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iFamZ 3, Juni 2022, Seite 136

Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters und eines Rechtsbeistands

iFamZ 2022/108

§§ 118, 119, 120 AußStrG

Entzieht sich der Betroffene beharrlich der Erstanhörung oder ist er unbekannten Aufenthalts und liegen die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nicht vor, ist die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines solchen vor, muss als Konsequenz auch hingenommen werden, dass das Verfahren allenfalls auch für längere Zeit in diesem Stadium verbleibt.

Wird – als Ausnahme – bereits vor Durchführung einer Erstanhörung ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt, weil entweder die Voraussetzungen des § 120 Abs 2 AußStrG vorliegen oder die betroffene Person durch ihr Verhalten eine Erstanhörung verhindert bzw unbekannten Aufenthalts ist, bedarf es zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen eines Rechtsbeistands nach § 119 AußStrG, der ihn vertritt und in seinem Namen Verfahrenshandlungen vornehmen (Rechtsmittel ergreifen) kann. Die Interessenlage entspricht insoweit jener im Verfahrensstadium nach Erstanhörung, sodass erkennbar eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, die im Weg der Analogie zu schließen ist.

(…) [12] 2.1. Richtig ist, dass das Verfahren, wird es nach Vorliegen des Berich...

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