Persönlichkeitsschutz im Arbeitsverhältnis
1. Aufl. 2009
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S. 215XIII. Sonstiges
1. Meinungs- und Gewissensfreiheit
Die Meinungs- und Gewissensfreiheit des Arbeitnehmers findet ihre Grenze jedenfalls dort, wo dieser durch Preisgabe seiner Meinung die Ehre einer anderen Person verletzt (zB: „Ich bin der Meinung, Sie sind ein Idiot")- Abgesehen von diesen Fällen verwirklicht der Arbeitnehmer durch Kritik am Arbeitgeber, wenn sie unter vier Augen vorgebracht wird, keinen Entlassungsgrund. Persönliche Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellen allerdings einen Kündigungsrechtfertigungsgrund iSd § 105 ArbVG dar. Die Ausübung der Meinungsfreiheit inkludiert zumindest grundsätzlich auch das Recht zur Weitergabe von Gerüchten über den Arbeitgeber.
Weiters kann die Meinungs- und Gewissenfreiheit mit einer Verschwiegenheitspflicht kollidieren. Gesetzliche Vorschriften zur Wahrung von Geschäfts-und Betriebsgeheimnissen als Präzisierung der allgemeinen Treuepflicht finden sich in unterschiedlichen Bestimmungen. Durch Arbeitsvertrag kann insbesondere die Weitergeltung der Verschwiegenheitspflicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus vereinbart werden. Einer derartigen Vereinbarung kommt insofern Relevanz zu, als die Treuepflicht grundsätzlich...