Kreditsicherungsverträge
1. Aufl. 2017
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S. 114VII. Auslegung und Konfliktlösung bei Kreditsicherungsverträgen
A. Vertragsauslegung
1. Allgemeines
Die Auslegung von Kreditsicherungsverträgen folgt in erster Linie den allgemeinen Vertragsauslegungsregeln, die folglich an dieser Stelle kurz rekapituliert werden sollen. Auf besondere, zumeist aus der Rsp resultierende Auslegungsvarianten bei einzelnen Spezialfällen der Kreditsicherung wird in den jeweiligen Kapiteln hingewiesen.
Grundlage für einen Vertrag ist regelmäßig die übereinstimmende Willenserklärung zweier oder mehrerer Personen. Dies ist absolut unproblematisch, wenn die Willenserklärungen vollkommen deckungsgleich sind und alle Parteien nach außen das geäußert haben, was sie innerlich auch wollten. Wenig problematisch ist auch der Fall, wenn beide zwar etwas Falsches äußern, innerlich jedoch beide das Gleiche wollten. In diesem Fall geht der übereinstimmende Parteiwille dem Geäußerten vor (falsa demonstratio non nocet). Es entsteht „natürlicher Konsens“. Problematisch für das Zustandekommen des Vertrags – aber einfach rechtlich zu beurteilen – ist offener Dissens. Wenn der Kreditgeber als Sicherheit eine Hypothek an einer bestimmten Liegenschaft verlangt, der Kreditnehmer a...