Korruptionsstrafrecht
1. Aufl. 2015
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S. 185XVIII. Bestechung bei einer Wahl oder Volksabstimmung (§ 265)
§ 265. (1) Wer einem Wahl- oder Stimmberechtigten ein Entgelt anbietet, verspricht oder gewährt, damit er in einem bestimmten Sinn oder damit er nicht oder nicht in einem bestimmten Sinn wähle oder stimme, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Ebenso ist ein Wahl- oder Stimmberechtigter zu bestrafen, der dafür, daß er in einem bestimmten Sinn, oder dafür, daß er nicht oder nicht in einem bestimmten Sinn wähle oder stimme, ein Entgelt fordert, annimmt oder sich versprechen läßt.“
(i.d.F. BGBl. 1974/60)
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Wer
einem Wahl- oder Stimmberechtigten
ein Entgelt
anbietet, verspricht oder gewährt,
damit er in einem bestimmten Sinn oder
damit er nicht oder
nicht in einem bestimmten Sinn
wähle oder stimme,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Ein Wahl- oder Stimmberechtigter,
der dafür,
dass er in einem bestimmten Sinn,
oder dafür, dass er nicht oder
nicht in einem bestimmten Sinn
wähle oder stimme,
ein Entgelt
fordert, annimmt oder sich versprechen lässt,
ist ebenso mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Auch zu § 265 scheint im Rechtsinformationssystem de...