegeben sein würden.

Für die Beurteilung der Gebührenpflicht sei es nicht maßgebend, ob ein derartiger Vertrag anlässlich der Eheschließung, im Zuge der beabsichtigten Scheidung oder zu einem anderen Zeitpunkt abgeschlossen werde.

Zu der eingewendeten Verfassungswidrigkeit des § 33 TP 20 GebG sei zu bemerken, dass das Finanzamt Österreich an die geltenden Gesetze gebunden sei und ihm bei deren Anwendung keinerlei Kompetenz zukomme, eine eingewendete Verfassungswidrigkeit zu beurteilen. Festzuhalten sei, dass gemäß Art. 18 B-VG die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der bestehenden Gesetze ausgeübt werden dürfe. Die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit einzelner Bestimmungen obliege dem Verfassungsgerichtshof.

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Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

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In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht:

Der Vertreter des Bf. brachte vor, dass auf einfachgesetzlicher Rechtslage kein strittiges Rechtsproblem vorliege, zumal auch keine Scheidung im Raum stehe und lediglich gegenseitige Interessen beurkundet würden. Hingegen lägen verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Gebührengesetz vor, da es nicht sein kann, dass dieser Ehevertrag als Vergleich gemäß § 33 TP 20 GebG zu versteuern sei, da ansonsten jeder rechtsgestaltende Vertrag gebührenpflichtig sein müsste.

Die Amtspartei verwies auf das bisherige Vorbringen und ergänzte, dass es nicht auf die Strittigkeit ankomme, sondern dass zweifelhafte Rechte bestünden.

Daraufhin ergänzte der Vertreter des Bf., dass im gegenständlichen Fall auch keinerlei zweifelhaften Rechte vorlägen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

1. Sachverhalt:

Am wurde zwischen dem Bf. und seiner Ehefrau P-1 ein Ehepakt abgeschlossen, durch welchen ihre zukünftigen Vermögensverhältnisse geregelt werden. Dieser lautet wie folgt:

"1. Präambel

P-1 und Bf. haben am D-1 (einundzwanzigsten Juni zweitausendzwölf) die Ehe geschlossen. Ihre Ehe befindet sich derzeit weder in der Krise noch ist deren Scheidung oder Auflösung beabsichtigt.

I. Ehegüterrecht

2. Grundsatz der Gütertrennung

P-1 und Bf. leben - gemäß dem gesetzlichen Ehegüterstand nach österreichischem Recht - in ihrer Ehe in Gütertrennung. Jeder der Ehegatten behält seine Eigentumsrechte und sonstigen Rechte an dem ihm bisher gehörigen Vermögen sowie an dem Vermögen, das er in Zukunft erwerben sollte; jeder der Ehegatten bleibt alleiniger Schuldner der ihn verpflichtenden Schulden oder Verbindlichkeiten.

Jeder der Ehegatten verpflichtet sich, keine wie immer gearteten Rechtsgeschäfte einzugehen, durch welche der andere Ehepartner mitverpflichtet werden könnte.

Diese Gütertrennung soll insbesondere auch dann Gültigkeit haben, wenn eine abweichende gesetzliche Vorschrift einen anderen ehelichen Güterstand vorschreibt.

II. Folgen einer Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung

3. Nicht der Aufteilung unterliegende Sachen, Kommanditanteil

Im Sinne der Bestimmung des § 82 Absatz 1 Ehegesetz halten die Vertragsparteien hiemit auch ausdrücklich fest, dass insbesondere der derzeit von der G-1 mit dem Sitz in der politischen Gemeinde S-1, Firmenbuchnummer N-3, geführte und im Eigentum von Bf. stehende land- und forstwirtschaftliche Betrieb zu A-1, im Falle der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der Ehe jedenfalls nicht der Aufteilung unterliegt.

Ungeachtet des Umstandes, dass das vorangeführte Unternehmen jedenfalls nicht der Aufteilung unterliegt, vereinbaren die Vertragsparteien nunmehr, dass im Falle der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung ihrer Ehe der Kommanditanteil der P-1 an der G-1, mit einer voll einbezahlten Haftsumme von derzeit EUR 2.400,00 (Euro zweitausendvierhundert), entschädigungslos auf den Komplementär Bf. übergeht, der jedoch P-1 für diesen Fall hinsichtlich jedweder Ansprüche seinerseits, der Gesellschaft oder Dritter aus der Beteiligung von P-1 an der G-1 vollkommen schad- und klaglos zu halten hat.

