Persönlichkeitsschutz im Arbeitsverhältnis
1. Aufl. 2009
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S. 117VI. Beleidigungen, Belästigungen, Mobbing
1. Einleitung
Wird der Arbeitnehmer beleidigt oder belästigt, so stellt dies eine Verletzung seiner Persönlichkeit darf. In diesem Zusammenhang kommt auch dem (arbeitsrechtlich nicht - exakt - definierten) Begriff des Mobbings Bedeutung zu. Nicht eingegangen wird auf den in das Strafrecht implementierten Tatbestand der beharrlichen Verfolgung (Stalking): Wird der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz von Dritten gestalkt, so geschieht dies nicht in Ausübung, sondern „bloß" anlässlich der Erbringung der Arbeitsleistungen und ist daher für die hier untersuchte Fragestellung von nur untergeordnetem Interesse.
2. Ehrenbeleidigungen
2.1. Definition
Eine erhebliche Ehrenbeleidigung ist dadurch gekennzeichnet, dass ein mit normalem Ehrgefühl behafteter Mensch darauf nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen reagieren kann. Das kann auch bei Verbreitung von Tatsachen der Fall sein, wenn diese geeignet sind, die soziale Wertschätzung des Betreffenden zu beeinträchtigen. Der Tatbestand der Ehrverletzung kann sowohl durch eine Äußerung als auch eine Handlung (etwa das Bespucken und das Nachwerfen von Gegenständen, unabhängig davon, ob jemand getroffen...