Privatinsolvenz
4. Aufl. 2021
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S. 244. Verfahrensablauf – Überblick
4.1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Liegen alle Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor, hat das Gericht das Insolvenzverfahren mit Beschluss zu eröffnen. Der Eröffnungsbeschluss ist öffentlich bekannt zu machen und hat ua das Gericht, den Namen und Wohnort des Schuldners, Name und Anschrift des Masseverwalters – sofern dem Schuldner die Eigenverwaltung unter Bestellung eines Verwalters entzogen wurde –, Ort und Zeit der ersten Gläubigerversammlung und Prüfungstagsatzung und die Anmeldefrist für Insolvenzforderungen zu enthalten. Weiters ist notwendiger Inhalt, ob dem Schuldner die Eigenverwaltung belassen wurde und ob ein Masseverwalter bestellt wurde. Im Edikt ist nunmehr auch anzuführen, ob es sich um ein Konkurs- oder ein Sanierungsverfahren handelt. Da Letzteres nur bei Unternehmern einen Anwendungsbereich hat (s § 166 IO), ist jedes Schuldenregulierungsverfahren ein Konkursverfahren. Im Edikt ist darüber hinaus anzugeben, ob es sich auch um eine Gesamtvollstreckung handelt.
Gleichzeitig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Gericht die Anmerkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens insb im Firmen- und Grundbuch sowie ...