P-1 verpflichtet sich daher, bis längstens zwei Monate nach Rechtskraft der Scheidungs- und Auflösungsentscheidung entsprechende Erklärungen abzugeben und insbesondere Firmenbuchanträge in beglaubigter Form zu fertigen, sodass ihr Kommanditanteil auf Bf. übertragen werden kann, dies jedoch nicht auf Kosten von P-1.

4. Ehewohnung

Die Ehewohnung befindet sich im land- und forstwirtschaftlichen Wohn- und Betriebsgebäude mit der Anschrift A-1, welches auf dem Grundstück N-4 inneliegend der Liegenschaft Einlagezahl N-5 des Grundbuches der Katastralgemeinde K-1 errichtet ist. Diese Liegenschaft wurde von Bf. in die Ehe eingebracht und unterliegt daher gemäß § 82 Absatz 2 Ehegesetz grundsätzlich nur dann der Aufteilung, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat.

Die Vertragsparteien vereinbaren den Ausschluss der Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an der Ehewohnung gemäß § 87 Absatz 1 zweiter Satz Ehegesetz.

P-1 verpflichtet sich für den Fall der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung bei sonstiger Exekution, die Ehewohnung binnen zwei Monaten ab rechtskräftiger Scheidungs- oder Auflösungsentscheidung von ihren persönlichen Fahrnissen unter Verzicht auf Räumungsaufschub zu räumen. P-1 verzichtet ab rechtskräftiger Scheidungs- oder Auflösungsentscheidung auf sämtliche ihr allenfalls an der Ehewohnung zustehenden Rechte, insbesondere auf ihren allfälligen Wohnungserhaltungsanspruch nach § 97 ABGB.

Bf. verpflichtet sich, ab Rechtskraft der Scheidungs- und Auflösungsentscheidung sämtliche auf die Ehewohnung - insbesondere auch einen allfällig als eheliche Verbindlichkeit aushaftenden Kredit - zur alleinigen Rückzahlung zu übernehmen und diesbezüglich P-1 vollkommen schad- und klaglos zu halten.

Zudem anerkennt Bf., P-1 für den Fall der rechtskräftigen Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der Ehe bis zum (einunddreißigsten Dezember zweitausendfünfundvierzig) den Betrag von EUR 100.000,00 (Euro einhunderttausend) zu schulden, für den Fall der rechtskräftigen Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der Ehe ab dem (ersten Jänner zweitausendsechsundvierzig) jedoch den Betrag von EUR 50.000,00 (Euro fünfzigtausend); Bf. wird in den vorangeführten Fällen die von ihm anerkannten Schuldbeträge Zug-um-Zug gegen Räumung der Ehewohnung durch P-1 bei sonstiger Exekution spesen- und abzugsfrei auf ein von P-1 bekanntzugebendes Konto bezahlen. Eine Wertsicherung und die Leistung von Zinsen bis zur Fälligkeit wird nicht vereinbart. Für den Fall des Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen von sechs Prozent jährlich vereinbart.

Ab dem Tag des Auszugs von P-1 gehen hinsichtlich der Ehewohnung Gefahr und Zufall, Nutzen und Lasten auf Bf. über, der sich auch diesbezüglich verpflichtet, P-1 vollkommen schad- und klaglos zu halten.

5. Aufteilung des sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens

Für den Fall der Scheidung oder Auflösung der Ehe hat der Hausrat im Sinn des § 81 Absatz 2 Ehegesetz in der Ehewohnung zu verbleiben.

Betreffend das übrige eheliche Gebrauchsvermögen vereinbaren die Vertragsparteien wie folgt:

Jeder der Ehegatten bleibt Eigentümer desjenigen Vermögens, welches sich im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidungs- oder Auflösungsentscheidung in seinem Eigentum befindet. Eine Ausgleichszahlung findet nicht statt.

Sofern hinsichtlich einzelner Vermögensteile des ehelichen Gebrauchsvermögens keine eindeutige Zuordnung zu einem der Ehegatten getroffen werden kann, stehen den Ehegatten gleichteilige Ansprüche zu.

6. Aufteilung der ehelichen Ersparnisse

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass auch in Ansehung der ehelichen Ersparnisse keinem der Ehegatten gegenüber dem anderen Ausgleichsansprüche nach Scheidung oder Auflösung der Ehe zustehen sollen; vielmehr bleibt jeder der beiden Ehegatten Eigentümer beziehungsweise Berechtigter an denjenigen Vermögensteilen, die gemäß dem Grundsatz der Gütertrennung ihm alleine zugeordnet sind.

