ISBN: 978-3-7073-1518-9

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Persönlichkeitsschutz im Arbeitsverhältnis (1. Auflage)

S. 187XII. Mitwirkungsrechte des Betriebsrates

1. Einleitung

1.1. Grundsätzliches

Das dritte Hauptstück des III. Teils des ArbVG regelt die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft. Diese werden von den Belegschaftsorganen ausgeübt. Im Gesetz wird meist der BetrR als das Organ angeführt, das zur Ausübung des jeweiligen Rechtes berufen ist. Damit ist primär der zuständige Gruppen-BetrR (Arbeiter, Angestellte) gemeint. Repräsentiert wird der zuständige BetrR durch den BetrRVorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den Stellvertreter. Die Rechte des BetrR beziehen sich (nur) auf die von ihm vertretenen Arbeitnehmer. Wer nicht als Arbeitnehmer iSd § 36 ArbVG anzusehen ist (zB leitende Angestellte), kann daher auch nicht vom BetrR vertreten werden. Die Mitwirkungsrechte bestehen gegenüber dem Betriebsinhaber; dieser Begriff kann im Wesentlichen mit dem des Arbeitgebers gleichgesetzt werden. Der Betriebsinhaber kann grundsätzlich leitende Arbeitnehmer seines Betriebes als Ansprechpartner für den BetrR bestimmen; zum Abschluss einer BetrV ist jedoch nur ein vertretungsbefugtes Organ (Geschäftsführer) befugt. Der BetrR ist nach herrschender Ansicht zur Ausübung mancher seiner Befugnisse (zB zur Einhaltung der Vorschrifte...

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