Korruptionsstrafrecht
1. Aufl. 2015
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S. 137X. Vorteilszuwendung (§ 307a)
§ 307a. (1) Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs. 4) für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
(i.d.F. BGBl. I 2012/61)
Wer
einem Amtsträger oder Schiedsrichter
für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts
einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs. 4)
für ihn oder einen Dritten
anbietet, verspricht oder gewährt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen; über 3.000 € Vorteilswert beträgt die Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, über 50.000 € Vorteilswert sechs Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
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„Ein Importeur lädt gute Kunden (darunter auch Amtsträger) zu einer Incentive-Reise ein (Wert bis ...