Korruptionsstrafrecht
1. Aufl. 2015
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S. 123VIII. Vorteilsannahme zur Beeinflussung (§ 306)
§ 306. (1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der außer in den Fällen der § 304 und 305 mit dem Vorsatz, sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs. 4) annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird.“
(i.d.F. BGBl. I 2012/61)
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Ein Amtsträger (oder Schiedsrichter), der
außer in den Fällen der § 304 (Bestechlichkeit) und 305 (Vorteilsannahme)
mit dem Vorsatz,
sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen,
für sich oder einen Dritten
einen Vorteil
fordert
oder einen unge...