Das Organtransplantat im Zivilrecht
1. Aufl. 2018
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S. 2266. Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse
6.1. Die Herkunft des Organtransplantats
Lebt der Mensch, ist er im Rechtssinn Person iSd § 16 ABGB.
Aus der Anerkennung dessen, dass der lebende menschliche Körper inhärenter Bestandteil der natürlichen Person iSd § 16 ABGB und damit des Rechtssubjekts ist, ergibt sich, dass nur die Person selbst bestimmen darf, was mit ihrem Körper geschehen soll; denn durch Zuerkennung der Rechtsfähigkeit in § 16 ABGB wird gleichzeitig auch das Recht zur Selbstbestimmung impliziert.
Solange die Existenz des Menschen als natürliche Person ohne seinen Körper nicht möglich ist, scheint es widersinnig, den lebenden menschlichen Körper dem Sachbegriff des § 285 ABGB unterstellen zu wollen. Mangels Sacheigenschaft des lebenden menschlichen Körpers kommt das Eigentumsrecht als Zuordnungs- und Verfügungsrecht nicht in Betracht.
Ist der Mensch verstorben, sein Körper also Leichnam, so gehen in der Lehre die Meinungen über seine Rechtsnatur auseinander. Teile der Lehre und der Judikatur vertreten, dass er als Rückstand der Persönlichkeit anzusehen ist, Teile der Lehre verstehen ihn als Sache, auf den allerdings unterschiedliche sachenrechtliche und verfügungsrechtliche Vorschriften nicht anwendbar sei...