Korruptionsstrafrecht
1. Aufl. 2015
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S. 55V. Korruptionsdelikte
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Die Kernkorruptionsdelikte (§§ 304 bis 309) stellen sowohl die Korruption im öffentlichen Bereich (§§ 304 bis 308) als auch diejenige im privaten Bereich (§ 309) unter Strafe.
Die Frage, was das geschützte Rechtsgut der Delikte im öffentlichen Bereich ist, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Marek/Jerabek sehen die Reinheit, Sauberkeit und Unbestechlichkeit der Amtsführung schlechthin als Schutzobjekt an. Hinterhofer/Rosbaud betonen, dass die Korruptionsdelikte verhindern sollen, dass die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Vorteilsgewährungen beeinflusst wird. Hauss/Komenda führen aus, dass nicht abschließend geklärt zu sein scheint, welches Rechtsgut durch die § 304 ff. geschützt ist, und die Ergründung des geschützten Rechtsguts (bzw. der geschützten Rechtsgüter) eine diffizile Aufgabe darstellt. Nach ihnen ist geschütztes Rechtsgut dieser Bestimmungen jedenfalls die Sauberkeit und Un(ver)käuflichkeit der Amtsführung.
Als geschütztes Rechtsgut des Korruptionsdelikts im privaten Bereich werden die Reinheit, Sauberkeit und Unbestechlichkeit des Wirtschaftsverkehrs bezeichnet, die Unbestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Umstritten ist, ob § ...