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Vertretung in gerichtlichen Verfahren
iFamZ 2022/107
Die ordentliche Gerichtsbarkeit iSd Art 82 B-VG beinhaltet die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, sodass der in § 269 Abs 1 Z 2 ABGB (in Bezug auf den gesetzlichen Erwachsenenvertreter) angeführte mögliche Wirkungsbereich der „Vertretung in gerichtlichen Verfahren“ auch Strafprozesse umfasst.
(…) [4] (…) Dass die Regelung der Erwachsenenvertretung im ABGB keineswegs zur Folge hat, dass das Pflegschaftsgericht einen Erwachsenenvertreter nur zur Vertretung in zivilgerichtlichen Verfahren bestellen dürfte, ergibt sich außerdem zweifellos daraus, dass ein Erwachsenenvertreter sogar zur Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellt werden kann (vgl § 269 Abs 1 Z 1 ABGB).
[5] 2. Es trifft zwar zu, dass die Verhandlungsfähigkeit des Betroffenen in einem gegen ihn geführten Strafverfahren selbständig, also ohne Bindung an die Bestellung eines Erwachsenenvertreters durch das Pflegschaftsgericht, zu prüfen ist (vgl 12 Os 61/64 = RIS-Justiz RS0096160). Dennoch kann entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers nicht gesagt werden, dass für eine Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters (auch) zur Vertretung vor Strafgerichten kein Raum bleibe. G...