zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Artur Schuschnigg

Korruptionsstrafrecht

1. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-2373-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Korruptionsstrafrecht (1. Auflage)

S. 123VIII. Vorteilsannahme zur Beeinflussung (§ 306)

„Vorteilsannahme zur Beeinflussung

§ 306. (1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der außer in den Fällen der § 304 und 305 mit dem Vorsatz, sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs. 4) annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird.“

(i.d.F. BGBl. I 2012/61)

182

Ein Amtsträger (oder Schiedsrichter), der

  • außer in den Fällen der § 304 (Bestechlichkeit) und 305 (Vorteilsannahme)

  • mit dem Vorsatz,

  • sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen,

  • für sich oder einen Dritten

  • einen Vorteil

  • fordert

  • oder einen unge...

Daten werden geladen...