Persönlichkeitsschutz im Arbeitsverhältnis
1. Aufl. 2009
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S. 149IX. Kontrolle des Arbeitnehmers
1. Grundsätzliches
Die Frage, in welchem Ausmaß der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer zu kontrollieren bzw zu überwachen, ist letztlich anhand einer Güter- bzw Interessenabwägung zu lösen: Den schutzwürdigen Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers werden die Informations- bzw Kontrollinteressen des Arbeitgebers gegenübergestellt.511 Daher muss gefragt werden, ob der Arbeitgeber die von ihm gewünschte Information (bei Zugrundelegung eines objektiven Maßstabs) unter Berücksichtigung des konkreten Arbeitsvertrages benötigt. Die Bejahung dieser Frage (also das Vorliegen eines sachlichen, legitimes Kontrollzieles) ist zwar notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Vornahme der Kontrolle, denn zusätzliche Bedingung ist, dass der Arbeitgeber nicht in beliebiger oder willkürlicher Weise in die schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers eingreift. Der Arbeitgeber muss bei der Ausübung der Kontrolle den Verhältnismäßigkeit beachten, also bloß das gelindeste, noch zum Ziel führende Mittel mit der geringstmöglichen Eingriffsintensität verwenden.
Eine bestimmte Kontrollmaßnahme kann sich daher wegen Fehlens eines legitimen Kontrollzieles...