Persönlichkeitsschutz im Arbeitsverhältnis
1. Aufl. 2009
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S. 161X. Patent- und Urheberrecht
1. Diensterfindungen
Gemäß § 6 Abs 1 PatG haben Arbeitnehmer grundsätzlich auch für Erfindungen, die sie während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses gemacht haben, Anspruch auf Erteilung eines Patentes. Unter Erfindungen iSd Bestimmungen werden nur patentfähige Erfindungen verstanden; zur Anwendbarkeit der arbeitsrechtlichen Bestimmungen des PatG ist nach der Rechtsprechung aber bloß Patentfähigkeit, nicht jedoch die Anmeldung oder Erteilung eines Patentes erforderlich. Patentfähigkeit liegt vor, wenn eine Erfindung neu ist, sich für einen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt und gewerblich verwertbar ist. § 6 Abs 1 PatG lässt allerdings auch Ausnahmen vom Grundprinzip zu. In der Realität entspricht das Verhältnis Regel-Ausnahme allerdings dem Gegenteil der gesetzlichen Konzeption, das heißt der gesetzliche Ausnahmetatbestand ist in der Realität die Regel.
Die (gesetzliche) Ausnahmebestimmung findet sich in § 7 PatG. Demnach sind Vereinbarungen, nach denen künftige Erfindungen des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber gehören sollen oder dem Arbeitnehmer ein Benützungsrecht daran eingeräumt werden soll, nur gültig, wenn es sich bei der Erfindung eine Diensterfindung h...