Guthaben auf Konten, die auf den Namen beider Ehegatten lauten, werden für den Fall der Scheidung oder Auflösung der Ehe je zur Hälfte auf die Ehegatten aufgeteilt.

7. Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten

Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, im Falle der Mitwirkung des einen Ehepartners im Erwerb des anderen diesbezüglich vertragliche Vereinbarungen im Sinne des § 100 ABGB abzuschließen.

P-1 und Bf. verzichten daher jeweils vorweg auf jedweden Anspruch auf angemessene Abgeltung im Erwerb des anderen aus dem Titel des § 98 ABGB und nehmen den Verzicht des jeweils anderen vertraglich bindend an.

8. Unterhalt

Die Vertragsparteien schließen für den Fall der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe die Anwendung der §§ 66 bis 80 Ehegesetz beziehungsweise allfälliger an diese Stelle tretender Rechtsnormen aus und vereinbaren, dass keiner der Ehegatten Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem anderen hat.

Sie verzichten jeweils auf den Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

III. Allgemeines

Sollten Teile dieses Vertrages, aus welchem Grund auch immer, nichtig sein, so wird vereinbart, dass nicht der gesamte Vertrag nichtig ist, sondern dieser Vertrag hinsichtlich der gültigen Teile in Wirksamkeit bleibt.

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes B-1 vereinbart.

Die Ehegatten verzichten jeweils auf eine Anfechtung dieses Vertrages wegen Irrtums oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

9. Todesfall

Diese Vorausvereinbarung gilt auch für den Fall des Ablebens von P-1 oder Bf. während eines gerichtsanhängigen Scheidungs- oder Auflösungsverfahrens vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidungs- oder Auflösungsentscheidung.

Die Vertragsparteien wurden vom beurkundenden Notarsubstituten dahingehend belehrt, dass damit gemäß § 747 ABGB dem Überlebenden ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen die Verlassenschaft oder die Erben des verstorbenen Ehepartners nicht zusteht.

10. Kosten und Abgaben

Die mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten verpflichtet sich Bf. zur Gänze zu tragen.

Die Vertragsparteien erklären zu die unter Punkt 4. getroffenen Vereinbarung betreffend Schuldanerkenntnis übereinstimmend, dass es sich um die einseitige Anerkennung einer Forderung handelt, mit der unter Punkt 4. getroffenen Vereinbarung zwischen ihnen keine strittigen Rechte geregelt wurden und daher insbesondere kein gebührenpflichtiger Vergleich vorliegt, da mit der getroffenen Regelung lediglich rein dispositive Rechte geregelt werden.

(…)"

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vertragsinhalt gründen sich auf die vorliegende Vertragsurkunde (Notariatsakt vom ) und sind zudem zwischen den Parteien unstrittig. Strittig ist die gebührenrechtliche Qualifikation des Vertrages.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG ist für Vergleiche eine Gebühr iHv 2% vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistung zu entrichten.

Gemäß § 1233 ABGB begründet die eheliche Verbindung allein noch keine Gemeinschaft der Güter zwischen den Eheleuten. Dazu wird ein besonderer Vertrag erfordert, dessen Umfang und rechtliche Form nach den §§ 1177 und 1178 des vorigen Hauptstückes beurteilt wird.

Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere Übereinkunft getroffen, so behält gemäß § 1237 ABGB jeder Ehegatte sein voriges Eigentumsrecht, und auf das, was ein jeder Teil während der Ehe erwirbt, und auf was immer für eine Art überkommt, hat der andere, solange die Ehe besteht, keinen Anspruch.

§ 81 EheG lautet:

(1) Wird die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, so sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen.

(2) Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hierzu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung.

(3) Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind.

§ 82 EheG lautet:

(1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), die

1. ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
2. dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
3. zu einem Unternehmen gehören oder
4. Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.

(2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.

§ 87 EheG lautet:

(1) Für die Ehewohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Ehegatten benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen Ehegatten oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten anordnen. Die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer Ehewohnung nach § 82 Abs. 2 können die Ehegatten durch Vereinbarung ausschließen.

(2) Sonst kann das Gericht ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen, dass ein Ehegatte an Stelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrundeliegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt.

