Privatinsolvenz
4. Aufl. 2021
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S. 12612. Sanierungsplan
12.1. Allgemeines
Durch das IRÄG 2010 wurde eine Änderung der Bezeichnung von Zwangsausgleich auf Sanierungsplan vorgenommen, um den „positiven Sanierungscharakter“ zum Ausdruck zu bringen. Sanierungspläne sind im Verfahren vor den Bezirksgerichten äußerst selten. Das liegt einerseits an der relativen hohen Mindestquote von 20 %. Andererseits sind die Gläubiger wohl nur dann zu einer Annahme des Sanierungsplans bereit, wenn die angebotene Quote deutlich über jenem Ergebnis liegt, das im Fall einer Verwertung erzielbar wäre.
Aber auch für den Schuldner selbst ist ein Sanierungsplan oftmals nicht besonders attraktiv. Vielfach ist das gesamte Vermögen ohnedies bereits verwertet bzw sind keine besonderen Vermögenswerte vorhanden, und nur bei Ablehnung eines Zahlungsplans steht dem Schuldner das „Auffangnetz“ des Abschöpfungsverfahrens offen, nicht hingegen bei Ablehnung eines Sanierungsplans.
Aufgrund der geringen praktischen Bedeutung des Sanierungsplans im Schuldenregulierungsverfahren wird daher nur auf die wesentlichen Punkte, insb die Abweichungen zum Zahlungsplan eingegangen.
Die Bestimmungen über das Sanierungsverfahren gem § 166 ff IO kommen im Schuldenregulierungsverfahren ...