Korruptionsstrafrecht
1. Aufl. 2015
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S. 209XXI. Streiflichter
In den folgenden Punkten werden einige Themen aufgegriffen, die im Zusammenhang mit den Korruptionsstrafdelikten von Relevanz sein könnten. Eine ausführliche Erörterung wird allerdings unterlassen, da das primäre Anliegen ist, lediglich auf diese Umstände aufmerksam zu machen.
A. Verbandsverantwortlichkeit
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Nicht gänzlich unbeachtet bleiben sollte im Zusammenhang mit den Korruptionstatbeständen das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG). Es normiert seit 2006 eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter. Waren die diesbezüglichen Aktivitäten der Staatsanwaltschaften in den ersten Jahren noch eher zurückhaltend, wird zwischenzeitlich von vermehrter Verfolgung berichtet.
Der Geschäftsführer einer GmbH hat für die Monate Jänner 2012 bis September 2012 zu Gunsten der GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer um insgesamt 159.808,82 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Die GmbH wurde für die Finanzvergehen ihres Geschäftsführers, für die sie als im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 VbVG verantwortlich erkannt worden ist, zu einer Verbandsgeldbu...