3.1.2. Qualifikation des Ehepaktes

Da das GebG den Begriff des Vergleiches nicht definiert, ist diesbezüglich auf die zivilrechtliche Definition in § 1380 ABGB zurückzugreifen (; , 2006/16/0136). Demnach handelt es sich beim Vergleich um eine konstitutive Vereinbarung, mit der durch beiderseitiges Nachgeben der Vertragsparteien strittige oder zweifelhafte Rechte einverständlich neu festgelegt werden. Der Vergleich bereinigt sohin ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis und dient damit vor allem der Beilegung oder Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten (; ; ).

Hierbei ist es nicht erforderlich, dass bereits bestehende bzw. der Vereinbarung vorangegangene Streitigkeiten bereinigt werden, sondern liegt ein Vergleich auch dann vor, wenn mit der Vereinbarung pro futuro gegensätzliche Interessen der Vertragsparteien ausgeglichen werden sollen (). Die durch den Vergleich bereinigte Ungewissheit betrifft in einem solchen Fall daher zukünftige Rechts- oder Tatsachenfragen ().

In diesem Sinne qualifiziert die ständige Rechtsprechung Vereinbarungen, die von Eheleuten getroffen werden und die Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten im Fall der Scheidung regeln, als durch die Scheidung bedingte und - da Bedingungen gemäß § 17 Abs. 4 GebG unbeachtlich sind - gebührenpflichtige Vergleiche iSd § 33 TP 20 GebG. Da die Folgen einer Scheidung gesetzlich nicht im Einzelnen festgelegt sind und derartige Vereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten unterliegen, steht bei Abschluss einer solchen Vereinbarung typischerweise noch nicht fest, ob und in welcher Höhe im Fall der Scheidung ein Ehegatte dem anderen zum Unterhalt oder zu sonstigen Leistungen verpflichtet sein wird. Dies gilt insbesondere für die einvernehmliche Scheidung, bei der eine Einigung u.a. über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehegatten sogar Scheidungsvoraussetzung ist (§ 55a Abs. 2 EheG). Bei einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung handelt es sich daher um die Regelung (zukünftiger) zweifelhafter Rechte mit Streitvermeidungsfunktion, bei der die Ehegatten zu gegenseitigen Zugeständnissen bereit waren (; ; ).

Scheidungsfolgenvereinbarungen, die für den Fall der Auflösung der Ehe abschließend sowohl vermögensrechtliche Regelungen über die Aufteilung als auch Regelungen über den Unterhalt umfassen, wurden unter Berücksichtigung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom Bundesfinanzgericht weiterhin als der Gebühr nach § 33 TP 20 GebG unterliegend beurteilt (vgl. dazu u.a. , ; ; ; ; ).

Daraus lässt sich allerdings für die Abgabenbehörde nichts gewinnen, weil die Vertragsparteien im vorliegenden Fall gerade Ansprüche auf (gegenseitigen) Unterhalt ausgeschlossen haben.

Hingegen ist dem vom Bf. herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2016/16/0110, wonach Vereinbarungen, in denen die Vertragsparteien Rechte und Pflichten, über deren Art und Ausmaß kein Streit herrsche, anders regelten, als es im Gesetz vorgesehen sei, keinen gebührenpflichtigen Vergleich darstellten, entgegenzuhalten, dass sich eine Scheidungsfolgenvereinbarung durch die Ungewissheit allfälliger Ansprüche im Scheidungsfall wesentlich von einem Erb- bzw. Pflichtteilsverzichtsvertrag unterscheidet.

Anders als die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung sind das gesetzliche Erbrecht und der gesetzliche Anspruch auf den Pflichtteil direkt aus dem Gesetz ableitbar und somit dem Grunde nach nicht zweifelhaft. Aus der vom Bf. ins Treffen geführten Entscheidung, in der ein Erb- und Pflichtteilsverzicht als gebührenfrei qualifiziert wurde, ist daher für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen (vgl. Bergmann/Pinetz, GebG, 2. Aufl. [2020], Rz 19a zu § 33 TP 20; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Rz 21 zu § 33 TP 20 GebG).

Der gegenständliche Ehepakt stellt allerdings aus folgenden Gründen dennoch keinen gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG gebührenpflichtigen Vergleich dar:

Vereinbarungen ohne Gegenleistung

In den Punkten I. 2. (Grundsatz der Gütertrennung), II. 5. (Aufteilung des sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens), II. 6. (Aufteilung der ehelichen Ersparnisse), II. 7. (Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten) und II. 8. (Unterhalt) wurden keinerlei (Ausgleichs-) Zahlungen vereinbart.

Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein gebührenpflichtiger Vergleich jedoch ein notwendig entgeltliches Rechtsgeschäft ist (), kann in diesen Punkten kein solcher Vergleich vorliegen.

Nicht der Aufteilung unterliegender
land- und forstwirtschaftlicher Betrieb

Die Regelung im Punkt II. 3., Absatz 1, wonach der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in Form der G-1 im Falle der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der Ehe nicht der Aufteilung unterliegt, entspricht den gesetzlichen Bestimmungen des § 82 Abs. 1 Z 3 und 4 EheG, der jedoch keine Klarstellung dafür bietet, wie in einem solchen Fall mit dem Kommanditanteil der Ehefrau des Bf. vorzugehen wäre.

Die in Punkt II. 3., Absatz 2 und 3 getroffenen Vereinbarungen, wonach der in Höhe von € 2.400,00 dotierte Kommanditanteil der Ehegattin im Fall der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der Ehe entschädigungslos an den Bf. übergehen soll und sie sich darüber hinaus dazu verpflichtet, binnen einer bestimmten Frist entsprechende Erklärungen abzugeben und Firmenbuchanträge in beglaubigter Form zu unterfertigen, dienen zwar der Klarstellung zweifelhafter Rechtsfolgen, allerdings wurde lediglich die Ehegattin zu einem einseitigen Verzicht sowie einseitigen Verpflichtungen verbunden, weshalb kein gegenseitiges Nachgeben vorliegt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellen die im Vergleichsweg erfolgte Aufgabe eines Anspruchs sowie der Verzicht auf eine Leistung keine gebührenpflichtigen Leistungen des Aufgebenden bzw. Verzichtenden dar (vgl. ; ).

Ehewohnung

Laut Punkt II. 4. des Ehepaktes befindet sich die Ehewohnung im land- und forstwirtschaftlichen Wohn- und Betriebsgebäude und wurde die gesamte Liegenschaft vom Bf. in die Ehe eingebracht.

Dazu vereinbarten die Eheleute den Ausschluss der Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechtes an der Ehewohnung gemäß § 87 Abs. 1 EheG sowie verzichtete die Ehegattin auf ihren allfälligen Wohnungserhaltungsanspruch nach § 97 ABGB und verpflichtete sich zur Räumung der Wohnung und zum Auszug binnen einer genannten Frist. Im Gegenzug verpflichtete sich der Bf., einen allfällig als eheliche Verbindlichkeit aushaftenden Kredit zur alleinigen Rückzahlung zu übernehmen sowie im Falle der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der Ehe bis zum zur Zahlung eines Betrages von € 100.000,00 bzw. von € 50.000,00 ab an seine Ehefrau.

Zur rechtlichen Qualität des sogenannten "opting-out" liegt noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Allerdings hat sich das Bundesfinanzgericht damit bereits befasst und entschieden, dass diesfalls kein gebührenpflichtiger Vergleich vorliegt (; ):

"Verpflichtet sich der Ehegatte, dessen Wohnung durch Notariatsakt gemäß der ,opting-out' Regelung des § 87 EheG idF des FamRÄG 2009, BGBl. I Nr. 75/2009, aus der nachehelichen Aufteilung ausgeschlossen wurde, im Fall der Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe eine Ausgleichszahlung (…) an die Ehegattin zu zahlen, liegt kein Vergleich vor.

Da die Liegenschaft nie im Eigentum der Gattin des Bf. gestanden hat, sie daher auch kein Eigentumsrecht im Falle der Trennung zu Gunsten ihres Gatten "aufgegeben" hätte, sondern ihr lediglich (…) eine Ausgleichszahlung zugestanden werden soll, ist das Tatbestandsmerkmal des ,gegenseitigen Nachgebens' im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht erfüllt."

Ergebnis

Aus den genannten rechtlichen Gründen und Erwägungen ist die gegenständliche Trennungsfolgenvereinbarung insgesamt nicht als Vergleich anzusehen und unterliegt daher nicht der Gebührenpflicht des § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da zur Qualität des "opting out" noch keine Entscheidung des VwGH vorliegt und dieser Rechtsfrage jedoch grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die ordentliche Revision zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 1233 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 1380 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 1237 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 81 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
§ 82 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
§ 87 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103358.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at