Persönlichkeitsschutz im Arbeitsverhältnis
1. Aufl. 2009
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S. 229Ahang
Muster 1: Geheimhaltungsvereinbarung
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur zeitlich unbegrenzten Geheimhaltung aller ihm zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten, insbesondere Geschäftsund Betriebsgeheimnisse des Arbeitgebers sowie mit dem Arbeitgeber direkt oder indirekt verbundener Unternehmen. Diese Verpflichtung gilt auch gegenüber anderen Arbeitnehmern, soweit die zuvor angeführten Angelegenheiten diesen nicht aus dienstlichen Gründen offenbart werden müssen.
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auf Aufforderung des Arbeitgebers aber auch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses, alle in seinem Besitz befindlichen, dem Arbeitgeber gehörenden Gegenstände und Unterlagen, wie zB Urkunden, Dateien, Ausdrucke sowie sämtliche (insbesondere auch elektronische) Kopien und Abschriften davon, zurückzustellen.
Der Arbeitnehmer ist gemäß § 15 DSG zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet. Der Arbeitnehmer darf Daten, die ihm auf Grund seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber anvertraut wurden oder zugänglich gemacht worden sind, nur aufgrund einer ausdrücklichen Anordnung des Arbeitgebers übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch na...