Korruptionsstrafrecht
1. Aufl. 2015
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S. 53IV. Sachverständiger
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Um die Beschreibung des Kreises der besonderen Tatsubjekte abzuschließen, finden sich schon hier Ausführungen zum Begriff des gerichtlich oder sonst behördlich für ein bestimmtes Verfahren bestellten Sachverständigen nach § 304 (Bestechlichkeit) und § 307 (Bestechung).
Der Begriff dieses Sachverständigen wird im StGB nicht definiert. Sachverständige sind Personen, die dem Gericht bzw. der Behörde aufgrund ihrer besonderen Fachkunde Erfahrungssätze vermitteln, aus solchen Erfahrungssätzen Schlussfolgerungen ziehen oder überhaupt mit Hilfe ihrer Sachkunde Tatsachen für diese feststellen. Der Sachverständige ist in erster Linie Mitarbeiter des Gerichts bzw. Hilfsorgan der Behörde, dem bzw. der er Fachwissen verschafft, das das Gericht bzw. die Behörde selbst nicht besitzt. Der Sachverständige hat eine sehr starke Stellung in der Praxis, in vielen Sachverständigenprozessen bleibt für eine Beweiswürdigung des Richters nicht viel Raum.
Sachverständiger i.S.d. § 304 und 307 kann nur ein von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger sein. Privatsachverständige fallen daher nicht darunter, soll ihr Befund und/oder Gutacht...