Korruptionsstrafrecht
1. Aufl. 2015
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S. 131IX. Bestechung (§ 307)
§ 307. (1) Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Sachverständigen (§ 304 Abs. 1) für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.
(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“
(i.d.F. BGBl. I 2009/98)
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Bestechung besteht darin,
einem Amtsträger oder Schiedsrichter
für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts
einen Vorteil
für ihn oder einen Dritten
anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren.
Die Strafdrohung beträgt bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe; über 3.000 € Vorteilswert sechs Monate bis zu fünf Jahren, über 50.000 € Vorteilswert ein ...