Korruptionsstrafrecht
1. Aufl. 2015
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S. 159XV. Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (§ 309)
§ 309. (1) Ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
(3) Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Vorteil begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, übersteigt der Vorteil jedoch 50 000 Euro mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
(i.d.F. BGBl. I 2012/61)
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Geschenkannahme:
Ein Bediensteter oder Beauftragter
eines Unternehmens,
der im geschäftlichen Verkehr
für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung
einer Rechtshandlung
von einem anderen
für sich oder einen Dritt...