Korruptionsstrafrecht
1. Aufl. 2015
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S. 141XI. Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (§ 307b)
§ 307b. (1) Wer außer in den Fällen der § 307 und 307a einem Amtsträger oder Schiedsrichter einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs. 4) für ihn oder einen Dritten mit dem Vorsatz anbietet, verspricht oder gewährt, ihn dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger zu beeinflussen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
(i.d.F. BGBl. I 2012/61)
211
Wer
außer in den Fällen der § 307 (Bestechung) und 307a (Vorteilszuwendung)
einem Amtsträger (oder Schiedsrichter)
einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs. 4)
für ihn oder einen Dritten
mit dem Vorsatz
anbietet, verspricht oder gewährt,
ihn dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger zu beeinflussen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen; über 3.000 € Vorteilswert beträgt die Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, über 50.000 € Vorteilswert