Das Organtransplantat im Zivilrecht
1. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 52. Die Herkunft des Organtransplantats
2.1. Vorbemerkung
Wird ein Organ für die Transplantation aus einem Organspender entnommen, so verliert es seine physische Verbindung zu seinem Herkunftskörper. Aus zivilrechtlicher Sicht ist es dabei aus verschiedenen Gründen bedeutsam, ob das Organ aus einem Verstorbenen entnommen oder von einem Lebenden gespendet wurde. Wird das Transplantat im Rahmen der Totenspende gewonnen, ist naturgemäß die Rechtssphäre des Verstorbenen das beeinträchtigte Rechtsgut, während bei der Gewinnung aus einem Lebenden dessen Rechtssphäre beeinträchtigt wird. Für beide Fälle sieht die österreichische Rechtsordnung mittlerweile detaillierte Regelungen vor, die im Wesentlichen auf dieser grundsätzlichen Unterscheidung der Gewinnung von Organtransplantaten aus Lebenden und der Gewinnung aus Verstorbenen basieren.
Grundlage für alle weiteren Überlegungen betreffend das Organtransplantat ist daher zunächst eine Auseinandersetzung mit dem lebenden menschlichen Körper als Herkunftsort eines Organtransplantats sowie mit dem menschlichen Leichnam als Herkunftsort eines Organtransplantats. Dabei ist das „Einpassen“ des belebten und unbelebten menschlichen Körpers in das Sys...