Korruptionsstrafrecht
1. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 157XIII. Korruptionsdelikte des öffentlichen Bereichs – Schlussbemerkungen
236
Allgemein ist daher aufgrund der neuen Korruptionsstrafbestimmungen im öffentlichen Bereich jedem anzuraten, besonders vorsichtig zu sein, insb. da viele Bestimmungen in notwendigen Details noch unklar sind:
Ein Amtsträger darf generell keine Vorteile fordern.
Ist ein konkretes Amtsgeschäft im Spiel, sollte außerordentliche Vorsicht greifen. Zwar wäre es einem Amtsträger erlaubt, in diesen Fällen für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen nicht ungebührlichen Vorteil anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Der Spielraum dafür, was noch pflichtgemäß und noch nicht pflichtwidrig ist, ist allerdings nach der Judikatur sehr eng. Diese sieht z.B. die Vorreihung eines Akts bereits als pflichtwidrig an.
Fehlt zweifelsfrei jeder Vorsatz, den Amtsträger beeinflussen zu wollen, bzw. auf Seiten des Amtsträgers, sich in seiner Tätigkeit durch den Vorteil beeinflussen zu lassen, stellt sich der Vorteil unkritisch dar. Wesentlich wird dabei sein, wie der konkrete Einzelfall von einem objektiv betrachtenden außenstehenden Dritten beurteilt wird.
Begründungen für die Vorteilsgewährung sollten seh...